Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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des öff. Rechts oder gegen Bürgschaft einer 
solchen Körperschaft und die Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen auf Grund der so erworbenen 
Forderungen (Kommunaloblig.), Gewährung von 
arlehen an inl. Kleinbahnunternehmungen gegen 
Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen auf Grund der so erworbenen 
Forderungen (Kleinbahnoblig.), kommissionsweisen 
An-- und Verkauf von Wert P. unter Ausschluß von 
Seitgeschäften, Annahme von Geld und anderen 
achen zum Zweck der Hinterlegung mit der Maß- 
gabe, daß der Gesamtbetrag des hinterl. Geldes 
die Hälfte des eingezahlten Grundkap. nicht über- 
steigen darf, Besorgung der Einziehung von 
Wechseln, Anweisungen, und ähnl. Papieren. Ver- 
fügbares Geld dürfen sie nutzbar machen durch 
Hinterlegung bei geeigneten B., durch Ankauf 
ihrer Pfandbr. und Schuldverschreib. und solcher 
Wechsel und WertP., die auch von der RB. an—- 
gekauft werden dürfen, sowie durch Lombardierung 
von WertP. Der Erwerb von Grundst. ist nur 
zur Verhütung von Verlusten an Hyp. oder zur 
Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die 
Ausgabe von Hyp Pfandbr. darf das 15= 
fache des eingezahlten Grundkap. und des ausschl. 
zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung 
der Pfandbr Gläubiger bestimmten Reservefonds 
nicht übersteigen. Hyp Pfandbr., deren Inhabern 
ein Kündigungsrecht zusteht oder deren Einlösungs- 
wert den Nennwert übersteigt, dürfen nicht aus- 
gegeben werden. Für die umlauf. Hyp Pfandbr. 
muß in Höhe des Nennwerts jederzeit Deckung 
durch Hyp. oder Grundschulden vorhanden sein. 
Inl. auf den Inhaber lautende und auf Grund 
staatl. Genehmigung ausgegebene Renten= und 
Schuldverschreib. der HB. sowie Interimscheine 
über Einzahlungen auf diese Wert P. unterliegen 
der Reichstempelabgabe, s. d. — Der Sicher- 
stellung der Hyppfandbr. dienen die Vorschr. 
über Beleihung der Grundst., Führung eines Hyp.= 
Registers und Aufstellung eines Treuhänders. Die 
Beleihung ist auf inl. Grundst. beschränkt und 
i. d. R. nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf 
½38 des Grundst Werts nicht übersteigen; doch kann 
jeder Bst. für sein Gebiet die Beleihung landw. 
Grundst. bis zu / des Werts zulassen. Der der 
Beleihung unterlegte Wert darf den Verkaufswert 
nicht übersteigen. Bei Feststellung des Werts sind 
nur die dauernden Eigenschaften und der bei ord- 
nungsmäßiger Wirtschaft dem Besitzer nachhaltig 
währte Ertrag des Grundst. zu berücksichtigen. 
Für Bauplätze und Neubauten ist die Beleihungs- 
grenze eingeschränkt; Grundst., die keinen dauern- 
den Ertrag gewähren, sind von der Bel. aus- 
Fhossen. Von der HB. ist mit Gen. der Auf- 
t tsbeh. eine Anweisg über die Wertsermittlung 
zu erlassen. Die Unterlagehyp. sind von der B. 
einzeln in ein Register, das Hyp Register, ein- 
zutragen, in dem der Nachweis darüber geführt 
wird, welche Hyp. für die b. Pfandbr. als Deckung 
dienen. Damit ferner die im Reg. eingetr. Hyp. 
bei Eröffnung des Konkurses auch wirklich im Be- 
sitz der B. sind, hat der bei jeder HypB. bestellte 
Treuhänder die Urkunden über die registrier- 
der B. 
Bankwesen. 
ten Hyp. unter Mitverschluß der B. zu verwahren 
und darf sie nur gemäß den Vorschr. des HypBGes. 
herausgeben. Den Treuhänder bestellt die Auf- 
sichtsbeh. nach Anhörung der B. Er hat darauf zu 
achten, daß die vorschrmäß. Deckung der Pfandbr. 
vorhanden ist und daß die zur Deckung bestimmten 
Hyp. in das Hypzeg. eingetragen werden. Er hat 
die Hyp Pfandbr. vor Ausgabe mit Bescheinigung 
über Vorhandensein der vorschrmäß. Deckung und 
über Eintragung in das Reg. zu versehen. Die 
Löschung im Reg. ist an seine schriftl. Zustimmung 
gebunden. Er ist befugt, jederzeit die Bücher und 
chriften der B. einzusehen, und die B. muß ihm 
von den Kapitalrückzahlungen auf die RegHyp. 
und sonstigen für die Pfandbr Gläubiger wichtigen 
Aenderungen im HypBestand fortlaufende Mit- 
teilung machen. Streitigkeiten zwischen ihm und 
der B. entscheidet die Aufsichtsbeh. Er kann von 
der B. Vergütung für seine Geschäftsführung ver- 
langen, die bei mangelnder Einigung von der Auf- 
sichtsbeh. festgesetzt wird. Zum Schutz der 
Hyp Schuldner ist bestimmt: Die hypothekar. 
Darlehen sind im allg. in Geld zu gewähren, in 
Hyp Pfandbr. nur dann, wenn die Böatzung sie 
gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustimmt. 
Ueber die Gewährung hyp. Darlehen hat die B. 
mit Gen. der Aufsichtsbeh. Best. festzustellen, in 
ihren Darlehensprospekten und Antragsformularen 
sind alle wichtigen Best. betr. die Darlehen aufzu- 
nehmen. Dem Schuldner ist urkundlich das Recht 
einzuräumen, die Hyp. ganz oder teilweise zurück- 
zuzahlen, das Rückzahlungsrecht darf h. bis zu 
10 Jahren ausgeschlossen werden. Nachdem sodann 
zur Förderung des Amortis Kredits bestimmt ist, 
daß, soweit die B. zur Deckung der Pfandbriefe 
Hyp. an landw. Grundst. verwendet, diese mind. 
zur Hälfte in Amortis Hyp. bestehen müssen und 
zwar zu einem jährlichen Tilgungsbetrag von 
wenigstens ½# v. H., sind in § 19—21 Best. 
im Interesse des Amortis.= hypotheken-Schuld- 
ners getroffen, wonach namentli eugunsten 
ein Kündigungsrecht nicht bedungen 
und vom Schuldner nur die Zinsen und 
Tilgungsbeiträge, nicht aber Verwaltungskosten- 
beiträge und ferner Zinsen nur vom jeweil. Rest- 
kapitaß erhoben werden dürfen. — Im Febr. und 
August jeden Jahres hat die B. den Gesamtbetrag 
der am letzten Tag des vergangenen Halbjahrs im 
Umlauf befindl. Hyp Pfandbr. und der an diesem 
Tag bestehenden Deckungen im Reichsanzeiger usw. 
zu veröffentlichen. Ueber die Jahres- 
bilanz geben die §§ 24—28 Best., die deren ein- 
gehendere Aufstellung, als dies nach dem HG. 
erforderlich wäre, bezwecken. Die Ausgabe von 
HyppPfandbr. ohne vorgeschr. Deckung oder ohne 
vorgeschr. Bescheinigung des Treuhänders, die 
widerrechtl. Verfügung über die in das Hypeg. 
eingetragenen Werte sind unter Strafe gestellt. 
Treuhänder, die absichtlich zum Nachteil der 
Pfandbr Gläub. handeln, werden wegen Untreue 
bestraft. Für die beim Inkrafttreten 
des G., 1. 1. 1900, schon bestandenen Hyp. 
enthalten die §§ 45—52 bes. Vorschr., wovon die 
auf die sog. gemischten Hyp., die weitere als die
	        
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