Bahneinheit — Bahnpolizei.
Die Einhalt. der Vorschr. ũberwacht der InspVorst.,
Verfehlungen sind dem Oll. anzuzeigen, Min JE.
11. 11. 03 Nr. 15 031 und Min Illbt Erl. 23. 11. 03
Nr. 10 838. Dadurch, daß für die B. pol. Erlaub-
nis erteilt ist, wird die Schadenersatzpfl. des B-
Unternehmers gegenüber den Fischereiberechtigten
noch nicht ausgeschlossen. VgPl. auch Flußpolizei
und Wasserrecht. Gugenhan. Haller.
Bahneinheit. W. G. 3Z. 3. 06 b. die B., Rabl. 67;
VV. 830. 3. 06, Min Just., Abl. 81; V. 10. 5. 12,
Rgbl. 120. — Jede Privateisenbahn bildet mit
den Gegenständen, die zu ihrem Betrieb ge-
hören, eine Sachgesamtheit, B. Es stellt so-
mit die B. einen Gegenstand des Rechtsver-
kehrs dar. Für ihre Veräußerung und Belastung
gelten dieselben Vorschr. wie für Veräußerung und
elastung von Grundstücken. Ueber die B. wird
ein Bahngrundbuch geführt und zwar für das
ganze Land durch das Amtsgericht Stuttgart-
tadt. Haidlen.
Bahnhofwirtschaften. Die B. dienen vor-
wiegend der Fürsorge für die Reisenden und
für das Eisenbahnpersonal, sie sind deshalb als
Teil des Eisenbahnbetriebs zu betrachten, Entsch.
d. St Koll. 5. 10. 07, Wüm V. 08 Beil. S. 24,
gleichviel, ob sie innerhalb oder außerh. der
Sperre liegen, und es ist der Nachweis des Be-
dürfnisses für sie nicht zu fordern, VVGewO.
§ 11, Rgbl. 88 234; der Wirt bedarf aber der
persönl. Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 u. 2 Z. 1
GewO. In der Nähe eines Bahnhofs oder einer
Haltestelle gelegene, von der Eisenbahnverw. un-
abhängige rein private Wirtschaften sind keine B.,
Min JErl. 20. 3. 07, Abl. 153. — Wegen Besteue-
rung des Pachtertrags der B. f. Eisenbahn-
besteuerung. Haller.
Bahnpolizei ist die Fürsorge für Sicherheit und
Ordnung des Eisenbahnbetriebs. Die allg. Vorschr.
über die B. und die Best. für das Publikum, deren
Nichtbeachtung als Uebertretung bestraft wird,
nd in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung,
. d., enthalten. — BahnpolBeamte sind f. B., Be-
ienstete, Arbeiter und ihre Vertreter: die die
Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden
und beaufsichtigenden B., Bahn= und Betriebs-
kontrolleure, Vorsteher und Aufseher sowie die
sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten
der Stationen, Bahnmeister, Telegraphenmeister,
Rottenführer, Weichensteller, Block-, Bahn= und
Schrankenwärter, Zugbegleitbeamte, Betriebs-
werkmeister, Lokomotivführer, Heizer, Rangier-
meister, Wagenmeister, Pförtner, Bahnsteig-
schaffner, Wächter. Die Bahnpol. sind zu ver-
eidigen oder an Eidesstatt zu verpflichten, die Ver-
eidigung oder eidl. Verpflichtung verleiht ihnen
die Rechte des öff. Pol B. B., die sich zur Aus-
übung pol. Obliegenheiten ungeeignet zeigen,
dürfen solche nicht übertragen werden. uf
Offiziere, B. und Mannschaften der milit. For-
mationen für Eisenbahnzwecke ist die Vorschr. über
Vereidigung oder eidl. Verpflichtung nicht anzu-
wenden. Der Amtsbereich der Bahnpol B. umfaßt
örtlich — ohne Rücksicht auf Wohnort oder Dienst-
bezirk — das gesamte Bahngebiet der Verwal-
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tungen, bei denen sie beschäftigt werden, sachlich
die Maßnahmen, die zur Handhabung der für den
Eisenbahnbetrieb geltenden Pol Ver O. erforderlich
sind. Bei Ausübung des Dienstes müssen die
Bahnpol . Uniform oder Dienstabzeichen tragen
oder mit sonst. Ausweis über ihre amtl. Eigen-
schaft versehen sein. Gegen das Publikum haben
sie sich besonnen und rücksichtsvoll, aber bestimmt
u benehmen. Sie sind befugt, jeden vorläufig
sestzumehmen, der auf einer Bahnpolllebertretung
oder sonst. strafb. Handlung betroffen oder un-
mittelbar danach verfolgt wird, wenn er der Flucht
verdächtig ist oder sich nicht ausweist. Die Fest-
nahme wegen einer bahnpolizeil. Uebertretung
unterbleibt, wenn angemessene Sicherheit be-
stellt wird, diese darf 100 .M nicht übersteigen.
Ist die vorl. Festnahme notwendig, um die Fort-
setzung der strafb. Handlung zu verhindern, so darf
sie nicht unterbleiben, auch wenn der Täter nicht
der Flucht verdächtig ist, sich ausweist und Sicher-
heit anbietet. Der Festgenommene ist, wenn er
nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich
dem Amtsrichter oder der PolBeh. vorzuführen.
Wird er nicht durch einen Bahnpol. abgeliefert,
so hat der die Abl. anordnende Beamte eine mit
seinem Namen und sf. Dienststellung versehene
Karte, worauf der Grund der Festnahme vermerkt
ist, mitzugeben. Die sonst. Pol B. sind verpflichtet,
die Bahnpol B. auf Ersuchen zu unterstützen, ebenso
haben die Bahnpol B. den sonst. Pol B. bei Aus-
Übung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets
beizustehen, soweit es ihre bahndienstl. Pflichten zu-
lassen, EB BO. § 74, 76. Reisende und sonstiges
Publikum haben den allg. Anordnungen, die von
der Bahnverw. zur Aufrechterhaltung der Ordnung
innerhalb des Bahngebiets und im Bahnverkehr
getroffen werden, nachzukommen und den dienstl.
Anordnungen uniformierter oder mit Dienst-
abzeichen oder sonstigem Ausweis über ihre amtl.
Eigenschaft versehenen Bahnpol B. zu folgen. Das
Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke (so-
weit sie nicht zugleich als Weg dienen) und der
Bahnhofanl. außerhalb der dem Publikum ge-
öffneten Räume ist ohne Erlaubniskarte nur be-
stimmten Beamten und Offizieren gestattet. Die
Bahn darf nur an den bestimmten Uebergängen
überschritten werden und zwar nur, solang diese
nicht durch Schranken geschlossen sind oder ein Zug
sich nähert. Verboten ist, Bahnanl., Betriebs-
einrichtungen, Fahrzeuge zu beschädigen, Gegen-
stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige
Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzu-
stellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nach-
zuahmen oder andere betriebstörende Handlungen
vorzunehmen. Die Reisenden dürfen nur an be-
stimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten
Seite der Züge ein= und aussteigen. Zuwiderhand-=
lungen werden mit Geld bis zu 100 4 bestraft,
wenn nicht nach den allg. Best. höhere Strafe ver-
wirkt ist. Die gleiche Strafe trifft den, der den Best.
der EBVerkehrsordnung über die von Mitnahme
in Personenwagen Husgeschlassenen Gegenstände
zuwiderhandelt, E#0. 77—82. In W. ist
durch G. 2. 10. 45, Rgbl. 385, die Verwaltung der