Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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seitiger Unterstützung Hilfsbed., Uebernahme vor- 
maliger Staatsangehör. und Ausgewiesener und 
Beseitigung des Paßzwangs 8. 8. 73: Min IJBek. 
26. 9. 78, Rgbl. 363; Luxemburg: Min#. 
b. den unmittelb. Geschäfts L. mit lux. Beh. in 
fremdenpol. Angelegenh. 1. 10. 09, Abl. 345; Luxbg 
ist dem Gothaer Vertrag beigetreten, KV O. 12.| 7. 53, 
Rgbl. 287; Niederlande: Niederl Vertrag 17. 
12. OC4, Rl. 06, 879; Bek. d. Rchsk. über Rat. 
u. Ausf. d. Vertr. 6. 12. 06, R#l. 88; dsgl. über 
eine zur Ausf. des Vertr. zw. den beteiligten 
Staaten getroff. Verständig. 17. 7. 12, Rl. 451; 
AusfAnweis. f. W. Min JBek. 4. 5. 07, Abl. 235, 
19. 3. u. 11. 10. 09, Abl. 99 u. 355, 16. 2., 10. 7., 
17. 10. 11, Abl. 84, 270 u. 322; esterreich- 
Ungarn: Uebereinkunft bezügl. der Uebernahme 
Ausgewiesener: Min JBek. 13. 9. 75, Abl. 268; 
Verz. der zur Abgabe von Uebernahmeerklärungen 
zust. österr. Beh. Min JBek. 15. 8. 79, Abl. 291; 
Ausf Anw. f. W.: Min JE. 23. 1. 85, Abl. 27, 
— bezügl. des Verkehrs mit ungar. Beh. geänd. E. 
1. 11. 10, Abl. 519, — E. 22. 3. 90, Abl. 85. Wegen 
der Beglaubigung der von öff. Beh. und Beamten 
ausgestellten oder begl. Urkunden s. den Vertrag 
25. 2. 80, REBl. 81, 4, wegen des portopfl. 
Schriftwechsels MBek. 4. 11. 73, Rgbl. 404, 
Min JEE. 16. 11. 11, Abl. 3551 Rußland: 
Uebereink. zw. d. R. u. R. über gegenseitige Ueber- 
nahme früherer Angehör. der beiden Löänder 
10. 2./29. 1. 94: Min Jek. 7. 4. 94, Abl. 117. 
Ausf Anw. f. W. Min JE. 4. 6. 94, Abl. 205, 28. 6. 
97, Abl. 227, 2. 10. 06, Abl. 289; Schweden: 
Min JBek. Uebernahme schwed. Staatsangeh. durch 
die schwed. Reg. 5. 5. 87, Abl. 210; Schweiz: 
NiederlVertr. zw. d. R. u. Schw. 13. 11. 09, 
RGBl. 11, 887; Bek. d. Rchsk. 20. 8. 11, RGl.894, 
Ausf Anw. f. W. Min JBek. 19. 9. 11, Abl. 273, 
18. 1. 13, Abl. 71. Wegen der schweiz. AuswBch. s. 
Min JBek. 25. 7. 03, Abl. 449. IV. A. aus dem 
Reichsgebiet. # 1. Diese ist zugelassen gegen- 
über Reichsausl., hinsichtl. deren gerichtl. auf Zu- 
lässigkeit von Pol Aufsicht, § 39 Nr. 2 St G., oder 
auf Ueberweisung an die Landespolbeh., 8 362 Abs. 4 
St GB., diesfalls an Stelle oder neben der Unter- 
bringung im Arbeitshaus usw., erkannt ist, oder 
die wegen gewmäß. Glückspiels verurteilt sind, 
& 284 Abs. 2 St G. Wegen der Anwend. der 
Aefugnis in W. find bezügl. der beiden erstgen. 
Fälle nähere Weisungen gegeben in § 8 M. 16. 
1. 72, Rgbl. 5, und § 29 MV. 26. 3. 07, Rgbl. 135. 
2. Die Wirksamkeit der A. ist zeitlich nicht 
beschränkt, Min JE. 20. 10. 73, Abl. 230. Die 
Rückkehr in d. Reichsgebiet ohne vorausgegangene 
Erlaubnis wird nach § 361 Nr. 2 St G. mit Haft 
bestraft. 3S. Zur Vollziehung zust. ist die (höhere) 
Landespolbeh., in W. die Kreisreg., § 1 MV. 
16. 1. 72, § 1 MV. 26. 3. 07; vgl. Min JE. 23. 5. 
73, Abl. 122. Die A. wird im Zentralblatt f. d. 
d. Reich, Min JE. 23. 5. 73, und im d. Fahn- 
dungsblatt, Nr. V 4 der durch Min JBek. 28. 3. 99, 
Abl. 149, veröffentlichten bez. Best., nicht mehr da- 
gegen im MinI Abl., Min JBek. 26. 4. 99, Abl. 182, 
öff. bekannt gemacht. Wegen der Bek. im 
Zentralbl. f. d. d. R. richtet die Kreisreg. entspr. 
Mitteilung unmittelbar an das Reichsamt des 
Azetylen. 
Innern, Min IE. 21. 11. 10, Nr. 18180. Die Voll- 
ziehung findet nach den vom Bdrt. beschlossenen, 
in W. durch Min JBek. 7. 1. 91, Rgbl. 2, veröffentl. 
Vorschr. entweder mittels Transports oder durch 
Erteilung eines Zwangspasses oder durch Bek. der 
Aerfügung statt. Hiebei hat die ausw. Beh. zu 
prüfen, inwieweit es mit Rücksicht auf internat. 
Beziehungen erforderlich ist, zunächst mit aus- 
ländischen Beh. behufs Uebernahme des Auszuw. 
in Verbindung zu treten. Wegen der für den 
Vollzug der A. in Betracht kommenden Reichs- 
grenzstationen und Grenzpolbeh. s. Min J.= 
Bek. 10. 8. 99, Rgbl. 607, mit Nachtrag 13. 5. 07, 
Rgbl. 204. Hinsichtl. des Transportwegs 
haben sich die Bundesreg. dahin geeinigt, daß es 
einer vorgängigen Anfrage bei den durch den 
Transport berührten Bst. wegen der Genehmigung 
zur Durchführung durch ihr Gebiet nicht bedarf, 
Min JE. 9. 12. 01, Abl. 325, 4. 1. 95, Abl. 11, daß 
ein Transport aus einem an der Reichsgrenze ge- 
legenen Bst. durch das Gebiet anderer Bst. nur 
dann geleitet werden darf, wenn sich hiedurch eine 
Abkürzung des Wegs bis zur Reichsgrenze er- 
zielen läßt (wobei übrigens zugunsten von Trans- 
porten von Friedrichshafen nach Bregenz durch 
bayrisches Gebiet gewisse Zugeständnisse gemacht 
sind), daß im allg. als Ziel eines durch das Gebiet 
anderer Bst. durchzuleitenden Transports die 
nächste Reichsgrenzstation zu wählen ist und daß 
die Transportkosten im allg. jeder Staat insoweit 
trägt, als sie zur Beförderung durch sein Gebiet 
aufzuwenden sind, während sie insoweit, als sie 
auf außerd. Gebiet oder auf den Seeweg ent- 
fallen, von dem Reich übernommen und dem den 
Transport einleitenden Staat nach vorschußweise 
geleisteter Zahlung erstattet werden, Min JE. 12. 
6. 91, Abl. 150. Nähere Best. hinsichtl. der Trans- 
portkosten enthalten die Min JE. 18. 8. 02, 
Abl. 363, 2. 1. und 31. 12. 09, Abl. 09, 12 u. 10, 
20, sowie § 103 Gef TranspO. Beim Vollzug der 
A. mittels Erteilung eines Zwangspasses 
finden diese Vorschr. zufolge eines Beschlusses des 
Bdrt. unter gewissen Voraussetzungen entspr. An- 
wendung, Min JE. 23. 10. 00, Abl. 425. 
Biegele. 
Azetylen. Gas aus der Verbindg von Calcium- 
carbid mit Wasser. Anl. zur fabrikmäß. Herstell. 
fallen unter 5 16 GewO., Min V. 20. 5. 14, 
Rgbl. 239. Herstell., Verwend. von A. und Lage- 
rung von Calec Carb. ist spät. bei Inbetriebnahme 
der Anl. bei der OrtspolBeh. bzw. Ol. anzu- 
zeigen. Vorzul. sind Beschreib., Schnittzeichn., 
Bauriß und Lageplan je doppelt. Verkäufe sind der 
Beh. anzuzeigen. Bes. Vorschr. über Bezeichnung 
des Apparates, Aufstellung, Beleuchtung, Entlüf- 
tung, Heizung u. a. Cale Carb. darf nur trocken 
gelag. werden, im Apparatenraum höchst. 1000 kg, 
Mengen über 1000 kg nur in massiv abgeschied. 
Räumen. Ausnahmen kann die Zentralst. f. G. H. 
zulassen. Explosionen sind anzuzeigen. Die Auf- 
sicht über die Anl. führen die Feuerschauer, s. 
Feuerpolizei VI. Beagidazetylenapparate Min E. 
20. 6. 12, Karbididapp. Min JE. 25. 6. 12, Abl. 273 
und 275. Scholl.
	        
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