16 Erster Teil. Die Organe des Staates.
tüimers der Oberfläche ist eine Veräußerung oder sonstige
Nutznießung der gemeinschaftlichen Abbaurechte nicht
zulässig. Der andere Mitberechtigte ist aber verbunden,
seine Genehmigung zu erteilen, falls der erzielte Kauf-
preis die eventuell nach Maßgabe der Bestimmungen über
bergrechtliche Expropriationen zu ermittelnde Schätzungs-
summe erreicht.
3. Die Nachfolge in der Regierung, Regent-
schaft und Stellvertretung.
Das Herzogtum Sachsen-Altenburg bildet ein staats-
rechtliches, zu einer Verfassung geeinigtes Ganzes (S 1
Grundges.). Von seinem Gebiete kann kein Teil veräußert
werden. Doch ist möglich, daß zur Ausgleichung mit
den Nachbarstaaten wegen bestehender Grenzstreitig-
keiten und dergleichen ein Austausch kleinerer Gebiets-
teile stattfinden kann. Das ist auch schon wiederholt
geschehen (s. Wegw. Anm. 3 zum Grundges.. Eine
Teilung des Herzogtums bei vorkommenden Erbteilungen
erscheint nach dem Wortlaut der Verfassung, nach
der bei Erbteilungen die Grundsätze des Gesamthauses
Sachsen zur Anwendung kommen sollen, nicht aus-
geschlossen ($ 2).
Die Nachfolge in der Regierung ist, wie sich aus dem
Grundgesetz $ 13ff. ergibt — ein Hausgesetz existiert
nicht —, nach der Primogeniturordnung vom 24. Juni 1703
und der letztwilligen Verordnung vom 11. Januar 1705
erblich in der geraden leiblichen und gesetzmäßigen
Nachkommenschaft des regierenden Herzogs vom Mannes-
stamme nach den Grundgesetzen des Erstgeburtsrechts
und der Linealordnung (agnatische Linealprimogenitur).
Der Thronfolger muß also aus einer rechtmäßigen und
nach altem Herkommen der deutschen Fürstenhäuser
ebenbürtigen, vom Regenten genehmigten Ehe stammen.
Nach jener Linealprimogenitur bestimmt sich in dem
Herzoglichen Spezialbhaus die Staatserbfolge auch bei
allen anfallenden Landen und Besitzungen in allen Suk-
zessionsfällen. Für diese sollen übrigens die Verträge
und das Herkommen in dem Sächsischen Gesamthause