Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bahneinheit — Bahnpolizei. 
Die Einhalt. der Vorschr. ũberwacht der InspVorst., 
Verfehlungen sind dem Oll. anzuzeigen, Min JE. 
11. 11. 03 Nr. 15 031 und Min Illbt Erl. 23. 11. 03 
Nr. 10 838. Dadurch, daß für die B. pol. Erlaub- 
nis erteilt ist, wird die Schadenersatzpfl. des B- 
Unternehmers gegenüber den Fischereiberechtigten 
noch nicht ausgeschlossen. VgPl. auch Flußpolizei 
und Wasserrecht. Gugenhan. Haller. 
Bahneinheit. W. G. 3Z. 3. 06 b. die B., Rabl. 67; 
VV. 830. 3. 06, Min Just., Abl. 81; V. 10. 5. 12, 
Rgbl. 120. — Jede Privateisenbahn bildet mit 
den Gegenständen, die zu ihrem Betrieb ge- 
hören, eine Sachgesamtheit, B. Es stellt so- 
mit die B. einen Gegenstand des Rechtsver- 
kehrs dar. Für ihre Veräußerung und Belastung 
gelten dieselben Vorschr. wie für Veräußerung und 
elastung von Grundstücken. Ueber die B. wird 
ein Bahngrundbuch geführt und zwar für das 
ganze Land durch das Amtsgericht Stuttgart- 
tadt. Haidlen. 
Bahnhofwirtschaften. Die B. dienen vor- 
wiegend der Fürsorge für die Reisenden und 
für das Eisenbahnpersonal, sie sind deshalb als 
Teil des Eisenbahnbetriebs zu betrachten, Entsch. 
d. St Koll. 5. 10. 07, Wüm V. 08 Beil. S. 24, 
gleichviel, ob sie innerhalb oder außerh. der 
Sperre liegen, und es ist der Nachweis des Be- 
dürfnisses für sie nicht zu fordern, VVGewO. 
§ 11, Rgbl. 88 234; der Wirt bedarf aber der 
persönl. Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 u. 2 Z. 1 
GewO. In der Nähe eines Bahnhofs oder einer 
Haltestelle gelegene, von der Eisenbahnverw. un- 
abhängige rein private Wirtschaften sind keine B., 
Min JErl. 20. 3. 07, Abl. 153. — Wegen Besteue- 
rung des Pachtertrags der B. f. Eisenbahn- 
besteuerung. Haller. 
Bahnpolizei ist die Fürsorge für Sicherheit und 
Ordnung des Eisenbahnbetriebs. Die allg. Vorschr. 
über die B. und die Best. für das Publikum, deren 
Nichtbeachtung als Uebertretung bestraft wird, 
nd in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung, 
. d., enthalten. — BahnpolBeamte sind f. B., Be- 
ienstete, Arbeiter und ihre Vertreter: die die 
Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden 
und beaufsichtigenden B., Bahn= und Betriebs- 
kontrolleure, Vorsteher und Aufseher sowie die 
sonstigen Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamten 
der Stationen, Bahnmeister, Telegraphenmeister, 
Rottenführer, Weichensteller, Block-, Bahn= und 
Schrankenwärter, Zugbegleitbeamte, Betriebs- 
werkmeister, Lokomotivführer, Heizer, Rangier- 
meister, Wagenmeister, Pförtner, Bahnsteig- 
schaffner, Wächter. Die Bahnpol. sind zu ver- 
eidigen oder an Eidesstatt zu verpflichten, die Ver- 
eidigung oder eidl. Verpflichtung verleiht ihnen 
die Rechte des öff. Pol B. B., die sich zur Aus- 
übung pol. Obliegenheiten ungeeignet zeigen, 
dürfen solche nicht übertragen werden. uf 
Offiziere, B. und Mannschaften der milit. For- 
mationen für Eisenbahnzwecke ist die Vorschr. über 
Vereidigung oder eidl. Verpflichtung nicht anzu- 
wenden. Der Amtsbereich der Bahnpol B. umfaßt 
örtlich — ohne Rücksicht auf Wohnort oder Dienst- 
bezirk — das gesamte Bahngebiet der Verwal- 
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tungen, bei denen sie beschäftigt werden, sachlich 
die Maßnahmen, die zur Handhabung der für den 
Eisenbahnbetrieb geltenden Pol Ver O. erforderlich 
sind. Bei Ausübung des Dienstes müssen die 
Bahnpol . Uniform oder Dienstabzeichen tragen 
oder mit sonst. Ausweis über ihre amtl. Eigen- 
schaft versehen sein. Gegen das Publikum haben 
sie sich besonnen und rücksichtsvoll, aber bestimmt 
u benehmen. Sie sind befugt, jeden vorläufig 
sestzumehmen, der auf einer Bahnpolllebertretung 
oder sonst. strafb. Handlung betroffen oder un- 
mittelbar danach verfolgt wird, wenn er der Flucht 
verdächtig ist oder sich nicht ausweist. Die Fest- 
nahme wegen einer bahnpolizeil. Uebertretung 
unterbleibt, wenn angemessene Sicherheit be- 
stellt wird, diese darf 100 .M nicht übersteigen. 
Ist die vorl. Festnahme notwendig, um die Fort- 
setzung der strafb. Handlung zu verhindern, so darf 
sie nicht unterbleiben, auch wenn der Täter nicht 
der Flucht verdächtig ist, sich ausweist und Sicher- 
heit anbietet. Der Festgenommene ist, wenn er 
nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich 
dem Amtsrichter oder der PolBeh. vorzuführen. 
Wird er nicht durch einen Bahnpol. abgeliefert, 
so hat der die Abl. anordnende Beamte eine mit 
seinem Namen und sf. Dienststellung versehene 
Karte, worauf der Grund der Festnahme vermerkt 
ist, mitzugeben. Die sonst. Pol B. sind verpflichtet, 
die Bahnpol B. auf Ersuchen zu unterstützen, ebenso 
haben die Bahnpol B. den sonst. Pol B. bei Aus- 
Übung ihres Dienstes innerhalb des Bahngebiets 
beizustehen, soweit es ihre bahndienstl. Pflichten zu- 
lassen, EB BO. § 74, 76. Reisende und sonstiges 
Publikum haben den allg. Anordnungen, die von 
der Bahnverw. zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
innerhalb des Bahngebiets und im Bahnverkehr 
getroffen werden, nachzukommen und den dienstl. 
Anordnungen uniformierter oder mit Dienst- 
abzeichen oder sonstigem Ausweis über ihre amtl. 
Eigenschaft versehenen Bahnpol B. zu folgen. Das 
Betreten der Bahnanlagen der freien Strecke (so- 
weit sie nicht zugleich als Weg dienen) und der 
Bahnhofanl. außerhalb der dem Publikum ge- 
öffneten Räume ist ohne Erlaubniskarte nur be- 
stimmten Beamten und Offizieren gestattet. Die 
Bahn darf nur an den bestimmten Uebergängen 
überschritten werden und zwar nur, solang diese 
nicht durch Schranken geschlossen sind oder ein Zug 
sich nähert. Verboten ist, Bahnanl., Betriebs- 
einrichtungen, Fahrzeuge zu beschädigen, Gegen- 
stände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige 
Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzu- 
stellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nach- 
zuahmen oder andere betriebstörende Handlungen 
vorzunehmen. Die Reisenden dürfen nur an be- 
stimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten 
Seite der Züge ein= und aussteigen. Zuwiderhand-= 
lungen werden mit Geld bis zu 100 4 bestraft, 
wenn nicht nach den allg. Best. höhere Strafe ver- 
wirkt ist. Die gleiche Strafe trifft den, der den Best. 
der EBVerkehrsordnung über die von Mitnahme 
in Personenwagen Husgeschlassenen Gegenstände 
zuwiderhandelt, E#0. 77—82. In W. ist 
durch G. 2. 10. 45, Rgbl. 385, die Verwaltung der
	        
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