Bauberechtigung — Bauernkarpfen.
soll so lang stehen bleiben, bis die Dacharbeiten
vollendet sind; für Arbeiten an Dachvorsprüngen
und Glasdächern sind weitere Vorschr. gegeben,
8 10. Bögen, Gewölbe und Massiv-
decken sind über dauerhaften Rüstungen herzu-
stellen, die erst dann entfernt werden dürfen, wenn
die Bögen usw. sich selbst zu tragen vermögen.
Bei Bauteilen aus Eisenbeton find die bes. Best.
(Min JAbl. 09 121) einzuhalten, § 11. Sind
Lasten von mehr als 500 kg zu heben, so müssen
geeignete Hebezeuge wie Aufzugmaschinen,
Kranen u. dgl. unter Benützung von sicheren
Etagen-, Maschinen= oder Bockger. verwendet wer-
den; Verwendung von Maurerger. und gewöhnl.
Seilrollenaufzügen oder an einzelnen GStändern
befestigten Schwenkkranen ist hiefür nicht gestattet;
über Beschaffenheit und Bedienung der Hebezeuge
usw., Befestigen und Aufgziehen der Vasten sind
bes. Vorschr. gegeben. Die Benützung der zum Auf-
zilhen von Lasten best. Vorrichtungen zur Be-
förderung von Personen ist verboten, § 12.
Vorschr. über Bauaufzüge, deren Beschaffen-
heit, Aufstellung, Benützung und Prüfung gibt
Min JV. 18. 12. 12, Rabl. 916, nebst Prüfungs-
anweisung, Rgbl. 12 918. Beim Bau von frei-
stehenden Kaminen, die ohne Außenger. auf-
geführt werden, sind innen Steigeisen und unter
den Arbeits G. noch bes. Schutz G. anzubringen.
Brunnen= und andere Schächte dürfen nur
unter ständiger, fachmänn. Leitung und mit den
nötigen Vorsichtsmaßregeln hergestellt werden,
§ 18. Das Mauern über die Hand ist
außer bei freist. Kaminen nur da, wo die Her-
stellung entspr. Arbeits Ger. unmöglich ist, und
dann nur mit bes. Vorsichtsmaßregeln gestattet,
s 14. Der Abbruch von Gebäuden und Geb.=
Teilen darf nur unter sachverst. Leitung und nur
stockweise erfolgen. Bauten, die durch den Abbruch
in ihrer Standfestigkeit gefahrdet werden, sind
abzusprießen usw., § 15. Offene Koks= und
Kohlenfeuer zum Austrocknen oder Erwär-
men der Innenräume sind verboten, § 16. Auf
Gefäßen, in denen gesundheitschädl. oder
feuergefährl. Stoffe verwahrt werden, ist
der Inhalt anzugeben und u. U. die Bezeichnung
„Eift“ anzubringen. Arbeiter mit off. Wunden
dürfen mit diesen Stoffen nicht beschäft; werden.
Zu bestimmten Beschäftigungen sind den Arb. vom
Arb Geb. unentgeltl. Schutzbrillen zu stellen; bei
Arbeiten in der Nähe von elektr. Leitungen, Trans-
missionen usw. ist für Schutz der Arb. zu sorgen.
Wegen Verwendung von Bleifarben s. d. Vor dem
Einfahren oder Einsteigen in Brunnen, Gruben
usw. muß festgestellt werden, ob in der Tiefe ge-
nügend Sauerstoff vorhanden ist, § 17. Bau= und
Abbrucharbeiten dürfen nur bei Tag oder heller
künstl. Beleuchtung ausgeführt werden. Bei
Glatteis und Frostwetter find Gerüstböden, Lauf-
brücken u. dagl., u. U. auch die oberen Mauer-
flächen mit Sand oder Asche zu bestreuen. Arbei-
ter, die an bestimmten Gebrechen leiden, dürfen
nicht an gefährl. Stellen, auf Ger. u. dgl. ver-
wendet werden, 5 18. Vom 1. Oktober bis 1. April
95
sind bei nasser oder rauher Witterung Tür= und
Fensteröffnungen von Zugluft abzuschließen, u. U.
müssen die Innenräume erwärmt werden. Sind
auf der Baustelle mehr als 10 Pers. längere Zeit
beschäftigt, so muß für die Arbeitspausen ein ge-
eigneter, genügend eingerichteter und ausgestatteter
Unterkunftsraum vorhanden sein (u. U.
Bauhütte), der nicht zugleich als Kantine dienen
darf, § 20. Auf jeder Baustelle ist gutes Trink-
wasser bereit zu stellen, der Genuß geistiger
Getränke während der Arbeitszeit und der Handel
mit solchen auf der Baustelle ist verboten; wenn
nötig, sind Vorrichtungen zum Erwärmen des
Essens bereit zu stellen. Verbandskasten, Ver-
zeichnis der nächsten Aerzte und Anleitung zur
ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen muß vor-
handen sein, weiter entspr. Aborte, die stets in
Ordnung zu halten sind, § 22. Auch die Arbei-
ter haben die Schutzvorschr. einzuhalten, Schutz-
vorrichtungen zu schonen, Unterkunftsräume und
Aborte reinlich zu erhalten und Mängel an Ge-
rüsten und Schutzvorricht. der Bauleitung anzu-
zeigen. Es ist ihnen verboten, ohne bes. Weisung
der Arb Geb. oder der Bauleitung Befestigungs-
mittel an Gerüsten und Schutzvorr. oder Ab-
schrankungen, Abdeckungen usw. zu entfernen,
§ 28. Die Ole. und diej. Gde Beh., die bleibend
durch einen Ortsbautechniker (Bauwerkmeister) be-
raten sind, können Ausnahmen von den
Schutzvorschr. zulassen; soweit sich die Vorschr.
mit den Unfallverhütungsvorschr. der w. Bau-
gewerks BG. decken, darf dies aber nur nach An-
hörung der BG. geschehen. Ol. und Gde Beh.
können in bes. Fällen weitergehende Vorschr.
erteilen, 8 24. Die mit Beaufsichtigung der
Bauausführung betrauten Personen (Art. u#18
und 119 BO.) dürfen Baustellen, solang auf ihnen
gearbeitet wird, betreten, Schutzvorrichtungen
prüfen, Baupläne, Gen Urkunden und Unter-
nehmerverzeichnis einsehen. Größere Ger. und die
Gebälkabdeckungen von großen Bauten sind mind.
alle 2 Mon. zu prüfen, vorgefundene Mängel so
rasch wie möglich zu beseitigen; der zust. Beh.
ist Anzeige zu erstatten. Bei unmittelbaren und
erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit
können die Anfsichtsbeh. die Fortsetzung der Arbei-
ten vorläuf. untersagen oder andere vorl. Anord-
nungen treffen, § 25. Die Beh. haben die Beseiti-
gung der Mängel auf Grund Art. 120 BO. und
Art. 32 Nr. 5 Polst G., u. U. auch Einstellung der
Bauarbeiten anzuordnen, § 26. Durch vorst.
Vorschr. werden die Unfallverhütungsvorschr. der
w. Baugewerks B. nicht berührt. Haller.
Bauberechtigung s. Baurecht l.
Baubeschränkungen s. Baurecht II.
Bandenkmäler s. Baurecht III. 3., auch Denk.
malpflege.
Bau= und Gartenbirektion s. Hofkammer.
Bauerlaubnis s. Baurecht V.
Bauerngüter, Zerstückelung, s. Wucher.
Bauernkarpfen, eine aus der Kreuzung von
Karpfen und Karauschen entstandene langsam-
wüchsige Fischsorte, s. Besetzen der Gewässer.