Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Bannrechte — Barbe. 
in g 6 Ges. zugelassenen G. betreiben, bezüglichen 
und die auf die Hyp., die zur Ausgabe von 
HyppPPfandbr. und Schuldverschreib. in einem höhe- 
frren Betrag als dem 10fachen des eingezahlten 
Grundkap. berechtigt find, bezügl. von dauernder 
Bedeutung sind. — In W. bestehen 4 den Hyp.= 
Kredit pflegende, mit dem Recht der Pfandbr Ausg. 
ausgestattete Einrichtungen: W. Hyp., W. Ver- 
eins B., W. Kreditverein, Allg. Rentenanst. Hievon 
find nur die beiden ersten HypB. i. S. d. Hyp BG. 
Außerdem wird das Hyp Kredit G. in größerem Um- 
fang als Mittel zur Anlage der in ihren Händen 
sich ansammelnden Kapitalien gepflegt von der 
VAnst. W., dem Allg. D. Vers Verein, der Lebens- 
vers= und Ersparnis B. und der W. Sparkasse in 
Stuttgart, sowie den OA.= und Gde Sparkassen. 
— Die durch landesherrl. Entschl. 7. 11. 67 gen. 
W. Hyp B., eine AG. mit 11 Mill. Mk. Stamm- 
kapital, beleiht städt. und ländl. Grundbesitz im 
ganzen Reich nach den Vorschr. des HypB., jedoch 
nur zur ersten Stelle bis zur Hälfte der gerichtl. 
Schätzung. Hyp. an Bauplätzen und nicht fertigen 
Neubauten dürfen ½⅛ des eingezahlten Grundkap. 
nicht übersteigen. Ausnahmsw. können aus dem 
Zuschußanlehenfonds Zuschußanlehen bis zu ¾ des 
Werts eines Grundst. bewilligt werden. Die Dar- 
lehen werden in Geld gewährt. Bei Amortischarl. 
muß die jährl. Tilgung mind. ¼ v. H. des urspr. 
Kap. betragen. Zulässige G: Erwerbung, Be- 
leihung und Veräußerung von Hyp., Gewährung 
nicht hypothekar. Darlehen an w. kommunal. 
Körpersch., die entweder seitens der B. kündbar 
sind oder einer regelmäß. Tilgung unterliegen und 
die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der 
erworbenen Forderungen, kommissionsw. An- und 
Verkauf von Wert P. unter Ausschluß von Zeit G., 
Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweis. 
und ähnl. Papieren. Der Gesamtbetrag der aus- 
zugebenden Pfandbr. und Kommunaloblig. darf 
den 15fachen Betrag des eingezahlten Grundkap. 
und des gesetzl. Reservefonds nicht übersteigen. 
Die Pfandbr. der B. sind in W. (MV. 2. 10. 99, 
Rabl. 750) zur Anlegung von Mündelgeld zu- 
gelassen. Ende 1912 HypdsDarlehen 209,4 Mill. 
ark, HyppPfandb. 192,4 Mill. MK. — Die 
W. Vereins B., A., genehmigt durch K. 
Entschl. 13. 3. 67, mit 40 Mill. Mk. Stammkap., 
betreibt Bank- und Handels G. jeder Art, Hyp G. 
nach Maßgabe des HypBWG. unter Beschränkung 
der hypothekar. Beleihung auf W., Gewährung 
nicht hyp. Darlehen an inl. komm. Körpersch. oder 
gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch 
eine solche Körpersch. und von Darl. an inl. Klein- 
bahnunternehmungen gegen Verpfändung der 
Bahn und Ausgabe von Schuldverschreib. auf 
Grund der so erworbenen Forderungen. Ende 
1912 Hyp Darlehen 46,7 Mill. Mk., Pfand- 
briefe 43,8 Mill. MK. — Der W. Kredit- 
verein ist ein am 25. 9. 1825 landes- 
herrl. gen. und durch K. Entschl. 10. 5. 1827 
mit dem Recht der jurist. Persönlichkeit aus- 
gestatteter Verein von Grundeigentümern mit dem 
Zweck, an seine Mitgl. seitens des Gläubigers 
unkündbare Rentendarlehen zu geben und die 
93 
Mittel hierzu durch Kapitalaufnahme zu be- 
schaffen. Er unterst. der Aufsicht der Staatsreg., 
die diese durch einen vom Min J. bestellten Staats- 
kommissar ausübt. Dem Min J. stehen bes. alle 
diej. Befugnisse zu, die § 4 des Hyp BG. der Auf- 
sichtsbeh. Hyp B. gegenüber einräumt. Mitglied des 
Vereins ist jeder Grundeigentümer, der vom 
Verein ein Rentendarlehen erhält. Die Mitglied- 
schaft hört mit Ablösung der Rentenschuld oder 
mit der vom Vorstand genehmigten Uebernahme 
ders. durch einen Dritten auf. Bei vollst. Ablösung 
der Rentenschuld wird dem Schuldner sein Anteil 
am Reservefonds ausgefolgt. Die Darlehensforde- 
rungen des Vereins müssen durch erste Hyp. an 
Grundst. von mind. doppeltem Wert gesichert sein. 
Bei Beleihung von Grundst. in Orten unter 2500 
(in Otädten unter 2000) Einw. muß die dop- 
pelte Sicherheit mind. zu /, ausnahmsw. zu *# 
in Feldgütern bestehen. Die beliehenen Grundst. 
müssen einen jährl. Ertrag gewähren, der die eu 
50 Jahre berechnete Jahresrente mind. 1½ fa 
deckt. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks er- 
forderlichen Mittel werden durch Ausgabe von 
Schuldverschreib. auf Inhaber beschafft. Die in 
Umlauf befindl. und zur Ausgabe fertigen Schuld- 
verschreib. müssen in Höhe des Nennwerts durch 
Rentendarlehen von mind. gleicher Höhe und- 
gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Die Schuld- 
verschreib. sind in W. als mündelsicher erklärt, 
MV. 2. 10. 99, Rgbl. 750. Den Inhabern der 
durch Auslosung einzulösenden Schuldverschreib. 
steht ein Kündigungsrecht nicht zu. Die gemeins. 
hoechte der Besitzer von Schuldverschreib. regeln sich 
nach RG. 4. 12. 99, Rl. 691. Ende 1912 
Rentendarlehen 109,3 Mill. Mk. Schuldverschreib. 
105,5 Mill. Mk. — Die 1833 gegründete, durch 
landesherrliche Entschl. v. 1856 mit jur. Per- 
sönlichkeit ausgestattete Allg. Rentenanst. ist 
ein auf Gegenseitigkeit seiner Mitgl. gegr., gemäß 
dem RG. über die privaten VersUnternehmungen 
12. 5. 01 dem Kais. Aufsichtsamt für Privat Vers. 
unterst. Lebens= und Renten Vers Verein. Dems. ist 
seit 1855 als Nebenbetrieb unter Aufsicht der w. 
Staatsreg. ein Bank-= und kommisstonken= ver- 
bunden mit einer Spar= und Depositenkasse und 
der Ausgabe von Schuldverschreib. angegliedert, 
wofür die Vorschr. des HypBG. maßgebend sind. 
Die Anlage der der Rentenanst. insgesamt (nicht 
nur aus dem BBetrieb) zur Verfügung stehenden 
Gelder erfolgt in erster Linie in hyp. gesicherten 
Darlehen. Ende 1912 Hyp Darlehen 87,4 Mill. Mk., 
Körperschafts Darlehen 6,6 Mill. Mk., Schuldver- 
schreib. 7.5 Mill. Mk. Die Heimzahlung der 
Schuldverschreib. wird durch Auslosung bestimmt. 
ele. 
Bannrechte s. Zwangs= und Bannrechte. 
Barbe, in klaren und nicht sehr kalten, ziemlich 
rasch fließenden Gewässern gesellig lebende Fisch- 
art, stellt den im Kies eingebetteten Forelleneiern 
eifrig nach, verzehrt auch Krebsbrut, liefert ziem- 
lich grätenreiches, nicht bes. geschätztes Fleisch. Sie 
wird nur da zu begünstigen sein, wo bessere Fisch= 
arten ihre Daseinsbedingungen nicht finden. 
Künstl. Vermehrung ist nicht möglich; will man 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.