Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 199 
Die veranlagte Steuer ist zu den öffentlich bekannt- 
zumachenden Terminen, die je eine oder mehrere Monats- 
raten umfassen, abzuführen. Die Zahl der Monatsbeträge 
der Einkommensteuer wird für jeden Wirtschaftsabschnitt 
neu ausgeschrieben. Die zwangsweise Beitreibung der 
Steuer erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes, die 
Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwal- 
tungssachen betreffend, vom 31. März 1879 durch die 
Bezirkssteuerämter (s. $$ 46, 47 und Ges. vom 31. März 
1879 in der Bekanntmachung vom 12. Mai 1899, Ges.S. 
1899, S. 99). Für die Verjährung gelten die Bestimmungen 
in $$ 17ff. des A.G. zum B.G.B. vom 4, Mai 1899 (Ges.S. 
1899, S. 34). 
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäftes im 
ganzen Lande steht dem Ministerium, Abteilung für 
Finanzen, zu. Dasselbe kann einzelnen Steuerpflichtigen, 
wenn dazu in persönlichen Verhältnissen Veranlassung 
liegt, eine vorübergehende Befreiung oder eine Steuer- 
ermäßigung auf die Dauer des laufenden Jahres ver- 
willigen ($ 49 des Einkommensteuerges.). 
Die Bestrafung des Steuerpflichtigen wegen Steuer- 
hinterziehung usw. erfolgtnach Maßgabe der Bestimmungen 
in den $$ 50—54 des Einkommensteuerges., die durch das 
Ges. vom 23. Dezember 1899 (Ges.S. 1899, S. 468) eine 
Änderung und Ergänzung erfahren haben. 
Steuersätze. 
Die Einkommensteuer beträgt: 
  
  
  
  
  
  
Fi 
2 monat- | . . 
28 bei einem Einkommen: lich jährlich 
505 
27 
.g Mk. Mk. Mk. 
1 von über 60 bis 300 0,15 1,80 
2 "nn .80 450 0,25 3,00 
3 7450 5 600 0,85 4,20 
4 5600» 750 0,50 6,00 
5 50.900 0,65 7,80 
6 n n 900 „ 1050 0,85 10,20
	        
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