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des öff. Rechts oder gegen Bürgschaft einer
solchen Körperschaft und die Ausgabe von Schuld-
verschreibungen auf Grund der so erworbenen
Forderungen (Kommunaloblig.), Gewährung von
arlehen an inl. Kleinbahnunternehmungen gegen
Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuld-
verschreibungen auf Grund der so erworbenen
Forderungen (Kleinbahnoblig.), kommissionsweisen
An-- und Verkauf von Wert P. unter Ausschluß von
Seitgeschäften, Annahme von Geld und anderen
achen zum Zweck der Hinterlegung mit der Maß-
gabe, daß der Gesamtbetrag des hinterl. Geldes
die Hälfte des eingezahlten Grundkap. nicht über-
steigen darf, Besorgung der Einziehung von
Wechseln, Anweisungen, und ähnl. Papieren. Ver-
fügbares Geld dürfen sie nutzbar machen durch
Hinterlegung bei geeigneten B., durch Ankauf
ihrer Pfandbr. und Schuldverschreib. und solcher
Wechsel und WertP., die auch von der RB. an—-
gekauft werden dürfen, sowie durch Lombardierung
von WertP. Der Erwerb von Grundst. ist nur
zur Verhütung von Verlusten an Hyp. oder zur
Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die
Ausgabe von Hyp Pfandbr. darf das 15=
fache des eingezahlten Grundkap. und des ausschl.
zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung
der Pfandbr Gläubiger bestimmten Reservefonds
nicht übersteigen. Hyp Pfandbr., deren Inhabern
ein Kündigungsrecht zusteht oder deren Einlösungs-
wert den Nennwert übersteigt, dürfen nicht aus-
gegeben werden. Für die umlauf. Hyp Pfandbr.
muß in Höhe des Nennwerts jederzeit Deckung
durch Hyp. oder Grundschulden vorhanden sein.
Inl. auf den Inhaber lautende und auf Grund
staatl. Genehmigung ausgegebene Renten= und
Schuldverschreib. der HB. sowie Interimscheine
über Einzahlungen auf diese Wert P. unterliegen
der Reichstempelabgabe, s. d. — Der Sicher-
stellung der Hyppfandbr. dienen die Vorschr.
über Beleihung der Grundst., Führung eines Hyp.=
Registers und Aufstellung eines Treuhänders. Die
Beleihung ist auf inl. Grundst. beschränkt und
i. d. R. nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf
½38 des Grundst Werts nicht übersteigen; doch kann
jeder Bst. für sein Gebiet die Beleihung landw.
Grundst. bis zu / des Werts zulassen. Der der
Beleihung unterlegte Wert darf den Verkaufswert
nicht übersteigen. Bei Feststellung des Werts sind
nur die dauernden Eigenschaften und der bei ord-
nungsmäßiger Wirtschaft dem Besitzer nachhaltig
währte Ertrag des Grundst. zu berücksichtigen.
Für Bauplätze und Neubauten ist die Beleihungs-
grenze eingeschränkt; Grundst., die keinen dauern-
den Ertrag gewähren, sind von der Bel. aus-
Fhossen. Von der HB. ist mit Gen. der Auf-
t tsbeh. eine Anweisg über die Wertsermittlung
zu erlassen. Die Unterlagehyp. sind von der B.
einzeln in ein Register, das Hyp Register, ein-
zutragen, in dem der Nachweis darüber geführt
wird, welche Hyp. für die b. Pfandbr. als Deckung
dienen. Damit ferner die im Reg. eingetr. Hyp.
bei Eröffnung des Konkurses auch wirklich im Be-
sitz der B. sind, hat der bei jeder HypB. bestellte
Treuhänder die Urkunden über die registrier-
der B.
Bankwesen.
ten Hyp. unter Mitverschluß der B. zu verwahren
und darf sie nur gemäß den Vorschr. des HypBGes.
herausgeben. Den Treuhänder bestellt die Auf-
sichtsbeh. nach Anhörung der B. Er hat darauf zu
achten, daß die vorschrmäß. Deckung der Pfandbr.
vorhanden ist und daß die zur Deckung bestimmten
Hyp. in das Hypzeg. eingetragen werden. Er hat
die Hyp Pfandbr. vor Ausgabe mit Bescheinigung
über Vorhandensein der vorschrmäß. Deckung und
über Eintragung in das Reg. zu versehen. Die
Löschung im Reg. ist an seine schriftl. Zustimmung
gebunden. Er ist befugt, jederzeit die Bücher und
chriften der B. einzusehen, und die B. muß ihm
von den Kapitalrückzahlungen auf die RegHyp.
und sonstigen für die Pfandbr Gläubiger wichtigen
Aenderungen im HypBestand fortlaufende Mit-
teilung machen. Streitigkeiten zwischen ihm und
der B. entscheidet die Aufsichtsbeh. Er kann von
der B. Vergütung für seine Geschäftsführung ver-
langen, die bei mangelnder Einigung von der Auf-
sichtsbeh. festgesetzt wird. Zum Schutz der
Hyp Schuldner ist bestimmt: Die hypothekar.
Darlehen sind im allg. in Geld zu gewähren, in
Hyp Pfandbr. nur dann, wenn die Böatzung sie
gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustimmt.
Ueber die Gewährung hyp. Darlehen hat die B.
mit Gen. der Aufsichtsbeh. Best. festzustellen, in
ihren Darlehensprospekten und Antragsformularen
sind alle wichtigen Best. betr. die Darlehen aufzu-
nehmen. Dem Schuldner ist urkundlich das Recht
einzuräumen, die Hyp. ganz oder teilweise zurück-
zuzahlen, das Rückzahlungsrecht darf h. bis zu
10 Jahren ausgeschlossen werden. Nachdem sodann
zur Förderung des Amortis Kredits bestimmt ist,
daß, soweit die B. zur Deckung der Pfandbriefe
Hyp. an landw. Grundst. verwendet, diese mind.
zur Hälfte in Amortis Hyp. bestehen müssen und
zwar zu einem jährlichen Tilgungsbetrag von
wenigstens ½# v. H., sind in § 19—21 Best.
im Interesse des Amortis.= hypotheken-Schuld-
ners getroffen, wonach namentli eugunsten
ein Kündigungsrecht nicht bedungen
und vom Schuldner nur die Zinsen und
Tilgungsbeiträge, nicht aber Verwaltungskosten-
beiträge und ferner Zinsen nur vom jeweil. Rest-
kapitaß erhoben werden dürfen. — Im Febr. und
August jeden Jahres hat die B. den Gesamtbetrag
der am letzten Tag des vergangenen Halbjahrs im
Umlauf befindl. Hyp Pfandbr. und der an diesem
Tag bestehenden Deckungen im Reichsanzeiger usw.
zu veröffentlichen. Ueber die Jahres-
bilanz geben die §§ 24—28 Best., die deren ein-
gehendere Aufstellung, als dies nach dem HG.
erforderlich wäre, bezwecken. Die Ausgabe von
HyppPfandbr. ohne vorgeschr. Deckung oder ohne
vorgeschr. Bescheinigung des Treuhänders, die
widerrechtl. Verfügung über die in das Hypeg.
eingetragenen Werte sind unter Strafe gestellt.
Treuhänder, die absichtlich zum Nachteil der
Pfandbr Gläub. handeln, werden wegen Untreue
bestraft. Für die beim Inkrafttreten
des G., 1. 1. 1900, schon bestandenen Hyp.
enthalten die §§ 45—52 bes. Vorschr., wovon die
auf die sog. gemischten Hyp., die weitere als die