Bäckereien.
lagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren,
§5 14 Abs. 2 RchskBek. 6. 5. 08, RE#Bl. 172, je
einmal wöchentl. Gelegenheit zu geben, ein war-
mes B. zu nehmen. — III. Hins. der wasserpolizeil.
Behandlung der Badeanst. s. Wasserrecht, III. A. C.
renner.
Bäckereien. I. Ueber Dauer, Beginn und Ende
der zulässigen tägl. Arbeitszeit und die zu
gewährenden Pausen, hat der Bdrt. auf Grund
der Ermechtigung in § 120e Abs. 3, nun § 120f
Abs. 1 GewO. für den Betr. von B. und Kon-
ditoreien bes. Vorschr. erlassen, Rchsk ek. 4. Z. 96,
RBl. 55. Sie beziehen sich nur auf solche Kon-
ditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch
Bäckerw. hergestellt werden, und nur auf solche B.
und K., in denen zur Nachtzeit zwischen 87 U.
abds. und 54 U. morgs. Gehilfen oder Lehrl. be-
schäftigt werden. Von ihrer Wirksamkeit find
ausgenommen (3. IV Bek.) diej. Betr., in denen
regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich
gebacken wird, oder in denen eine Beschäftigung
von Gehilfen oder Lehrlingen zur Nachtzeit
lediglich in einz. Fällen zur Befriedigung eines
bei Festen oder sonst. bes. Gelegenheiten hervor-
tretenden Bedürfnisses mit — für höchst. 20 Nächte
im Jahr zu erteilender — Genehm. des O. statt-
findet. Die Dauer der Arbeitschicht der Geh. darf
12 St. oder, falls die Arbeit durch eine mind.
einstündige Pause unterbrochen wird, einschl. die-
ser Pause 13 St. nicht überschreiten. Neben
dieser Maximalarbeitszeit ist noch eine Minimal-
ruhezeit dahin vorgeschrieben, daß jedem Geh.
zwischen je 2 Arbeitsschichten eine ununterbrochene
Ruhe von mind. 8 St. zu gewähren ist. Für
Lehrlinge darf die Arbeitsschicht im ersten
Lehrjahre nicht länger als 10 bzw. 11, im zweiten
nicht länger als 11 bzw. 12 St. dauern, während
umgekehrt die Minimalruhezeit anstatt 8 Stunden
im ersten Lehrj. 10, im zweiten 9 St. betragen
muß. Die Zahl der wöchentl. Arbeitsschichten darf
für Geh. und Lehrl. höchst. 7 betragen. Während
der vorgeschriebenen Minimalruhezeit dürfen Geh.
und Lehrl. überhaupt nicht beschäftigt werden; in
der Zwischenzeit, die weder in die Ruhezeit noch
in die zulässige Arbeitsschicht fällt, dürfen sie nur
zu gelegentlichen Dienstleistungen (Abladen von
Mehl, Holz, Kohlen, Austragen von Waren an
Kunden, Reinigen der Backstube) und — höchst.
aber ½ St. lang — zur Herstellung des Vorteigs,
im übr. aber nicht bei der Herstellung von Waren
verwendet werden. Ueberarbeit ist an einz.
(jährl. höchst. 20) vom Oll. bestimmten Tagen,
außerdem noch an weiteren (höchst. 20) Tag., die
der Arbeitgeber von sich aus, also ohne oamtl. Ge-
nehm. einholen zu müssen, bestimmen kann, zu-
gelassen. Dabei kommt indes jeder Tog in An-
rechnung, an dem auch nur ein Geh. oder Lehrl.
ur Ueberarbeit herangezogen worden ist. Auch an
ben Tagen der Ueberarbeit, mit Ausn. des Tages
vor dem Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest, ist
die feftgesetzte ununterbrochene Ruhezeit zu ge-
währen. Die der Bestimmung des Arbeb. über-
lassenen Ausnahmetage sind zur Kontrolle der
Ueberarbeit auf einer mit dem pol. Stempel ver-
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sebenen und an einer in die Augen fallenden
telle der Betr Stätte auszuhängenden Kalender-
tafel noch am Tage der Ueberarbeit mittelst
Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte
kenntlich zu machen, Z. 1 Bek. u. Min IV. 10. 3.
96, Rgbl. 50. Daneben ist der Aushang einer
weiteren Tafel, die den Wortlaut der RchskBek.
4. 3. 96 in deutlicher Schrift wiedergibt, vor-
geschrieben. — Für männl. jugendl. Arbeiter, die in
B. und solchen K., in welchen neben den Konditor-
waren auch Bäckerw. hergestellt werden (mit Aus-
nahme der Arb. in solchen Betr., die in regel-
mäßigen Tag= und Nachtschichten arbeiten) sind
die Best. des § 135 Abs. 2, 3, § 136, 138 GewO.
über die Beschäftigung jugendl. Arb. ausdrücklich
außer Geltung gesetzt worden, § 154 Abs. 1 Z. 5
GewO., da angenommen wurde, daß die Best. des
Bdrt. 4. 3. 96 die Beschäftigung solcher Pers. in
einem den Interessen des Arbeiterschutzes entspr.
Maße regeln. Diese Ausnahme gilt namentl. auch
für B. mit Motorbetr. mit mehr als 10 Arb. Be-
zügl. solcher B. mit weniger als 10 Arb. gibt Z. 18
AchskBek. 13. 7. 00, RE#Bl. 566 (Motorwerkstätten)
ähnl. Vorschr. — II. Ueber Einrichtung und
Betr. von B. und solchen K., in denen neben den
Konditorw. auch Backw. hergestellt werden, hat das
Min J. in Vollz. einer vom Bdrt. getroffenen Ver-
einbarung der Bundesreg., Bdrtbeschl. 28. 6. 06,
auf Grund § 120e Abs. 2 GewO. am 12. Z. O9,
Robl. 42, Vorschr. erlassen. Hienach müssen die
Arbeitsräume mind. 3 m hoch und mit Fen-
stern von hinreichender Zahl und Größe versehen
sein. Der Fußboden in solchen darf nicht tiefer
als m unter dem ihn umgebenden Erdboden
liegen, ein Maß, das auf 1 m erhöht werden kann,
wenn an der zugehörigen Außenwand ein durch-
gehender Licht= und Lüftungsgraben von mind.
1 m Breite hergestellt wird. Ausn. können die
OAe. auf Antrag zulassen. Der Fußboden der
Arbeitsräume muß dicht und fest sein und gegen
das Eindringen von Erdfeuchtigkeit hinreichenden
Schutz gewähren. Wände und Decken müssen, gJe.
weit sie nicht mit einer glatten, abwaschbaren Be-
kleidung oder mit einem wasserdichten, mind. alle
5 Jahre zu erneuernden Anstriche versehen sind,
jährl. mind. einmal mit Kalk gestrichen werden.
Die Arbeitsräume dürfen nicht in unmittelbarer
Verbindung mit Bedürfnisanst. stehen, Abfall-
röhren der Ausgüsse und Klosetts dürfen nicht
durch sie geführt werden. Sie dürfen zu anderen,
mit dem ordnungsm. Betr. nicht zu vereinbarenden
Zwecken, bes. als Wasch-, Schlaf= und Wohnr.,
nicht benützt werden. Sie sind von Ungeziefer frei
und dauernd reinlich zu erhalten sowie tägl. mind.
einmal gründl. zu lüften. Die Fußböden müssen
tägl., die Wände, soweit sie nicht mit Kalk ge-
strichen sind, viertell. mind. einmal abgewaschen
werden. Die Zahl der in den Arbeitsr. beschäftig-
⅝ten Personen musß so bemessen sein, daß auf
jede wenigst. 15 chm. Luftr. entfallen. Zur Befrie-
digung eines bei Festen oder sonst. bes. Gelegen-
heiten hervortretenden Bedürfnisses ist eine dich-
tere Belegung gestattet, es müssen jedoch auch
dann wenigstens 10 chm Luftr. auf die Pers. ent-
fallen. Den Arb. ist Gelegenheit zu geben, ihre