Ausweisung.
der Aufenthalt in jedem andern Bst. von der
Landespolbeh. verweigert werden.“ Die Auslegun
dieser Vorschr. ist nicht einheitlich; sie wird
Entstehungsgeschichte und Zweckbest. dahin zu
hen haben, daß Reichsangehörige, die in ihrem
Feimattact landesgesetzl. Aufenthaltsbeschränk.
i. S. des § 3 Abs. 1 FzG. (s. o. II. 1.) unterliegen
oder in einem beliebigen Bst. innerhalb der letzten
12 Monate wegen wiederholten Bettels oder
wiederholter Landstreicherei bestraft sind, in jedem
Bst., dem sie nicht selbst angehören,
ausgewiesen werden können. Die d. Bundesreg.
Peben sich über Auslegung und Anwend. der
orschr. im Bdrt. am 9. 7. 94 auf Grundsätze ge-
einigt, deren Befolgung den w. Ausführungsbeh.
durch Min JE. 22. 9. 94, Abl. 344, aufgegeben ist.
b) Die Landesverweisung Reichsangehör. ist zeit-
lich beschränkt und zwar im Fall einer
landesgesetzl. Aufenthaltsbeschränk. auf deren
Dauer, in den andern Fällen auf die Dauer von
12 Monaten nach Verbüßung der letzten Strafe
wegen Bettels oder Landstreicherei, diesfalls auch
dann, wenn hiewegen eine länger dauernde A.
aus einem Gde Bez. verfügt ist, Min JE. 29. 8. 98,
Abl. 180. c) Zuständig zur Landesverweis.
ist das O#., Min JErl. 8. 3. 78, Abl. 51, zu
vgl. auch Art. 4 Nr. 8 BezO., dessen Verfügung
durch die Rechtsbeschwerde angefochten werden
kann. Die AMerf. ist im Landjägerfahndungs-
blatt und Staatsanzeiger zu veröffentlichen,
Min JErl. 10. 10. 78, Abl. 229; M. 6. 12.
09, Abl. 455. d) Der Vollzug erfolgt gemäß
Nr. 4 der unter a erwähnten Grundsätze des
BR. nach den Best. des auf dem Boden des FzG.
noch zurecht bestehenden, in W. durch KO. 12.
7. 58, Rgbl. 287, veröffentl. Gothaer Ver-
trags 15. 7. 51, § 8—12, und der zu seiner Aus-
führung getroffenen Vereinbarungen, abgedr. in
Scharpff-Haller 651—657, d. h. der Schluß-
protokolle der Eise nacher Konferenz 25. 7.
54, Nr. 5—9, und 29. 7. 58 nebst Separatprot.
hins. der Vollziehung des § 10 des Goth. Vertrags,
regelmäßig also durch zwangsweise Ueberführung
in den Heimatstaat unter Vermittlung der etwa
zwischenliegenden Staaten oder durch Erteilung
eines Zwangspasses, s. d., wobei der Ausgew. ent-
weder im Besitz gültiger Heimatscheine Giegu ge-
hören nicht Arb Bücher i. S. der GewO.: Min JE.
7. 4. 80, Abl. 170) sein oder eine ausdrückliche
Uebernahmeerklärung der zuständ. Heimtbeh.,
Min JBek. 28. 7. 97, Abl. 259, vorliegen muß;
vol. Min JE. 21. 3. 88, Abl. 115, bes. Nr. 6, soweit
diese Vorschr. nicht durch den Erl. 22. 9. 94 (o.
Nr. 1) als abgeändert zu gelten haben, und
bezügl. Zwangspass. 4. 5. 99, Abl. 182. Im Ver-
kehr mit Baden greift i. d. R. ein abgekürztes
Hulieferungsverfahren Platz, Min JE. 10. 1. 82.
Hinsichtl. der Verteilung der Transportkosten unter
den beteiligten Bft. gilt der Grundsatz, daß diese
jeder Bst. insoweit trägt, als sie zur Beförderung
eines Ausgew. durch sein Gebiet aufzuwenden
6# und daß Kosten des Transports von der
wandesgrenze bis zu der landeinwärts gelegenen
Uebernahmestelle dem ausführenden Staat nicht
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ersetzt werden, vgl. § 106 der Gef TranspO. 21. 3.
03, Rgbl. 111, und Gefangenentransportwesen.
Im übrigen ist bezüglich des Ausweisung-
und Uebernahmeverkehrs mit einzelnen d. Pit.
auf f. Erl. des w. Min J. zu verweisen:
Preußen: 15. 2. 97, im Auszug abgedr. bei
Scharpff-Haller 860; 21. 5. 01, Abl. 188; 2. 4. 07,
Abl. 159; Bayern: 10. 4. 86, Abl. 130;
Sachsen: 22. 4. 97, Abl. 155: Baden: 29. 5.
76, Abl. 175; 10. 1. 82, Abl. 17; 24. 10. 88, abgedr.
bei Köhler, Gefang Tr W. 562; 18. 10. 95, Abl. 411,
24, 3. 11, Abl. 118. e) Unerlaubte Rückkehr in
das Gebiet des Bst. während der Wirksamkeit der
Landesverw. unterliegt nach § 361 Nr. 2 StGB.
der Haftstrafe. — 2. Von Reichsaus-
ländern: a) Reichsausl., d. h. Pers., welche die
Reichsangehör. (o. Nr. 1 a) nicht besitzen, kann
kraft der landeshoheitl. Befugnisse der einzelnen
Bundesreg. insoweit, als nicht etwa völkerrechtl.
Abmachungen eine Einschränk. begründen, vol.
Art. 8 des d.-schweiz. Niederlassungsvertrags
unter c, der Aufenthalt im w. Staatsgebiet aus
allg. polizeil. Gründen auf unbestimmte
Zeitdauer mit der Wirkung untersagt werden, daß
eine Rückkehr in das Staatsgebiet ohne Erlaub-
nis der Strafe des § 361 Nr. 2 StGB. (Haft)
unterliegt, Min JE. 15. 11. 73. Abl. 269. Nament-
lich Ausländern gegenüber, die wegen Bettels,
Landstreicherei oder dgl. bestraft sind oder über
ihre Pers. sich nicht genügend ausweisen können,
ist von der ABefugnis Gebrauch zu machen, Nr. 6
Min JIE. 21. 8. 88, Abl. 115. b) Für den Voll-
zug der A. sind insoweit, als er innerhalb des
Reichsgebiets stattfindet, die zwischen den Bundes-
regierungen und dem Statthalter von Els.-Lothr.
vereinbarten Grundsätze, im übrigen die mit aus-
wärtigen Staaten etwa getroff. Abmachungen,
s. c, maßgebend. In ersterer Hinsicht gelten bezügl.
des Reisewegs und der Verteilung der hiedurch
entstehenden Kosten die bei der Vollziehung von
A. aus dem Reichs gebiet zu beachtenden Vorschr.
(unter Nr. IV 3) mit der Maßgabe, daß im Falle
der Landesverw. die auf außerd. Gebiet oder auf
den Seeweg entfallenden Kosten vom Reich nicht
übernommen, vielmehr von dem die A. verfügenden
Bst. zu tragen sind, Min JE. 30. 7. 02, Abl. 849,
GefTranspO. § 104. c) Wegen des A.= und
Uebernahmeverkehrs mit einzelnen auswärti-
gen Staaten sind nachstehend die auf die A.
sich bez. Best. aufgeführt: Belgien: Min E. b.
den unmittelb. Geschäfts V. mit belg. Beh. in frem-
denpolizeil. Angelegenheiten 20. 1. 10, Abl. 21;
Dänemarkt: Uebereinkunft zw. dem d. R. und
D. über die Tehondlung der in dem einen Lande
ilfsbed. werdenden Angehörigen des andern
andes und über die Uebernahme von Auszuw.
11. 12. 78 mit Zusatzbest. 25. 8. 81, abg. 21. 2./9. 8.
1898: Min JBek. 20. 1. 74, Rgbl. 85, 12. 10. 81,
Robl. 453, 28. 8. 98, Rgbl. 84. Wegen des bei
Stellung von Anträgen auf Uebernahme Auszuw.
w. d. und dän. Beh. einzuhaltenden Verfahrens
. Min JE. 11. 12. 83, Abl. 354, wegen der zust.
dän. Beh. Min JBek. 14. 11.81, Abl. 353; Jtalien:
Uebereinkunft zw. d. R. und J. wegen wechsel-