356 Träger und Organe der Staatsgewalt. (8. 32.)
einer Fortsetzung der Sitzungen nach verkündigter Auflösung gelten dieselben Grundsätze
wie bei einer Versammlung ohne Königliche Einberufung oder bei einer Fortsetzung
der Verhandlungen nach ausgesprochener Schließung oder Vertagung. 1 Die Auflösung
hat nicht bloß zur Folge, daß die Sitzungsperiode für geschlossen zu erachten ist, sondern
sie entzieht auch allen bisherigen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses ihre Eigenschaft
als Abgeordnete, ohne indes deren Wiederwählbarkeit auszuschließen, welche im
Gegenteil der Art. 75 der Verfassungsurkunde ausdrücklich anerkennt.
§. 32.
Die Rechte der Volksvertretung.)
A. Die ordentlichen Rechte.
Das Volk hat ein Recht auf Erhaltung und Beobachtung der Verfassung
und auf die Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Verfassung
und der Gesetze des Landes. Die Ausübung und Wahrung der ihm
in dieser Hinsicht zustehenden Rechte gebührt seinen Vertretern bei der Staatsregierung,
nämlich den beiden Häusern des Landtages, als dem verfassungsmäßigen Organ der
Repräsentation der Nation. Die Volksvertretung muß daher diejenigen Rechte besitzen,
welche erforderlich sind, damit sie diese ihre verfassungsmäßige Bestimmung erfüllen
könne.“
Bei den Verhandlungen, welche auf dem Wiener Kongreß der Errichtung des
Deutschen Bundes vorausgingen, bestand unter den deutschen Regierungen darüber keine
Meinungsverschiedenheit, daß es unerläßlich notwendig sei, den Anspruch des deutschen
Volkes auf Wiederherstellung der rechtshistorisch begründeten Einrichtung einer Landesvertretung
zu erfüllen. Nur darüber traten verschiedene Ansichten hervor, ob eine Bestimmung
hierüber in die Bundesakte aufzunehmen sei und in welchem Umfange diese
Rechte darin ausgenommen werden sollten. Obgleich schließlich das Resultat der Verhandlungen
zwischen den Gründern des Bundes nur zu der völlig ungenügenden Bestimmung des
Art. 13 der Bundesakte: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung
stattfinden“, geführt hat, so hatten doch die meisten Vertreter der deutschen Regierungen,
und insbesondere auch die preußischen, österreichischen und hannoverschen Bevollmächtigten,
sich für die Notwendigkeit der Festsetzung der „Rechte der Unterthanen der deutschen
Nation“ und der Anerkennung des historisch begründeten Anspruchs auf eine „Repräsentativverfassung,
welche von den ältesten Zeiten her in Deutschland Rechtens gewesen sei“,
ausgesprochen. Die Verhandlungen ergeben aber auch, was man damals als im Wesen
Beweis geliefert haben müsse, daß bei ihrer
jetzigen Zusammensetzung eine für den Staat
ersprießliche Wirksamkeit nicht zu erwarten sei“
(vgl. Held, System des Verf. R., II, S. 479,
Note 2). Allein diese Ansicht widerspricht ein-6
ff.; Held, System des Verf. R
29t ; Zöpfl, Grunds. des gem. D. St.
Aufl.), II, S. 367 ff.; Zachariä, D.
B. R. (3. Aufl.), 1, S. *# ff.; Grote-Und
„Das D. St. R. der Gegenwart, E. 618 ff.;
miesb
mal der auch von v. Rönne geteilten Anschauung
über den rechtlichen Beginn des Hauses
(s.oben S.305). Sodann aber kann es wohl vorkommen,
daß die Regierung über die Stellungnahme
eines neugewählten Hauses völlig klar
sein wird auch ohne jede „bisherige Thätigkeit“
desselben. Derselben Ansicht wie v. Rönne
auch Bornhak, J, S. 392 ff., dieser auf Grund
seiner Ansicht über den rechtlichen Beginn des
Hauses. Richtig Schwartz, Verf. Urk., S. 147.
1 Vgl. oben S. 338 ff.
? Vgl. oben S. 334.
2 Vgl. Schmitthenners Ideales St. R.,
S. 582 ff.; Dahlmanns Politik (2. Aufl.),
vv Gerber, Grundzüge eines Systems des
D. St. R. (3. Aufl.), S. 130 ff.; H. Schulze,
Preuß. St. R., I, S. 608 ff.
Die Unterscheidung zwischen wesentlichen
und nicht wesentlichen Rechten der Volksrepräsentation
kann sich nur auf die Frage beziehen,
welche Rechte die Organe der Volksvertretung
besitzen müssen, um ihre Bestimmung wirksam
erfüllen zu können. Alle Rechte, die ihnen verfassungsmäßig
wirklich zustehen, sind übrigens
ohne Unterschied wesentlich, nämlich in dem
Sinne, daß sie ihnen nicht willkürlich entzogen
werden können (vgl. Zachariä, D. St. u. B.
R. I3. Aufl.], I. S. 647).