Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bankwesen. 
in Zahlung zu nehmen, verzichten, und sich einer 
am 1. 1. 91 und dann von 10 zu 10 Jahren mit 
1jähr. Kündigungsfrist eintretenden Kündigung 
ihres Notenprivilegs durch Landesreg. oder Bdrt. 
ohne Entschädigungsanspr. unterwerfen. Letzteres 
Recht wird der Bdrt. jedoch nur zum Zweck weite- 
rer Vereinheitlichung des NBWesens oder bei Zu- 
widerhandlungen der Banken gegen das RBG. ge- 
brauchen. Nach Ges. v. 1899 dürfen sie den offi- 
ziellen Diskontsatz der RB., wenn er mindestens 
4 v. H. beträgt, überhaupt nicht mehr und in 
sonstigen Fällen nur um häöchstens ¼ v. H., den 
Privatsatz der R. aber, wenn dieser unter dem 
offiziellen Satz steht, nur um ½ v. H. unterbieten. 
Statutenänderungen, die Grundkapital, Reserve- 
fonds, Geschäftskreis, Notendeckung oder Dauer der 
Notenausgabe betreffen, bedürfen der Genehmi- 
gung des Bdrt., der Rchsk. hat die Einhaltung der 
gesetzl. Best. zu prüfen. Die Privat N B. ver- 
lieren das NAusgaberecht durch Ablauf 
der Zeitdauer, für die es erteilt ist, durch Verzicht, 
Eröffnung des Konkursverfahrens, Verfügung der 
Landesreg. nach Maßgabe des Statuts oder Privi- 
legs und durch Entziehung infolge eines auf Klage 
des Rchsk. oder der Landesreg. ergehenden gerichtl. 
Urteils wegen Verletzung der Vorschr. über die 
NDeckung oder das Maß des NUmlaufs oder das 
Umlaufsgebiet und die zulässigen Geschäfte, oder 
wegen Nichteinlösung der N. am Sitz der Bank 
am Tage der Präsentation, an der Einlösungstelle 
in Berlin oder Frankfurt a. M. bis zum Ablauf 
des folgenden Tags, an andern Einlösungstellen 
innerhalb 3 Tagen, oder wegen Berlusts von min- 
destens ½ des Grundkapitals. nbesuete Ausgabe 
und Verwendung von BM. oder sonstigen auf den 
Inhaber lautenden unverzinsl. Schuldverschreib., 
unrichtige Veröffentlichungen und Nachweise über 
den Stand der B. und den Numlaus, Ueberschrei- 
tung des Ausgabebetrags stehen unter Strafe. — 
Das NMPrivileg der Württ. Noten B., einer am 23. 
10. 71 ins Handelsregister eingetragenen AG. mit 
9 Mill. Mk. Stammkap., gründet sich auf W. Ges. 
24. 7. 71, Rgbl. 194, 27. 6. 75, 18. 7. 95, 29. 4. 
10, Rgbl. 389, 265 und 223, MV. 23. 11. 71, 
25. 6. 95, 12. 12. 10, Rgbl. 296, 142 u. 585. Ihre 
Befugnis zur Nüusgabe reicht bis 1. 1. 1621. 
Gegenstand des Unternehmens der W. NB. ist der 
Betrieb einer dem § 44 RBG. unterworfenen 
Privat B. mit Hauptsitz in Stuttgart; ihre Dauer 
ist auf die Dauer ihrer Befugnis zur Ausgabe von 
B. beschränkt. Das voll einbezahlte Akt Kap. ist in 
15 000 A. zu 600 & eingeteilt. Organe der B. 
sind Generalversammlung, Aufsichtsrat und Vor- 
stand. Der Aufs Rat besteht aus 15 auf 3 Jahre 
wählten Mitgl. Die unmittelbare Geschäfts- 
führung hat der Vorstand. Die B. betreibt die 
nach § 13 RB . der RB. erlaubten Geschäfte, s. d. 
Der Gesamtbetrag der auszugebenden N. darf 
25 714 285 4 nicht übersteigen (1912 durchschnittl. 
tägl. Notenumlauf 21,7 Mill. Mk.), das steuerfreie 
NKontingent beträgt 10 Mill. Mk., Einlösungs- 
kasse in Frankfurt a. M. Die Gesellsch. kann 
Zweigniederlassungen errichten, auch andere B. 
oder Handlungshäuser mit Besorgung ihrer Ge- 
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schäfte beauftragen. Auf Verlangen der Reg. muß 
sie Zweiganst. errichten: 1912 bestanden 70 Zwül. 
Von dem nach Ausschüttung von 5 v. H. Div. an 
die Aktionäre, Dotierung des Reservefonds und 
Abzug der Tantiemen der BBeamten verbleibenden 
Ueberschuß erhält der Staat ½, ⅜ verbleiben zur 
Verfügung der Gen Versammlung. Der Reserve- 
fonds soll bis auf ¼ des Grundkap. anwachsen. Er 
kann zu allen Geschäften der B. als werbendes 
Kapital verwendet werden. Wenn die B. liquidiert 
oder die Befugnis zur NAusgabe verliert, hat sie 
½ des Reservefonds, soweit er nicht zur Deckung 
von Verlusten in Anspruch zu nehmen ist, dem 
Staat auszufolgen. Die N. der W. N., Bayr. 
NB., Sächs. B. Dresden und Bad. B. Mannheim 
werden von allen w. Staatskassen in Zahlung ge- 
nommen, MV. 1.3.11, Rgbl. 55. Die w. Gden sind 
ermächtigt, verfügbare Gdegelder bei der R. im 
Giroverkehr und bei der W. Hof B. und der N. 
nebst Filialen im Depositen= und Kontokorrent- 
verkehr vorübergehend anzulegen ohne Sicher- 
heitsleistung seitens der B., MV. 6. 10. 07, 
Raobl. 433. 1 V. Hypotheken B. 1#x# betätigen die 
hopothekarische Beleihung von Grundstücken und 
die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund 
der erworbenen Hyp. (Pfandbr., Hypothekar- 
obligationen). Beliehen werden vorzugsw. städtische 
Grundstücke, da für den landw. Hypredit vielfach 
bes. staatl., kommunale oder genossenschaftl. Ein- 
richtungen bestehen und die für die Beleihung 
städt. Grundst. maßgebenden Schätzungswerte nach 
anderen Grundsätzen zu beurteilen sind als die 
für ländliche. Die Rechtsverhältnisse der Hyp. 
sind durch Reichshypothekenban #Ges. 13. 
7. 99, Rel. 375, geregelt. HypB. bedürfen für 
ihren Geschäftsbetrieb der Genehmigung des Bdrt. 
Sollen die hyp. Beleihungen sich nur auf das Ge- 
biet desj. Bst. erstrecken, in dem die B. ihren Sitz 
hat, so ist die Genehmigung Sache der Zentralbeh. 
dieses Bst., W. Min V. 16. 11. 99, Rgbl. 980. 
Offenen Handelsgesellsch., Kommanditg., G.m. b. H., 
E. Gen. und einzelnen Personen ist der Betrieb 
einer Hyp . untersagt. Ob die Pfandbr. auf den 
Inhaber oder auf Namen lauten, begründet keinen 
Unterschied. Zur Ausgabe von Schuldverschreib. 
auf Inhaber bedarf es daneben aber noch der Ge- 
nehmigung aus § 795 BGB., W. Min J. Der Ge- 
schäftsbetrieb der Hyp. unterliegt der 
Aufsicht des Heimatstaates. Die Aufsichtsbeh., 
W. Min J., ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, 
um den Geschäftsb. der B. mit den Gesetzen, der 
Satzung und den sonst. Vorschr. im Einklang zu 
erhalten: Einsicht der Bücher, Verlangen von Aus- 
künften, Vertretung in der Gen Versammlung, 
Untersagung. der Ausführung unzulässiger Be- 
schlüsse od. Anordnungen, Bestellung eines Staats- 
kommissars zur Ausübung der Aufsicht gegen Ver- 
gütung seitens der B. Im Haupt G. (Gewährung 
hypothekar. Darl. und Ausgabe von HypPPfandbr.) 
einschl. der notwendigen Hilfs G. find die Hyp. 
nicht beschränkt. An selbst. Nebengeschäften 
dürfen sie dagegen nur betreiben: Erwerb, Ver- 
äußerung und Beleihung von Hyp., Gewährung 
nicht hypothekar. Darlehen an inl. Körperschaften 
 
	        
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