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Drittes Buch: Sachenrecht.
§ 1004 bestimmten ue zu.
1028 Ist aus dem belasteten
1028. Grundstück eine Anlage,
durch welche die Grunddienstbarkeit
beeinträchtigt wird, crrichtet worden,
so unterliegt der Anspruch des Be-
rechtigten auf Beseitigung der Beein-
trächtigung der Verjährung, auch
wenn die Dienstbarkeit im Grund-
buch eingetragen ist. Mit der Ver-
jährung des Anspruchs erlischt die
Dienstbarkeit, soweit der Bestand der
Anlage mit ihr in Widerspruchsteht.
Die Vorschriften des § 892 finden
keine Anwendung.
1029. Wird der Besitzer eines
übung einer für den Eigenthümer
im Grundbuch eingetragenen Grund-
dienstbarkeit gestört, so finden die
Grundstücks in der Aus-
Der Nießbrtauch kann durch den
be-
schränkt werden.
Mit dem Nießbrauch an
1031. einem Grundstück er-
langt der Nießbraucher den Nieß-
brauch an dem Zubehöre nach den für
den Erwerb des Eigenthums gelten-
den Vorschriften des § 926.
1032. ZurBestellung des Nieß-
brauchs an einer beweg-
lichen Sache ist zase n daß der
Eigenthümer die Sache dem Er-
werber übergiebt und beide darüber
einig sind, daß diesem der Nießbrauch
zustehen soll. Die Vorschriften des
§ 929 Satz 2 und der §§ 930 bis
936 finden entsprechende Anwend-
ung; in den Fällen des § 936 tritt
nur die Wirkung ein, daß der Nieß—
brauch dem Rechte der Dritten vor-
für den Besitzschutz geltenden Vor-; geht
schriften entsprechende Anwendung,
soweit die Dienstbarkeit innerhalb
eines Jahres vor der Störung, sei
es auch nur einmal, ausgeübt wor-
den ist 1):
Zweiter Titel.
Nießbrauc ²).
I. Nießbrauch au Sachen.
1030. Eine Sache kann in der
Weise belastet werden,
Belastung erfolgt, berechtigt ist, die
Nutzungender Sache zu ziehen (Nieß-
brauch).
— —
Der Nießbrauch an einer
1033. »beweglichen Sache kann
durch Ersitzung erworben werden.
Die für den Erwerb des Eigenthums
durch Ersitzung geltenden Vorschriften
finden entsprechende Anwendungs).
1034. Der Nießbraucher kann
den Zustand der Sache
auf seine Kosten durch Sachverstän-
dige feststellen lassen. Das gleiche
Recht steht dem Eigenthümer zu.
1035. Bei dem Nießbrauch an
daß derjenige, zu dessen Gunsten die einem Inbegriffc von
Sachen sind der Nießbraucher und
der Eigenthümer einander verpflich-
tet, zur Anfnahme eines Verzeich-
1) Besitzschuh vor Anlegung des Grundbuchs s. S. 191.
2) Hinsichtlich der Systematik s. Anm. 2 S. 176. Eine Hauptanwendung
finden die Grundsätze vom Nießbrauch § 1383
Güterrechte und gemäß § 1652 (auch § 1686 in der Ausübung der elterlichen
Gewalt.
3) Mobilarnießbrauch durch Ersitzung, mithin §§ 937—945.
gemäß § 1383 im gesetzlichen ehelichen
der
S. 185.