9239 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
angelegenheiten, vom 11. März 1898 über das Verfahren
bei Anstellung und Einführung von Geistlichen und von
Lehrern als Kirchendiener in Kirch.G.S. S. 333 £f.).
Dem Geistlichen kann nach $ 3 des Ges., betreffend
einige Bestimmungen über das Diensteinkommen der
Geistlichen, vom 7. Februar 1877, Ges.S. 1877, S. 27 bei
Neubesetzung einer geistlichen Stelle die Übernahme der
vollständigen oder teilweisen Mitverwaltung einer anderen
geistlichen Stelle derselben Parochie oder einer Nachbar-
parochie zur Bedingung gemacht werden.
Nach $ 10 desselben Gesetzes kann in allen Fällen, wosich
die Möglichkeit bietet, die Verwaltung einer zur Erledigung
kommenden Stelle einem oder nach Befinden auch mehreren
für eine andere geistliche Stelle angestellten Geistlichen
derselben Parochie oder einer Nachbarparochie zu über-
tragen — die Verpflichtung oder Bereitwilligkeit des be-
treffenden Geistlichen zur Übernahme der gemeinschaft-
lichen Verwaltung vorausgesetzt —, eine solche Ver-
waltung mit Genehmigung des Ministeriums, Abteilung
für Kultusangelegenheiten, übertragen werden. Durch
das Ministerium kann auch die Aufhebung dieser Über-
tragung erfolgen, wenn die Voraussetzungen einer solchen
Übertragung nicht mehr vorliegen (Ges. vom 11. Januar
1906, betreffend, die Bildung von Parochialbezirken Ges.S.
1906, S. 9). Überdies entscheidet auch das Ministerium
über Abänderungen in der Bildung der Parochialbezirke
(s. dasselbe Gesetz).
Alle festangestellten Geistlichen sind als solche Mit-
glieder des Kirchenvorstandes (Kirch.G.O. $ 3). Der erste
Geistliche (Pfarrer) führt den Vorsitz in demselben ($ 34
das... Ebenso gehört er zum Schulvorstand ($ 8 III der
Schul.G.O. vom 8. Februar 1877, Ges.S. 1877, S. 22).
Der Geistliche führt die Ortschronik (Bekanntmachung
vom 16. Mai 1838, Ges.S. 1838, S. 78 ff... Durch ihn er-
folgt das kirchliche Aufgebot und die Trauung (H.V. vom
13. Mai 1905, Ges.S. 1905, S. 22).
Über die Disziplinarbestrafung der Geistlichen durch
den Ephorus und durch das Ministerium, Abteilung für
Kultusangelegenheiten, ist bereits oben (unter „Ephorus“