Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Der Landtag. 35 
durch einen Ausschuß, die sogenannte Landes- 
deputation aus ($$ 218, 164 Grundgesetz). Ihre Zu- 
sammensetzung und ihre Wirksamkeit war im Grund- 
gesetz geregelt (53 249—265 das). Die Bestimmungen 
hierüber sind zwar nicht ausdrücklich aufgehoben, aber 
nicht mehr praktisch zur Anwendung gebracht worden 
und so außer Wirksamkeit getreten (s. Wegw. Anm. 91 
zum Grundgesetz). 
An die Stelle der Landesdeputation sind zweiland- 
schaftliche Deputierte getreten, die bei Beginn 
einer neuen Landschaft von der Landschaft zu wählen 
und dem Herzog zur Bestätigung zu präsentieren sind. 
Durch diese Deputierten soll die Landschaft sich von 
den wichtigeren Vorgängen in der Finanzverwaltung in 
fortlaufender Kenntnis erhalten (Gesetz vom 3. Dezember 
1855, Ges.S. 1855, S. 217). Zu diesen wichtigeren Vor- 
gängen gehören Änderungen im Stock des Landes- 
vermögens, an Grundbesitzungen oder Aktivkapitalien, 
oder im Stocke der Landesschulden, Abänderungen des 
bestehenden Haushaltsplans, ungewöhnliche Erlasse, be- 
deutende unvorhergesehene Ausgaben (s. $ 3 Abs. 3 des 
Gesetzes vom 3. Dezember 1855). Ein Recht, auf die hier- 
über zu fassende Beschlüsse durch Abstimmung maßgebend 
einzuwirken, steht den Landesdeputierten nicht zu (se. da- 
selbst); sie erhalten vielmehr nur die Konzepte zu den 
Ausfertigungen auf diese Verfügungen, und zwar mit 
Ausnahme dringender Fälle, vor Abgang der Verfügungen 
zur Mitsignatur vorgelegt; die Deputierten sind dann be- 
rechtigt, ihre etwaige Bedenken dagegen schriftlich zu 
den Akten zu bringen, auch nach Befinden Abschrift davon 
in das landschaftliche Archiv niederzulegen (Ges. vom 
14. März 1866, $ 9 Abs. 6, Ges.S. 1866, S. 8). 
Daß weiter die landschaftlichen Deputierten eine 
beratende Stimme bei Schlußfassungen des (Gesamt- 
ministeriums in Angelegenheiten des Domänenfidei- 
kommisses des Herzoglichen Hauses haben, ist bereits 
oben S. 15 erwähnt worden (s. auch $ 21 des Gesetzes vom 
25. April 1874, Ges.S. 1874, S. 16). Die beiden Deputierten 
sitzen außerdem im Verwaltungsrat der Herzoglichen 
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