248 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
6. Das Vermögen der Kirche und die Bestreitung
kirchlicher Lasten.
(Siehe hierzu Löbe a. a. O. S. 19.)
$ 50.
Der evangelischen Kirche sowohl in ihrer Gesamtheit
als auch den einzelnen Kirchen ist von Haus aus die
Stellung als Körperschaft des öffentlichen "Rechts zu-
gestanden und den kirchlichen Gemeinden und Instituten
juristische Persönlichkeit erteilt worden. Das Vermögen
der Kirche ist Stiftungsvermögen (Dotation), $ 155 Grund-
gesetz. Eigentümerin wird in der Regel die einzelne Kirche
sein. Dabei ist aber wohl zu scheiden das Vermögen der
Kirche (sogenannter Kirchenärar) und das Vermögen der
Kirchengemeinden. Eigentumserwerb und Verlust voll-
ziehen sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts.
Das Vermögen einer eingegangenen Kirche fällt als bonum
vacans an den Staat; doch darf dieser es wieder nur zu
kirchlichen Zwecken benutzen ($ 155 Grundges.).
Das kirchliche Vermögen soll, so lange die Kirche
besteht, im Wert und Ertrag nie willkürlich gemindert
oder eingezogen werden. Früher genoß es die Rechte
Minderjähriger ($ 155 das.); heute sind die Vorrechte,
die damit verbunden waren (wie z.B. gesetzliches Pfand-
recht), insbesondere mit der Einführung des B.G.B. auf-
gehoben.
In ihrer Erwerbsfähigkeit ist auch die Kirche, wie
alle juristische Personen, auch die des öffentlichen Rechts,
nach verschiedenen Richtungen beschränkt. Nach 88 If.
des A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 32
bedürfen Schenkungen oder Zuwendungen von Todes
wegen an sie zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage
nach der Genehmigung des Landesherrn oder der durch
landesherrliche Verordnung bestimmten Behörde, wenn
sie Gegenstände im Werte von mehr als 5000 Mk. be-
treffen. Ebenso ist eine solche Genehmigung erforderlich
zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück im Werte
von mehr als 5000 Mk. ($ 11 das., oben S. 242).