Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

2330 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
dieser seiner Eigenschaft mit Ordnungsstrafen, Warnung 
und Verweis, bestrafen. Über seinen Wirkungskreis geben 
die $$ 3 und 4 seiner Dienstvorschrift Auskunft. Darnach 
liegt ihm insbesondere auch die Aufsicht über die Erteilung 
des Religionsunterrichts in den Volks- und Mittelschulen ob. 
Er ist ferner Mitglied der Kircheninspektion. Als 
solches nimmt er teil an den Spezialkirchenvisitationen. 
Er hält aber auch selbständig die Ephoralkirchen- 
visitationen ab (s. oben). Alljährlich mindestens zwei- 
mal beruft er die Geistlichen und Kandidaten seines 
Ephoralbezirks zu einer Ephoralkonferenz, in derer 
den Vorsitz führt. Dem Ministerium, Abteilung für 
Kultusangelegenheiten, das sich an den Konferenzen be- 
teiligen kann, ist davon Mitteilung zu machen. Der 
Ephorus soll insbesondere auch darauf hinwirken, daß 
kleinere Gruppen einander näher wohnender Geistlicher 
und Kandidaten sich außerdem zu besonderen Konferenzen 
(Zweigkonferenzen) vereinigen, um sich gegenseitig 
in ihrer Fortbildung zu unterstützen und namentlich auch 
die Verhandlungen der Ephoralkonferenzen im engeren 
Kreise vorzubereiten und zu verwerten (s. das Nähere in 
der Kirch.G.S. S. 104-111). 
II. Die geistlichen Vorsteher der Ge- 
meinden oder der zu einer „Parochie“ vereinigten 
Gemeinden sind nach Maßgabe einer in jeder Kirchen- 
gemeinde bestehenden sogenannten Matrikel betraut mit 
der Leitung des Kirchendienstes, mit der Predigt, Ver- 
waltung der Sakramente, der Verrichtung aller übrigen 
geistlichen Amtshandlungen, der Seelsorge, der Unter- 
weisung der Jugend in der kirchlichen Kinderlehre und 
im Konfirmandenunterricht (Friedberg a. a. 0. $ 81 II). 
Alle Geistlichen führen die Amtsbezeichnung „Pastor“. 
Der erste Geistliche einer Parochie führt den Titel 
„Pfarrer“. Wenn einem anderen Geistlichen die Ver- 
waltung einer Filial-Kirche übertragen ist, führt er 
in bezug auf die Verwaltung dieser Stelle die Amts- 
bezeichnung „Pfarrer“ (H.V. vom 16. März 1905, die 
Amtsbezeichnung der Geistlichen betreffend, Ges.S. 1905, 
Ss. 17).
	        
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