Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

248 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
6. Das Vermögen der Kirche und die Bestreitung 
kirchlicher Lasten. 
(Siehe hierzu Löbe a. a. O. S. 19.) 
$ 50. 
Der evangelischen Kirche sowohl in ihrer Gesamtheit 
als auch den einzelnen Kirchen ist von Haus aus die 
Stellung als Körperschaft des öffentlichen "Rechts zu- 
gestanden und den kirchlichen Gemeinden und Instituten 
juristische Persönlichkeit erteilt worden. Das Vermögen 
der Kirche ist Stiftungsvermögen (Dotation), $ 155 Grund- 
gesetz. Eigentümerin wird in der Regel die einzelne Kirche 
sein. Dabei ist aber wohl zu scheiden das Vermögen der 
Kirche (sogenannter Kirchenärar) und das Vermögen der 
Kirchengemeinden. Eigentumserwerb und Verlust voll- 
ziehen sich nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. 
Das Vermögen einer eingegangenen Kirche fällt als bonum 
vacans an den Staat; doch darf dieser es wieder nur zu 
kirchlichen Zwecken benutzen ($ 155 Grundges.). 
Das kirchliche Vermögen soll, so lange die Kirche 
besteht, im Wert und Ertrag nie willkürlich gemindert 
oder eingezogen werden. Früher genoß es die Rechte 
Minderjähriger ($ 155 das.); heute sind die Vorrechte, 
die damit verbunden waren (wie z.B. gesetzliches Pfand- 
recht), insbesondere mit der Einführung des B.G.B. auf- 
gehoben. 
In ihrer Erwerbsfähigkeit ist auch die Kirche, wie 
alle juristische Personen, auch die des öffentlichen Rechts, 
nach verschiedenen Richtungen beschränkt. Nach 88 If. 
des A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 32 
bedürfen Schenkungen oder Zuwendungen von Todes 
wegen an sie zu ihrer Wirksamkeit ihrem vollen Betrage 
nach der Genehmigung des Landesherrn oder der durch 
landesherrliche Verordnung bestimmten Behörde, wenn 
sie Gegenstände im Werte von mehr als 5000 Mk. be- 
treffen. Ebenso ist eine solche Genehmigung erforderlich 
zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück im Werte 
von mehr als 5000 Mk. ($ 11 das., oben S. 242).
	        
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