993 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
werden Entschädigungen gewährt (s. Kirch.G.S. S. 136 ff.).
Schließlich hat allgemein der Staat, der überdies auch
die Kosten der Synode trägt ($ 136 Grundges.), die Ver-
pflichtung übernommen, bei nachgewiesener Mittellosig-
keit einer Kirchengemeinde, die die ihr obliegenden Aus-
gaben nicht bestreiten kann, aushilflich einzutreten ($ 156
Grundges.). In dem Staatshaushaltsplan für den Wirt-
schaftsabschnitt 1908—1910 ist für kirchliche Zwecke ein
Ausgabeposten von 222960 Mk. eingestellt.
2. Die Kirchengewalt; die obere Kirchenbehörde
und deren Befugnisse.
5 46.
I. Die Kirchengewalt gründet sich auf die Lehren
der Heiligen Schrift, auf die Grundsätze der evangelisch-
protestantischen Kirche und auf die bestehenden Landes-
gesetze ($ 132 Grundgesetz. Sie übt der Regent
teils selbst, teils durch die obere Kirchenbehörde
aus. Insbesondere ist letzteres der Fall bei der voll-
ziehenden Kirchengewalt oder der Kirchenregierung.
Daneben ist in gewissen Fällen eine Mitwirkung von
Vertretern der Kirche vorgesehen.
Eine solche Mitwirkung ist sogar für bestimmte
Gegenstände der Kirchengewalt vorgeschrieben, nämlich:
1. für die Ordnung der öffentlichen Gottesverehrung;
2. für Bestimmungen in bezug auf den öffentlichen
Lehrbegriff, soweit solche nach protestantischen
Grundsätzen überhaupt zulässig sind, und in bezug
auf die allgemeine Kirchenverfassung ($ 134 das.).
In anderen Fällen hängt es von dem landesherrlichen
Ermessen ab, ob Vertreter der Landeskirche zu hören
sind oder nicht ($ 154 Grundges... Die Vertreter der
Landeskirche treten in diesem Falle zu sogenannten
Synoden zusammen: ihre Aufgabe besteht darin, Ver-
ordnungen, die jene Gegenstände betreffen, durch münd-
liche oder schriftliche Beratungen vorzubereiten. Dabei
ist zu unterscheiden zwischen General- und Spezial-
synode. Die erstere wird gebildet aus den Räten des