Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 261 
übertragen. Seine einzelnen Dienstobliegenheiten ergeben 
sich aus der Dienstvorschrift vom 1. März 1909. Hieraus 
ist als besonders wichtig hervorzuheben: 
In allen den Kirchendienst betreffenden Fragen hat 
sich der Bezirksschulinspektor mit dem Ephorus des be- 
treffenden Bezirks ins Einvernehmen zu setzen. 
Bei Ausübung seiner Funktionen hat er das Recht, 
den ihm unterstellten Lehrern Warnungen und Ver- 
weise zu erteilen und Geldstrafen bis zu 30 Mk. in Gemäß- 
heit des $ 153 des Volksschulges. vom 12. Februar 1889 
(Ges.S. 1889, S. 24) und der $$ 67—70 des Zivilst.-Ges. vom 
26. Februar 1886 (Ges.S. 1886, S. 26) S. 18, $ 6) zu verhängen. 
Zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben hat der 
Bezirksschulinspektor ordentliche und außerordentliche 
Bevisionen vorzunehmen. Er hat auch mit den Lehrern 
seines Bezirks, in entsprechenden Gruppen oder mit der 
Gesamtheit, jährlich in der Regel zwei Konferenzen ab- 
zuhalten (Hauptkonferenzen) und dahin zu wirken, 
daß kleinere Gruppen einander näher wohnender Lehrer 
sich außerdem in kürzeren Zeiträumen zu besonderen 
Konferenzen (Zweigkonferenzen) vereinigen. Mit den 
Vikaren seines Bezirks, sei es mit der Gesamtheit, sei es 
mit entsprechenden Gruppen, hat er alljährlich eine An- 
zahl sogenannter Vikarkonferenzen abzuhalten. 
Auf Grund seiner bei den Revisionen und Konferenzen 
getroffenen Feststellungen und der Jahresberichte der 
Ortsschulinspektoren hat der Bezirksschulinspektor je 
über vier Schuljahre an die obere Schulbehörde zu be- 
richten. 
Weiter hat er die in seinem Bezirk befindlichen 
Privat-Schul- und Erziehungsanstalten, soweit nicht be- 
sondere Bestimmungen getroffen sind oder noch ge- 
troffen werden, innerhalb eines Zeitraums von vier 
Schuljahren einmal zu inspizieren und darüber zu be- 
richten. 
Ihm unterstehen auch die Mittelschulen und die von 
der Schulgemeinde unterhaltenen Fortbildungsschulen 
Auch liegt ihm die Beaufsichtigung des Religionsunter- 
richts in den Volksschulen, einschließlich der gehobenen
	        
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