Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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einen größeren Bestand an B. erreichen, so kann 
dies nur durch Schonung im ganzen oder Er- 
h#hung des Mindestmaßes geschehen. In den 
etzten Jahren ist in einzelnen Gewässern Süd- 
deutschlands eine eigenartige Seuche (die Beulen- 
krankheit der B.) unter dieser Fischart aufgetreten, 
die zum Teil große Verheerungen angerichtet hat. 
Ein Heilmittel gegen dies. ist bis jetzt noch nicht 
entdeckt worden. Sieglin. 
Barssch, zur Familie der Stachelflosser gehörig, 
kommt in Flüssen, Teichen und Seen vor, hat 
weißes, festes und sehr schmackhaftes Fleisch und 
ist als Angelfisch bes. beliebt. Er lebt von Wür- 
mern, Schnecken, Fischen usw., ist aber als Raub- 
fisch insofern nicht sehr gefährlich, als er wegen 
seines kleinen Mauls nur kleine Fische verzehren 
kann. Künstl. Befruchtung seiner Eier ist nicht 
möglich. Will man ihn in ein anderes Gewässer 
Deinsetzen, so ist es am einfachsten, in Teichen und 
Seen im April und Mai die Laichschnüre zu sam- 
meln und in einen fischfreien, sonnigen, kleinen 
Teich zu verbringen. In diesem wird man dann 
nach wenigen Tagen große Mengen von BBrut 
finden, die unmittelbar zum Besatz verwendet 
werden kann. Durch solche Schutzbrütung ist die 
Ausbeute sehr viel größer als ohne Zutun des 
Menschen, da die B. mit Vorliebe ihre eigenen 
Eier und die eigene Brut verzehren. Das Wachs- 
tum des B. geht nur langsam vor sich. 
Sieglin. 
Bauamt des Staatstechnikerg für das iff. 
Wasserversor gzungswesen s. Wasserversorgung. 
Bauarbeiten, sog. längere und kürzere, s. Un- 
fallversicherung A. III. bei Zweiganstalten. 
Bauarbeiter, Schutz der B., Min WV. 10. 5. 11, 
Rabl. 149; Min J. 18. 12. 12, Robl. 916. — 
VUBO. § 19. — Bei Neubauten, größeren 
Um B. und Abbrucharbeiten ist ein dem § 4 R. 
über Sicherung der Bauforderungen 1. 9. 09, 
RGBl. 449, entspr. Anschlag anzubringen und ein 
Verzeichnis der Unternehmer bereit zu halten, § 1. 
Die bei Grabarbeiten, Ausführung und Abbruch 
von Bauten beteil. Bauherrn und BHand- 
werker haben zum Schutz von Leben und Ge- 
sundheit der auf der Baustelle besch. Pers. und 
zum Schutz von Sittlichkeit und Anstand alle Vor- 
kehrungen zu treffen, § 2. Abgrabungen und 
Ausschachtungen find abzuböschen, einzu- 
schalen oder abzusprießen. Erd= und Felswände 
dürfen nicht überhängend abgegraben oder unter- 
höhlt werden, anstoßende Bauten sind sicher abzu- 
sprießen. Probegruben, Brunnenschächte u. a. 
Vertiefungen sind abzudecken oder einzufriedigen, 
§5 3. Gerüste sind unter sachkundiger Leitung 
durch geübte Arbeiter entspr. stark und groß und 
mit allen Sicherheitsvorkehrungen herzustellen, 
gegen Senkungen usw. zu sichern und sicher zu 
unterhalten. Alle zur Herstellung eines G. er- 
forderlichen Baustoffe usw. müssen in genügender 
Menge vorhanden und gut sein, sie sind vor ihrer 
Benützung zu prüfen, § 4. Die GStänder sind 
sicher und unverrückbar aufzustellen und durch Ver- 
bindungstücke zu sichern, die GBöden genügend 
Barsch — Bauarbeiter. 
stark und so herzustellen, daß Aufkippen und Aus- 
weichen der Dielen und Herabfallen von Bau- 
stoffen usw. verhindert wird; da, wo das G. nicht 
an Wände stößt, ist es mit Brustwehren zu ver- 
schen, sie dürfen nicht ungleichmäßig oder über- 
mäßig belastet werden. G., die längere Zeit be- 
nützt werden, sind mind. alle 2 Mon. und ebenso 
nach einem Sturm zu untersuchen, § 5. Hänge G. 
dürfen im allg. nicht verwendet werden; werden 
sie benützt, so sind sie dauernd zu beaufsichtigen, 
und es sind Schutzvorkehrungen gegen Abstürzen 
der Arb. zu treffen. Fliegende G. (Ausleger G.) 
sollen nur zu Ausbesserungen o. ähnl. benützt 
werden, bei Neubauten nur dann, wenn für ein 
anderes G. der Raum fehlt oder ein solches G. 
vor Beendigung der Dacharbeiten entfernt werden 
muß. Die G. sind sicher abzusteifen und herzu- 
stellen. BockG. dürfen nur bis zu einer Höhe von 
5 m benützt werden, die Aufstellung von 2 Bock G. 
übereinander ist verboten, § 6. Steht eine feste 
Treppe nicht zur Verfügung, so ist mind eine 
sichere Lauf brücke oder eine Nottreppe mit ver- 
schalter Unterseite herzustellen, nicht zu steil, ge- 
nügend breit, mit Geländer und Sockel, sie ist bei 
neuen Gbden in das Treppenhaus einzubauen. 
Bes. Vorschr. sind über Beschaffenheit und Be- 
nützung von Leitern gegeben, Steigleitern sind 
vom 31. 12. 14 an bei G. verboten. Bei Innen- 
arbeiten der Maler usw. dürfen keine gewöhnl. L., 
sondern nur freistehende Treppen L. oder Bock . 
verwendet werden. Bei Arbeiten, die mit nicht be- 
festigten L. von mehr als 4 m Höhe ausgeführt 
werden, ist eine Hilfsperson zum Festhalten der 
L. beizugeben, § 7. Solang Gebälke aufgebracht, 
verlegt und abgedeckt werden, muß jede Beschäfti- 
gung unter der Arbeitstätte unterbleiben, wenn 
nicht eine sichere Schutzdecke vorhanden ist. Die 
Balkenlagen sämtl. Stockwerke sind sofort 
nach ihrer Verlegung zu schließen oder vorläuf. 
abzudecken. Sind die vorl. Abdeck. entfernt, die 
Zwischenräume zwischen den Balken aber noch nicht 
geschlossen, so sind Gehwege oder Arbeitsbühnen 
(Arbeitsbahnen) mit Schutzgeländer und Sockel 
herzustellen, u. U. kann von vollst. Abdeckung des 
Gebälks abgesehen werden, wenn längs der Wände 
ein 2,5 m breiter Streifen liegt. Alle Oeffnungen 
in Balkenlagen und Gewölbedecken sind einzu- 
friedigen oder abzudecken, Tür= und andere Oeff- 
nungen zu verschließen oder sonst abzusperren. 
Für vorläuf. Abdeckung der Gebälke hat bei Massiv- 
bauten, soweit nichts anderes vereinbart, der 
Unternehmer der Zimmerarbeit zu sorgen, § 8. 
Erbeitstellen, Eingänge, Durchgänge und 
Durchfahrten sind gegen herabfallende Gegen- 
stande durch Abdeckungen zu schützen. Bei Arbei- 
ten, bei denen erhebl. Gefahr des Absturzes von 
Personen oder Herunterfallens von Baustoffen 
usw. besteht, sind bes. Schutzgerüste anzuordnen, 
§ 9. Solang die Dachhölzer aufgebracht werden 
und das Dach aufgeschlagen wird, muß jede Be- 
schäftigung unterhalb der Arbeitstätte unterbleiben, 
wenn nicht eine sichere Schutzdecke vorhanden ist; 
das zur Erstellung des Rohbaus verwendete G.
	        
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