III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 57
Il. Die Pensionierung der Beamten ($$ 34—49
Zivilst.-Ges.). Unter den nachstehend bestimmten Be-
schränkungen hat jeder Staatsbeamte, welcher sein Dienst-
einkommen vom Staate bezieht, Anspruch auf Ver-
setzung in den Ruhestand mit lebensläng-
licher Pension,
1. wenn er das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat,
2. wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder
geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts-
pflichten dauernd unfähig ist.
Diewiderruflichangestellten Staatsbeamten
haben, sofern bezüglich ihrer eine der Voraussetzungen
zur Versetzung in den Ruhestand vor ihrer Entlassung
eingetreten ist, einen Pensionsanspruch nur dann, wenn
sie nach Ablauf einer im aktiven Staatsdienste verbrachten
Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in den Ruhestand
versetzt werden und eine in den Besoldungshaushaltsplan
aufgeführte Stelle bekleiden. Ist aber die Dienstunfähig-
keit (also die Voraussetzung unter 2) die Folge einer
Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung,
welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich
zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch
bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. Ausnahms-
weise kann, wenn auch diese Voraussetzung nicht vor-
liegt, einem Beamten, welcher vor Vollendung des zehnten
Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand
versetzt wird, ingleichen einem Beamten, welcher eine
nicht im Besoldungshaushaltsplan aufgeführte Stelle be-
kleidet, bei vorhandener Bedürftigkeit vom Landesherrn
eine Pension bis auf die Höhe der durch das Zivilstaats-
dienergesetz bestimmten Sätze entweder auf bestimmte
Zeit oder lebenslänglich bewilligt worden.
Staatsbeamte endlich, deren Zeit und Kräfte durch
die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in An-
spruch genommen oder welche ausdrücklich nur auf be-
stimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorüber-