Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

202 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
Gewerbe ($ 13 des Einkommensteuerges.) zu veranlagen 
sind, und zwar: 
1. die in $ 2 unter 4 und 5 des Einkommensteuerges. 
sowie in Art. 1 Nr. 1 des Ges. vom 26. Dezember 
1901 aufgeführten Steuerpflichtigen (juristischen 
Personen, Aktiengesellschaften usw. sowie Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung), ingleichen die- 
jenigen Steuerpflichtigen, welche nur nach $ 3 des 
Einkommensteuerges. dasjenige zu versteuern ver- 
pflichtet sind, welches sie aus im Herzogtum befind- 
lichen Gewerbe- und Handelsanlagen oder sonstigen 
gewerblichen Betriebsstätten beziehen, — ohne 
Rücksicht auf die Höhe ihres zur Ein- 
kommensteuer veranlagten Jahresein- 
kommens sowie auch dann, wenn sie tat- 
sächlich ein zur Einkommensteuer zu 
veranlagendes Jahreseinkommen nicht 
erzielt haben; 
2. diejenigen Steuerpflichtigen, welche mehr als 700 Mk. 
an Kapitalzinsen, Renten, Leibrenten, Apanagen 
oder aus Nießbrauchsrechten an Kapitalvermögen 
jährlich beziehen, sofern sie mit einem Ge- 
samtjahreseinkommenvon mehr als 18300Mk. 
zurEinkommensteuer zu veranlagensind; 
3. alle übrigen Steuerpflichtigen, sofern sie mit 
einem Gesamtjahreseinkommen von mehr 
als 2100 Mk. zur Einkommensteuer zu veranlagen 
sind — $ 3 des Ges. vom 20. Juni 1902. 
Den Maßstab für die Heranziehung zur Gewerbe- 
steuer bildet der mit einem festen Satz von vier vom 
Hundert anzunehmende Jahresertrag des im Handel oder 
Gewerbe angelegten Anlage- oder Betriebskapitals ohne 
Rücksicht auf die Höhe des tatsächlich davon erzielten 
Einkommens. Nähere Bestimmungen über den Begriff 
und Umfang des Anlage- und Betriebskapitals finden 
sich in $ 4 des Ges. vom 20. Juni 1902 (s. das... Hervor- 
zuheben ist insbesondere, daß der Gewerbesteuer nicht 
unterliegen die in der Land- und Forstwirtschaft 
verwendeten Betriebskapitale. Welche Erträg-
	        
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