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seitiger Unterstützung Hilfsbed., Uebernahme vor-
maliger Staatsangehör. und Ausgewiesener und
Beseitigung des Paßzwangs 8. 8. 73: Min IJBek.
26. 9. 78, Rgbl. 363; Luxemburg: Min#.
b. den unmittelb. Geschäfts L. mit lux. Beh. in
fremdenpol. Angelegenh. 1. 10. 09, Abl. 345; Luxbg
ist dem Gothaer Vertrag beigetreten, KV O. 12.| 7. 53,
Rgbl. 287; Niederlande: Niederl Vertrag 17.
12. OC4, Rl. 06, 879; Bek. d. Rchsk. über Rat.
u. Ausf. d. Vertr. 6. 12. 06, R#l. 88; dsgl. über
eine zur Ausf. des Vertr. zw. den beteiligten
Staaten getroff. Verständig. 17. 7. 12, Rl. 451;
AusfAnweis. f. W. Min JBek. 4. 5. 07, Abl. 235,
19. 3. u. 11. 10. 09, Abl. 99 u. 355, 16. 2., 10. 7.,
17. 10. 11, Abl. 84, 270 u. 322; esterreich-
Ungarn: Uebereinkunft bezügl. der Uebernahme
Ausgewiesener: Min JBek. 13. 9. 75, Abl. 268;
Verz. der zur Abgabe von Uebernahmeerklärungen
zust. österr. Beh. Min JBek. 15. 8. 79, Abl. 291;
Ausf Anw. f. W.: Min JE. 23. 1. 85, Abl. 27,
— bezügl. des Verkehrs mit ungar. Beh. geänd. E.
1. 11. 10, Abl. 519, — E. 22. 3. 90, Abl. 85. Wegen
der Beglaubigung der von öff. Beh. und Beamten
ausgestellten oder begl. Urkunden s. den Vertrag
25. 2. 80, REBl. 81, 4, wegen des portopfl.
Schriftwechsels MBek. 4. 11. 73, Rgbl. 404,
Min JEE. 16. 11. 11, Abl. 3551 Rußland:
Uebereink. zw. d. R. u. R. über gegenseitige Ueber-
nahme früherer Angehör. der beiden Löänder
10. 2./29. 1. 94: Min Jek. 7. 4. 94, Abl. 117.
Ausf Anw. f. W. Min JE. 4. 6. 94, Abl. 205, 28. 6.
97, Abl. 227, 2. 10. 06, Abl. 289; Schweden:
Min JBek. Uebernahme schwed. Staatsangeh. durch
die schwed. Reg. 5. 5. 87, Abl. 210; Schweiz:
NiederlVertr. zw. d. R. u. Schw. 13. 11. 09,
RGBl. 11, 887; Bek. d. Rchsk. 20. 8. 11, RGl.894,
Ausf Anw. f. W. Min JBek. 19. 9. 11, Abl. 273,
18. 1. 13, Abl. 71. Wegen der schweiz. AuswBch. s.
Min JBek. 25. 7. 03, Abl. 449. IV. A. aus dem
Reichsgebiet. # 1. Diese ist zugelassen gegen-
über Reichsausl., hinsichtl. deren gerichtl. auf Zu-
lässigkeit von Pol Aufsicht, § 39 Nr. 2 St G., oder
auf Ueberweisung an die Landespolbeh., 8 362 Abs. 4
St GB., diesfalls an Stelle oder neben der Unter-
bringung im Arbeitshaus usw., erkannt ist, oder
die wegen gewmäß. Glückspiels verurteilt sind,
& 284 Abs. 2 St G. Wegen der Anwend. der
Aefugnis in W. find bezügl. der beiden erstgen.
Fälle nähere Weisungen gegeben in § 8 M. 16.
1. 72, Rgbl. 5, und § 29 MV. 26. 3. 07, Rgbl. 135.
2. Die Wirksamkeit der A. ist zeitlich nicht
beschränkt, Min JE. 20. 10. 73, Abl. 230. Die
Rückkehr in d. Reichsgebiet ohne vorausgegangene
Erlaubnis wird nach § 361 Nr. 2 St G. mit Haft
bestraft. 3S. Zur Vollziehung zust. ist die (höhere)
Landespolbeh., in W. die Kreisreg., § 1 MV.
16. 1. 72, § 1 MV. 26. 3. 07; vgl. Min JE. 23. 5.
73, Abl. 122. Die A. wird im Zentralblatt f. d.
d. Reich, Min JE. 23. 5. 73, und im d. Fahn-
dungsblatt, Nr. V 4 der durch Min JBek. 28. 3. 99,
Abl. 149, veröffentlichten bez. Best., nicht mehr da-
gegen im MinI Abl., Min JBek. 26. 4. 99, Abl. 182,
öff. bekannt gemacht. Wegen der Bek. im
Zentralbl. f. d. d. R. richtet die Kreisreg. entspr.
Mitteilung unmittelbar an das Reichsamt des
Azetylen.
Innern, Min IE. 21. 11. 10, Nr. 18180. Die Voll-
ziehung findet nach den vom Bdrt. beschlossenen,
in W. durch Min JBek. 7. 1. 91, Rgbl. 2, veröffentl.
Vorschr. entweder mittels Transports oder durch
Erteilung eines Zwangspasses oder durch Bek. der
Aerfügung statt. Hiebei hat die ausw. Beh. zu
prüfen, inwieweit es mit Rücksicht auf internat.
Beziehungen erforderlich ist, zunächst mit aus-
ländischen Beh. behufs Uebernahme des Auszuw.
in Verbindung zu treten. Wegen der für den
Vollzug der A. in Betracht kommenden Reichs-
grenzstationen und Grenzpolbeh. s. Min J.=
Bek. 10. 8. 99, Rgbl. 607, mit Nachtrag 13. 5. 07,
Rgbl. 204. Hinsichtl. des Transportwegs
haben sich die Bundesreg. dahin geeinigt, daß es
einer vorgängigen Anfrage bei den durch den
Transport berührten Bst. wegen der Genehmigung
zur Durchführung durch ihr Gebiet nicht bedarf,
Min JE. 9. 12. 01, Abl. 325, 4. 1. 95, Abl. 11, daß
ein Transport aus einem an der Reichsgrenze ge-
legenen Bst. durch das Gebiet anderer Bst. nur
dann geleitet werden darf, wenn sich hiedurch eine
Abkürzung des Wegs bis zur Reichsgrenze er-
zielen läßt (wobei übrigens zugunsten von Trans-
porten von Friedrichshafen nach Bregenz durch
bayrisches Gebiet gewisse Zugeständnisse gemacht
sind), daß im allg. als Ziel eines durch das Gebiet
anderer Bst. durchzuleitenden Transports die
nächste Reichsgrenzstation zu wählen ist und daß
die Transportkosten im allg. jeder Staat insoweit
trägt, als sie zur Beförderung durch sein Gebiet
aufzuwenden sind, während sie insoweit, als sie
auf außerd. Gebiet oder auf den Seeweg ent-
fallen, von dem Reich übernommen und dem den
Transport einleitenden Staat nach vorschußweise
geleisteter Zahlung erstattet werden, Min JE. 12.
6. 91, Abl. 150. Nähere Best. hinsichtl. der Trans-
portkosten enthalten die Min JE. 18. 8. 02,
Abl. 363, 2. 1. und 31. 12. 09, Abl. 09, 12 u. 10,
20, sowie § 103 Gef TranspO. Beim Vollzug der
A. mittels Erteilung eines Zwangspasses
finden diese Vorschr. zufolge eines Beschlusses des
Bdrt. unter gewissen Voraussetzungen entspr. An-
wendung, Min JE. 23. 10. 00, Abl. 425.
Biegele.
Azetylen. Gas aus der Verbindg von Calcium-
carbid mit Wasser. Anl. zur fabrikmäß. Herstell.
fallen unter 5 16 GewO., Min V. 20. 5. 14,
Rgbl. 239. Herstell., Verwend. von A. und Lage-
rung von Calec Carb. ist spät. bei Inbetriebnahme
der Anl. bei der OrtspolBeh. bzw. Ol. anzu-
zeigen. Vorzul. sind Beschreib., Schnittzeichn.,
Bauriß und Lageplan je doppelt. Verkäufe sind der
Beh. anzuzeigen. Bes. Vorschr. über Bezeichnung
des Apparates, Aufstellung, Beleuchtung, Entlüf-
tung, Heizung u. a. Cale Carb. darf nur trocken
gelag. werden, im Apparatenraum höchst. 1000 kg,
Mengen über 1000 kg nur in massiv abgeschied.
Räumen. Ausnahmen kann die Zentralst. f. G. H.
zulassen. Explosionen sind anzuzeigen. Die Auf-
sicht über die Anl. führen die Feuerschauer, s.
Feuerpolizei VI. Beagidazetylenapparate Min E.
20. 6. 12, Karbididapp. Min JE. 25. 6. 12, Abl. 273
und 275. Scholl.