Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Erster Band. (1)

356  Träger  und  Organe  der  Staatsgewalt.  (8.  32.)

einer  Fortsetzung  der  Sitzungen  nach  verkündigter  Auflösung  gelten  dieselben  Grundsätze
wie  bei  einer  Versammlung  ohne  Königliche  Einberufung  oder  bei  einer  Fortsetzung
der  Verhandlungen  nach  ausgesprochener  Schließung  oder  Vertagung.  1  Die  Auflösung
hat  nicht  bloß  zur  Folge,  daß  die  Sitzungsperiode  für  geschlossen  zu  erachten  ist,  sondern
  sie  entzieht  auch  allen  bisherigen  Mitgliedern  des  Abgeordnetenhauses  ihre  Eigenschaft
  als  Abgeordnete,  ohne  indes  deren  Wiederwählbarkeit  auszuschließen,  welche  im
Gegenteil  der  Art.  75  der  Verfassungsurkunde  ausdrücklich  anerkennt.

§.  32.
Die  Rechte  der  Volksvertretung.)

A.  Die  ordentlichen  Rechte.

Das  Volk  hat  ein  Recht  auf  Erhaltung  und  Beobachtung  der  Verfassung
und  auf  die  Verwaltung  der  öffentlichen  Angelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Verfassung
  und  der  Gesetze  des  Landes.  Die  Ausübung  und  Wahrung  der  ihm
in  dieser  Hinsicht  zustehenden  Rechte  gebührt  seinen  Vertretern  bei  der  Staatsregierung,
nämlich  den  beiden  Häusern  des  Landtages,  als  dem  verfassungsmäßigen  Organ  der
Repräsentation  der  Nation.  Die  Volksvertretung  muß  daher  diejenigen  Rechte  besitzen,
welche  erforderlich  sind,  damit  sie  diese  ihre  verfassungsmäßige  Bestimmung  erfüllen
könne.“

Bei  den  Verhandlungen,  welche  auf  dem  Wiener  Kongreß  der  Errichtung  des
Deutschen  Bundes  vorausgingen,  bestand  unter  den  deutschen  Regierungen  darüber  keine
Meinungsverschiedenheit,  daß  es  unerläßlich  notwendig  sei,  den  Anspruch  des  deutschen
Volkes  auf  Wiederherstellung  der  rechtshistorisch  begründeten  Einrichtung  einer  Landesvertretung
  zu  erfüllen.  Nur  darüber  traten  verschiedene  Ansichten  hervor,  ob  eine  Bestimmung
  hierüber  in  die  Bundesakte  aufzunehmen  sei  und  in  welchem  Umfange  diese
Rechte  darin  ausgenommen  werden  sollten.  Obgleich  schließlich  das  Resultat  der  Verhandlungen
  zwischen  den  Gründern  des  Bundes  nur  zu  der  völlig  ungenügenden  Bestimmung  des
Art.  13  der  Bundesakte:  „In  allen  Bundesstaaten  wird  eine  landständische  Verfassung
stattfinden“,  geführt  hat,  so  hatten  doch  die  meisten  Vertreter  der  deutschen  Regierungen,
und  insbesondere  auch  die  preußischen,  österreichischen  und  hannoverschen  Bevollmächtigten,
sich  für  die  Notwendigkeit  der  Festsetzung  der  „Rechte  der  Unterthanen  der  deutschen
Nation“  und  der  Anerkennung  des  historisch  begründeten  Anspruchs  auf  eine  „Repräsentativverfassung,
  welche  von  den  ältesten  Zeiten  her  in  Deutschland  Rechtens  gewesen  sei“,
ausgesprochen.  Die  Verhandlungen  ergeben  aber  auch,  was  man  damals  als  im  Wesen

Beweis  geliefert  haben  müsse,  daß  bei  ihrer
jetzigen  Zusammensetzung  eine  für  den  Staat
ersprießliche  Wirksamkeit  nicht  zu  erwarten  sei“
(vgl.  Held,  System  des  Verf.  R.,  II,  S.  479,
Note  2).  Allein  diese  Ansicht  widerspricht  ein-6

  ff.;  Held,  System  des  Verf.  R

29t  ;  Zöpfl,  Grunds.  des  gem.  D.  St.
Aufl.),  II,  S.  367  ff.;  Zachariä,  D.
B.  R.  (3.  Aufl.),  1,  S.  *#  ff.;  Grote-Und

  „Das  D.  St.  R.  der  Gegenwart,  E.  618  ff.;

miesb

mal  der  auch  von  v.  Rönne  geteilten  Anschauung
  über  den  rechtlichen  Beginn  des  Hauses
(s.oben  S.305).  Sodann  aber  kann  es  wohl  vorkommen,
  daß  die  Regierung  über  die  Stellungnahme

  eines  neugewählten  Hauses  völlig  klar

sein  wird  auch  ohne  jede  „bisherige  Thätigkeit“
desselben.  Derselben  Ansicht  wie  v.  Rönne
auch  Bornhak,  J,  S.  392  ff.,  dieser  auf  Grund
seiner  Ansicht  über  den  rechtlichen  Beginn  des
Hauses.  Richtig  Schwartz,  Verf.  Urk.,  S.  147.

1  Vgl.  oben  S.  338  ff.

?  Vgl.  oben  S.  334.

2  Vgl.  Schmitthenners  Ideales  St.  R.,
S.  582  ff.;  Dahlmanns  Politik  (2.  Aufl.),

vv  Gerber,  Grundzüge  eines  Systems  des
D.  St.  R.  (3.  Aufl.),  S.  130  ff.;  H.  Schulze,
Preuß.  St.  R.,  I,  S.  608  ff.

Die  Unterscheidung  zwischen  wesentlichen
und  nicht  wesentlichen  Rechten  der  Volksrepräsentation
  kann  sich  nur  auf  die  Frage  beziehen,
welche  Rechte  die  Organe  der  Volksvertretung
besitzen  müssen,  um  ihre  Bestimmung  wirksam
erfüllen  zu  können.  Alle  Rechte,  die  ihnen  verfassungsmäßig
  wirklich  zustehen,  sind  übrigens
ohne  Unterschied  wesentlich,  nämlich  in  dem
Sinne,  daß  sie  ihnen  nicht  willkürlich  entzogen
werden  können  (vgl.  Zachariä,  D.  St.  u.  B.
R.  I3.  Aufl.],  I.  S.  647).