Full text: Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Drittes Buch: Sachenrecht. 
§ 1004 bestimmten ue zu. 
1028 Ist aus dem belasteten  
1028. Grundstück eine Anlage, 
durch welche die Grunddienstbarkeit 
beeinträchtigt wird, crrichtet worden, 
so unterliegt der Anspruch des Be- 
rechtigten auf Beseitigung der Beein- 
trächtigung der Verjährung, auch 
wenn die Dienstbarkeit im Grund- 
buch eingetragen ist. Mit der Ver- 
jährung des Anspruchs erlischt die 
Dienstbarkeit, soweit der Bestand der 
Anlage mit ihr in Widerspruchsteht. 
Die Vorschriften des § 892 finden 
keine Anwendung. 
1029. Wird der Besitzer eines 
übung einer für den Eigenthümer 
im Grundbuch eingetragenen Grund- 
dienstbarkeit gestört, so finden die 
 Grundstücks in der Aus- 
Der Nießbrtauch  kann durch den 
be- 
schränkt werden. 
Mit dem Nießbrauch an 
1031. einem Grundstück er- 
langt der Nießbraucher den Nieß- 
brauch an dem Zubehöre nach den für 
den Erwerb des Eigenthums gelten- 
den Vorschriften des § 926. 
1032. ZurBestellung des Nieß- 
 brauchs an einer beweg- 
lichen Sache ist zase n daß der 
Eigenthümer die Sache dem Er- 
werber übergiebt und beide darüber 
einig sind, daß diesem der Nießbrauch 
zustehen soll. Die Vorschriften des 
§ 929 Satz 2 und der §§ 930 bis 
936 finden entsprechende Anwend- 
ung; in den Fällen des § 936 tritt 
nur die Wirkung ein, daß der Nieß— 
brauch dem Rechte der Dritten vor- 
für den Besitzschutz geltenden Vor-; geht 
schriften entsprechende Anwendung, 
soweit die Dienstbarkeit innerhalb 
eines Jahres vor der Störung, sei 
es auch nur einmal, ausgeübt wor- 
den ist 1): 
Zweiter Titel. 
Nießbrauc ²). 
I. Nießbrauch au Sachen. 
1030.  Eine Sache kann in der 
 Weise belastet werden, 
Belastung erfolgt, berechtigt ist, die 
Nutzungender Sache zu ziehen (Nieß- 
brauch). 
— — 
Der Nießbrauch an einer 
1033. »beweglichen Sache kann 
durch Ersitzung erworben werden. 
Die für den Erwerb des Eigenthums 
durch Ersitzung geltenden Vorschriften 
finden entsprechende Anwendungs). 
1034.  Der Nießbraucher kann 
den Zustand der Sache 
auf seine Kosten durch Sachverstän- 
dige feststellen lassen. Das gleiche 
Recht steht dem Eigenthümer zu. 
1035. Bei dem Nießbrauch an 
daß derjenige, zu dessen Gunsten die  einem Inbegriffc von 
Sachen sind der Nießbraucher und 
der Eigenthümer einander verpflich- 
tet, zur Anfnahme eines Verzeich- 
1) Besitzschuh vor Anlegung des Grundbuchs s. S. 191. 
2) Hinsichtlich der Systematik s. Anm. 2 S. 176. Eine Hauptanwendung 
finden die Grundsätze vom Nießbrauch  §  1383 
Güterrechte und gemäß § 1652 (auch § 1686 in der Ausübung der elterlichen 
Gewalt. 
3) Mobilarnießbrauch durch Ersitzung, mithin §§ 937—945. 
gemäß § 1383 im gesetzlichen ehelichen 
 der  
S. 185.