18 Erster Teil. Die Organe des Staates.
sterium als Regentschaftsrat zur Seite, der in allen
Regierungsangelegenheiten von der VormundschaftzuRate
zu ziehen ist. Wenn in dieser Beziehung keine An-
ordnungen getroffen sind, tritt das bisherige Ministerium
in den Regentschaftsrat ein. Dieses führt zugleich auch
die Aufsicht über die Verwaltung der Privateinkünfte
und des Privatvermögens des minderjährigen Herzogs
und über die Rechnungsführung.
Überdies kann der minderjährige Herzog ' von dem
an Jahren ältesten Herrn des Sächsischen Gesamthauses
aller Linien nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre unter
Zustimmung der bisherigen Vormundschaft und Regent-
schaft für volljährig erklärt werden ($$ 15—17 Grundges.).
Der Thronfolger hat die Regentenhandlungen des Vor-
gängers anzuerkennen und zu vertreten, sofern sie ohne
Überschreitung der verfassungsmäßigen und hausgesetz-
lichen Befugnis unternommen wurden ($ 14 das.).
II. Der Landtag.
1. Geschichtliches. Zusammensetzung. Aktives
und passives Wahlrecht.
a) Geschichtliches.
8 4.
Wie die übrigen Länder der Ernestinischen Linie,
so hatte auch Altenburg seine besondere, aus dem Mittel-
alter stammende ständische Verfassung, die es auch nach
seiner im Jahre 1672 erfolgten Vereinigung mit Sachsen-
Gotha beibehielt: die Landschaft war aber hier nur aus
zwei Klassen gebildet, nämlich aus der Ritterschaft und
den neun Städten des Landes. Ihre Mitwirkung bei der
Gesetzgebung war im wesentlichen nur eine beratende;
dagegen stand ihr das Recht zur Verwilligung der Steuer
und zu deren Erhebung und Mitverwaltung zu. Diese
alte landständische Verfassung dauerte auch bis zum
Jahre 1831 fort. Erst mit dem Grundgesetz vom 29. April
1831 und der dazu gehörigen Wahlordnung erhielt Alten-