Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 57 
Il. Die Pensionierung der Beamten ($$ 34—49 
Zivilst.-Ges.). Unter den nachstehend bestimmten Be- 
schränkungen hat jeder Staatsbeamte, welcher sein Dienst- 
einkommen vom Staate bezieht, Anspruch auf Ver- 
setzung in den Ruhestand mit lebensläng- 
licher Pension, 
1. wenn er das 65. Lebensjahr zurückgelegt hat, 
2. wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens 
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder 
geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amts- 
pflichten dauernd unfähig ist. 
Diewiderruflichangestellten Staatsbeamten 
haben, sofern bezüglich ihrer eine der Voraussetzungen 
zur Versetzung in den Ruhestand vor ihrer Entlassung 
eingetreten ist, einen Pensionsanspruch nur dann, wenn 
sie nach Ablauf einer im aktiven Staatsdienste verbrachten 
Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in den Ruhestand 
versetzt werden und eine in den Besoldungshaushaltsplan 
aufgeführte Stelle bekleiden. Ist aber die Dienstunfähig- 
keit (also die Voraussetzung unter 2) die Folge einer 
Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, 
welche der Beamte bei Ausübung des Dienstes oder aus 
Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich 
zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung auch 
bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein. Ausnahms- 
weise kann, wenn auch diese Voraussetzung nicht vor- 
liegt, einem Beamten, welcher vor Vollendung des zehnten 
Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand 
versetzt wird, ingleichen einem Beamten, welcher eine 
nicht im Besoldungshaushaltsplan aufgeführte Stelle be- 
kleidet, bei vorhandener Bedürftigkeit vom Landesherrn 
eine Pension bis auf die Höhe der durch das Zivilstaats- 
dienergesetz bestimmten Sätze entweder auf bestimmte 
Zeit oder lebenslänglich bewilligt worden. 
Staatsbeamte endlich, deren Zeit und Kräfte durch 
die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei in An- 
spruch genommen oder welche ausdrücklich nur auf be- 
stimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vorüber-
	        
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