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einen größeren Bestand an B. erreichen, so kann
dies nur durch Schonung im ganzen oder Er-
h#hung des Mindestmaßes geschehen. In den
etzten Jahren ist in einzelnen Gewässern Süd-
deutschlands eine eigenartige Seuche (die Beulen-
krankheit der B.) unter dieser Fischart aufgetreten,
die zum Teil große Verheerungen angerichtet hat.
Ein Heilmittel gegen dies. ist bis jetzt noch nicht
entdeckt worden. Sieglin.
Barssch, zur Familie der Stachelflosser gehörig,
kommt in Flüssen, Teichen und Seen vor, hat
weißes, festes und sehr schmackhaftes Fleisch und
ist als Angelfisch bes. beliebt. Er lebt von Wür-
mern, Schnecken, Fischen usw., ist aber als Raub-
fisch insofern nicht sehr gefährlich, als er wegen
seines kleinen Mauls nur kleine Fische verzehren
kann. Künstl. Befruchtung seiner Eier ist nicht
möglich. Will man ihn in ein anderes Gewässer
Deinsetzen, so ist es am einfachsten, in Teichen und
Seen im April und Mai die Laichschnüre zu sam-
meln und in einen fischfreien, sonnigen, kleinen
Teich zu verbringen. In diesem wird man dann
nach wenigen Tagen große Mengen von BBrut
finden, die unmittelbar zum Besatz verwendet
werden kann. Durch solche Schutzbrütung ist die
Ausbeute sehr viel größer als ohne Zutun des
Menschen, da die B. mit Vorliebe ihre eigenen
Eier und die eigene Brut verzehren. Das Wachs-
tum des B. geht nur langsam vor sich.
Sieglin.
Bauamt des Staatstechnikerg für das iff.
Wasserversor gzungswesen s. Wasserversorgung.
Bauarbeiten, sog. längere und kürzere, s. Un-
fallversicherung A. III. bei Zweiganstalten.
Bauarbeiter, Schutz der B., Min WV. 10. 5. 11,
Rabl. 149; Min J. 18. 12. 12, Robl. 916. —
VUBO. § 19. — Bei Neubauten, größeren
Um B. und Abbrucharbeiten ist ein dem § 4 R.
über Sicherung der Bauforderungen 1. 9. 09,
RGBl. 449, entspr. Anschlag anzubringen und ein
Verzeichnis der Unternehmer bereit zu halten, § 1.
Die bei Grabarbeiten, Ausführung und Abbruch
von Bauten beteil. Bauherrn und BHand-
werker haben zum Schutz von Leben und Ge-
sundheit der auf der Baustelle besch. Pers. und
zum Schutz von Sittlichkeit und Anstand alle Vor-
kehrungen zu treffen, § 2. Abgrabungen und
Ausschachtungen find abzuböschen, einzu-
schalen oder abzusprießen. Erd= und Felswände
dürfen nicht überhängend abgegraben oder unter-
höhlt werden, anstoßende Bauten sind sicher abzu-
sprießen. Probegruben, Brunnenschächte u. a.
Vertiefungen sind abzudecken oder einzufriedigen,
§5 3. Gerüste sind unter sachkundiger Leitung
durch geübte Arbeiter entspr. stark und groß und
mit allen Sicherheitsvorkehrungen herzustellen,
gegen Senkungen usw. zu sichern und sicher zu
unterhalten. Alle zur Herstellung eines G. er-
forderlichen Baustoffe usw. müssen in genügender
Menge vorhanden und gut sein, sie sind vor ihrer
Benützung zu prüfen, § 4. Die GStänder sind
sicher und unverrückbar aufzustellen und durch Ver-
bindungstücke zu sichern, die GBöden genügend
Barsch — Bauarbeiter.
stark und so herzustellen, daß Aufkippen und Aus-
weichen der Dielen und Herabfallen von Bau-
stoffen usw. verhindert wird; da, wo das G. nicht
an Wände stößt, ist es mit Brustwehren zu ver-
schen, sie dürfen nicht ungleichmäßig oder über-
mäßig belastet werden. G., die längere Zeit be-
nützt werden, sind mind. alle 2 Mon. und ebenso
nach einem Sturm zu untersuchen, § 5. Hänge G.
dürfen im allg. nicht verwendet werden; werden
sie benützt, so sind sie dauernd zu beaufsichtigen,
und es sind Schutzvorkehrungen gegen Abstürzen
der Arb. zu treffen. Fliegende G. (Ausleger G.)
sollen nur zu Ausbesserungen o. ähnl. benützt
werden, bei Neubauten nur dann, wenn für ein
anderes G. der Raum fehlt oder ein solches G.
vor Beendigung der Dacharbeiten entfernt werden
muß. Die G. sind sicher abzusteifen und herzu-
stellen. BockG. dürfen nur bis zu einer Höhe von
5 m benützt werden, die Aufstellung von 2 Bock G.
übereinander ist verboten, § 6. Steht eine feste
Treppe nicht zur Verfügung, so ist mind eine
sichere Lauf brücke oder eine Nottreppe mit ver-
schalter Unterseite herzustellen, nicht zu steil, ge-
nügend breit, mit Geländer und Sockel, sie ist bei
neuen Gbden in das Treppenhaus einzubauen.
Bes. Vorschr. sind über Beschaffenheit und Be-
nützung von Leitern gegeben, Steigleitern sind
vom 31. 12. 14 an bei G. verboten. Bei Innen-
arbeiten der Maler usw. dürfen keine gewöhnl. L.,
sondern nur freistehende Treppen L. oder Bock .
verwendet werden. Bei Arbeiten, die mit nicht be-
festigten L. von mehr als 4 m Höhe ausgeführt
werden, ist eine Hilfsperson zum Festhalten der
L. beizugeben, § 7. Solang Gebälke aufgebracht,
verlegt und abgedeckt werden, muß jede Beschäfti-
gung unter der Arbeitstätte unterbleiben, wenn
nicht eine sichere Schutzdecke vorhanden ist. Die
Balkenlagen sämtl. Stockwerke sind sofort
nach ihrer Verlegung zu schließen oder vorläuf.
abzudecken. Sind die vorl. Abdeck. entfernt, die
Zwischenräume zwischen den Balken aber noch nicht
geschlossen, so sind Gehwege oder Arbeitsbühnen
(Arbeitsbahnen) mit Schutzgeländer und Sockel
herzustellen, u. U. kann von vollst. Abdeckung des
Gebälks abgesehen werden, wenn längs der Wände
ein 2,5 m breiter Streifen liegt. Alle Oeffnungen
in Balkenlagen und Gewölbedecken sind einzu-
friedigen oder abzudecken, Tür= und andere Oeff-
nungen zu verschließen oder sonst abzusperren.
Für vorläuf. Abdeckung der Gebälke hat bei Massiv-
bauten, soweit nichts anderes vereinbart, der
Unternehmer der Zimmerarbeit zu sorgen, § 8.
Erbeitstellen, Eingänge, Durchgänge und
Durchfahrten sind gegen herabfallende Gegen-
stande durch Abdeckungen zu schützen. Bei Arbei-
ten, bei denen erhebl. Gefahr des Absturzes von
Personen oder Herunterfallens von Baustoffen
usw. besteht, sind bes. Schutzgerüste anzuordnen,
§ 9. Solang die Dachhölzer aufgebracht werden
und das Dach aufgeschlagen wird, muß jede Be-
schäftigung unterhalb der Arbeitstätte unterbleiben,
wenn nicht eine sichere Schutzdecke vorhanden ist;
das zur Erstellung des Rohbaus verwendete G.