IV. Das Finanzwesen. 199
Die veranlagte Steuer ist zu den öffentlich bekannt-
zumachenden Terminen, die je eine oder mehrere Monats-
raten umfassen, abzuführen. Die Zahl der Monatsbeträge
der Einkommensteuer wird für jeden Wirtschaftsabschnitt
neu ausgeschrieben. Die zwangsweise Beitreibung der
Steuer erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes, die
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwal-
tungssachen betreffend, vom 31. März 1879 durch die
Bezirkssteuerämter (s. $$ 46, 47 und Ges. vom 31. März
1879 in der Bekanntmachung vom 12. Mai 1899, Ges.S.
1899, S. 99). Für die Verjährung gelten die Bestimmungen
in $$ 17ff. des A.G. zum B.G.B. vom 4, Mai 1899 (Ges.S.
1899, S. 34).
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäftes im
ganzen Lande steht dem Ministerium, Abteilung für
Finanzen, zu. Dasselbe kann einzelnen Steuerpflichtigen,
wenn dazu in persönlichen Verhältnissen Veranlassung
liegt, eine vorübergehende Befreiung oder eine Steuer-
ermäßigung auf die Dauer des laufenden Jahres ver-
willigen ($ 49 des Einkommensteuerges.).
Die Bestrafung des Steuerpflichtigen wegen Steuer-
hinterziehung usw. erfolgtnach Maßgabe der Bestimmungen
in den $$ 50—54 des Einkommensteuerges., die durch das
Ges. vom 23. Dezember 1899 (Ges.S. 1899, S. 468) eine
Änderung und Ergänzung erfahren haben.
Steuersätze.
Die Einkommensteuer beträgt:
Fi
2 monat- | . .
28 bei einem Einkommen: lich jährlich
505
27
.g Mk. Mk. Mk.
1 von über 60 bis 300 0,15 1,80
2 "nn .80 450 0,25 3,00
3 7450 5 600 0,85 4,20
4 5600» 750 0,50 6,00
5 50.900 0,65 7,80
6 n n 900 „ 1050 0,85 10,20