202 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
Gewerbe ($ 13 des Einkommensteuerges.) zu veranlagen
sind, und zwar:
1. die in $ 2 unter 4 und 5 des Einkommensteuerges.
sowie in Art. 1 Nr. 1 des Ges. vom 26. Dezember
1901 aufgeführten Steuerpflichtigen (juristischen
Personen, Aktiengesellschaften usw. sowie Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung), ingleichen die-
jenigen Steuerpflichtigen, welche nur nach $ 3 des
Einkommensteuerges. dasjenige zu versteuern ver-
pflichtet sind, welches sie aus im Herzogtum befind-
lichen Gewerbe- und Handelsanlagen oder sonstigen
gewerblichen Betriebsstätten beziehen, — ohne
Rücksicht auf die Höhe ihres zur Ein-
kommensteuer veranlagten Jahresein-
kommens sowie auch dann, wenn sie tat-
sächlich ein zur Einkommensteuer zu
veranlagendes Jahreseinkommen nicht
erzielt haben;
2. diejenigen Steuerpflichtigen, welche mehr als 700 Mk.
an Kapitalzinsen, Renten, Leibrenten, Apanagen
oder aus Nießbrauchsrechten an Kapitalvermögen
jährlich beziehen, sofern sie mit einem Ge-
samtjahreseinkommenvon mehr als 18300Mk.
zurEinkommensteuer zu veranlagensind;
3. alle übrigen Steuerpflichtigen, sofern sie mit
einem Gesamtjahreseinkommen von mehr
als 2100 Mk. zur Einkommensteuer zu veranlagen
sind — $ 3 des Ges. vom 20. Juni 1902.
Den Maßstab für die Heranziehung zur Gewerbe-
steuer bildet der mit einem festen Satz von vier vom
Hundert anzunehmende Jahresertrag des im Handel oder
Gewerbe angelegten Anlage- oder Betriebskapitals ohne
Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich davon erzielten
Einkommens. Nähere Bestimmungen über den Begriff
und Umfang des Anlage- und Betriebskapitals finden
sich in $ 4 des Ges. vom 20. Juni 1902 (s. das... Hervor-
zuheben ist insbesondere, daß der Gewerbesteuer nicht
unterliegen die in der Land- und Forstwirtschaft
verwendeten Betriebskapitale. Welche Erträg-