236 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
verwaltet werden könnte, gegen eine Mitverwaltung aber
der Kirchenvorstand oder der Patron Widerspruch er-
hebt (s. $ 10 des Ges. vom 8. Februar 1877). Die Zulage,
die gesetzlich dem Geistlichen zur Ergänzung seines Ein-
kommens zu gewähren ist, kann überdies, wie schon oben
S.227 hervorgehoben, auf Grund geführter Disziplinarunter-
suchung von der oberen Kirchenbehörde demjenigen Geist-
lichen auf längere oder kürzere Zeit vorenthalten oder
wieder entzogen werden, welcher sich einer mangelhaften
Amtsführung oder eines unwürdigen Verhaltens schuldig
gemacht hat ($ 6 das.). |
4. Die Kirchengemeinden.
(Siehe hierzu Patent vom 8. Febr. 1877, die Publikation einer
Kirchengemeindeordnung fürdieevangelische Landeskirche
des Herzogtums Sachs.-Altenburg betr., Ges.S. 1877, S.4ff.)
$ 48.
I. Der Kirche selbst ist nur in gewissem Umfange das
Recht der Selbstverwaltung eingeräumt. Der Träger
dieses Rechts ist die Kirchengemeinde. Diese setzt sich
zusammen aus allen der evangelischen Landeskirche an-
gehörigen Einwohnern der zu einem Kirchengemeinde-
verband gehörigen Ortschaften und Ortschaftsteilen, so-
fern sie darin ihren wesentlichen, wenn auch nur durch
vorübergehende Zwecke bedingten Aufenthalt haben.
Neben der Ortskirchengemeinde bestehen sogenannte
Personalgemeinden, wie Hofgemeinde, Garnison-
und Stiftsgemeinde. Bezüglich dieser bewendet es bei
den bisherigen Parochialverhältnissen.
Die Kirchengemeinden selbst haben juristische Persön-
lichkeit und sind juristische Personen des öffentlichen
Rechts. Auf sie finden demnach auch die Bestimmungen
in $ 89 B.G.B., weiter die Bestimmungen über Erwerbs-
beschränkungen der juristischen Personen in $$ 9 ff. des
A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 65),
über Zwangsvollstreckung in das Vermögen Öffentlicher
Körperschaften — $ 6 des A.G. zur Z.P.O. vom 4. Mai
1899 (Ges.S. 1899, S. 65), über Eröffnung des Konkurses