Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Baufach, Prüfungen im B. Es ist zu unter- 
scheiden zwischen solchen für künft. höhere 
Baubeamte mit Hochschulbildung und für mitt- 
lere aus der Baugewerkschule hervorgehende. — 
Das normale Studium an der Technischen 
Hochschule beginnt nach der Reifeprüfung, 
Rgbl. 73 277, 76 61, 89 171, 92 149, § 3, 93 302, 
06 591 u. 09 366, erfordert nach 2 Semestern (Ma- 
schineningenieure bedürfen außerdem einer mind. 
1jähr. prakt. Werkstattätigkeit) die Ablegung der 
mathematisch-naturwissenschaftl. Vorpr., Rgbl. 92 
162, und schließt ab nach insgesamt 7 Semestern 
mit der Diplompr. für Studierende des Hochbau-, 
Bauingenieur= und Maschineningenieurfachs ein- 
schließl. Elektrotechnik. Zu den Diplomprü- 
fungen (Vor- und Hauptpr.), für die die Dipl.= 
Pr O. und die dazu geh. Geschäfts O. der Techn. 
Hochschule maßgebend sind, wird unbeschadet des 
akadem. Charakters der Pr. durch das Min A#., 
Verk Abt. im Einvernehmen mit Min J. u. MinF. 
je ein Regierungskommissar aus der Zahl der 
höheren techn. Beamten des Staats abgeordnet, 
der der PrKommission als stimmberechtigtes Mit- 
glied angehört. Diplomingenieure (Dipl.= 
Ing.) erlangen in W. die Befugnis zu Bau- 
messungen, zur Anfertigung von Lageplänen für 
Bauten aller Art und für gewerbl. Betriebsanl., 
sowie zur Ausführung der Arbeiten mit dem 
Nivellierinstrument je in ihrem Fach, wenn sie be- 
fried. Kenntnisse in prakt. Geometrie nachgewiesen 
haben. Die Ausübung dieser Befugnisse setzt die 
Beeidigung der Dipl Ing. durch das O. ihres 
Wohnorts voraus, Anl. 2 zu § 20, Abs. 2 der MV. 
14. 8. 09, Rgbl. 255. Dipl Ing., die im freien 
Wettbewerb arbeiten wollen, können sich ihre Aus- 
bildung selber wählen und sich durch Doktorarbeit. 
bewerten (Dr.-Ing. in d. Buchst. zu schreiben). 
Vgl. Bek. Min KSch., b. die Promotions O. f. d. 
Erteilung der Würde eines Dr.-Ing. durch die 
Techn. Hochsch. zu Stuttg. 25. 2. 00, Rgbl. 151, und 
7. 8. 00, Rgbl. 645. — Die Befähig. f. d. höh. 
Staatsdienst wird außer durch Erstehung der 
Dipl.-Pr. erworben durch eine mind. Zjähr. prakt. 
Tätigkeit, vgl. MV. d. A#l., J. u. F. 30. 8. 09, 
Rabl. 256 u. 270, sowie durch Erst. der Staats- 
prüf. im Baufach, uK V. 12. 8. 09, Rgbl. 233 u. MV. 
d. AA., J. u. F. 14. 8. 09, Rgbl. 241 und 31. 5. 
12, Rgbl. 182. Die bei dieser Pr. für befähigt Er- 
klärten erhalten die Bezecichn. „Regierungsbau- 
meister". Im Staatsdienste unständig verwendete 
Reg Bmstr. führen den Titel „Kal. Regierungs- 
baumeister“, etatsmäßig angestellte den Titel „Ab- 
teilungsingenieur". In höh. Rangkl. wird unter- 
schieden zwischen Bezirks-, Eisenbahn-, Straßen- 
bauinspektor und Maschinen-Insp. Durch Erstehung 
der Staats Pr. im B. werden die Kandidaten zur 
Prüfung der Risse und Ueberschläge für Amts- 
körperschafts-, Gde= und Stiftungsbauten in dem 
betr. Fach ermächtigt. Die Kandidaten des Bau- 
ingenieurfachs werden außerdem zu „Wasserbau- 
verständigen" und damit zur Begutachtung in 
Wasserbausachen ermächtigt (w. s. u. Wasserbau- 
prüfung). — Ueber die an der K. Baugewerk- 
Baufach — Baugewerkschule. 
schule abgehaltene Pr. f. mittl. Techniker f. d. — 
Die Sporteln, die ohne einen bes. Ansatz für 
das Zeugnis für Pr. zu entrichten fsind, auf Grund 
deren die Befähigung zur Anstellung im Staats- 
oder Kommunaldienst erworben wird, betragen 
nach Nr. 56 SpTar. für höh. Dienstpr. 60 4, für 
Pr. des mittl. Dienstes 40 ". Gugenhan. 
Baugenossenschaft des OA#ez. Gerabronn, 
. m. H., errichtet Wohngebäude für landw. 
und gewerbl. Arbeiter, s. Denkschrift d. Landw. 
196 u. 571, und Genossenschaften. 
Baugesuche s. Baurecht V. 
Baugewerbe, Beratungstelle für das, s. 
Gewerbeförderung D X 1. 
Baugewerkschule. Die 1845 gegr. B. in Stutt- 
gart ist eine zur Ausbildung mittl. Techniker be- 
stimmte staatl. Fachschule. Sie ist der Zentralst. 
. G. u. H. in Unterordnung unter das Min #ch. 
unterstellt. Ihre Organe sind nach den am 26. 10. 
65, Rgbl. 430, veröffentl., öfter geänd. organischen 
Best.: Vorstand (Direktor), Lehrerausschuß, Lehrer- 
konvent; der aus der Gesamtheit der Haupt- 
lehrer bestehende LK. hat alle wichtigeren Verw.= 
und Disziplinarangelegenheiten, die nicht der Auf- 
sichtsbeh. vorbehalten sind, zu entscheiden. — Die 
Lehrkurse sind ½w jährig und umfassen je 100 Unter- 
richtstage. Die einz. Klassen können hinterein- 
ander oder mit Unterbrech. durchlaufen werden. 
Die B. hat 3 Abteil.: 1. Fachschule für Bau- 
techniker mit 6 Kl. Die Aufzunehmenden 
müssen im Eintrittsjahr mind. das 16. Lebensj. 
vollenden. Dem Eintritt uß eine prakt. Tätigkeit 
auf der Baustelle von 1 Jahr, der Aufnahme in 
die 3. Kl. eine solche von 15 Mon. vorangehen, 
worunter mind. 6 Mon. Lehrzeit im Steinhauer-, 
Maurer= oder Zimmergewerbe. Ein 2 Halbj. um- 
fassender Wasserbaukurs ist angegliedert. — 
2. Fachschule für Maschinentechniker: 
5 Kl., 1 Vorkl.. Dem Eintritt muß für Schüler 
mit Berechtigung zum einj.-freiw. Dienst eine 
2jähr., für andere Schüler eine Zjähr. Werkstatt- 
praxis vorangehen. — 3. Fachschule für Ver- 
messungswesen: 4 Kl. Aufgenommen wird 
nur, wer die 7. Kl. einer 9-- oder 7kl. höh. Schule 
besucht und die Reife für die Prima einer höh. 
Schule erlangt hat; wer das Reifezeugnis für die 
Prima eines Gymn. besitzt, hat eine Aufnahme- 
prüfung in Mathematik zu erstehen. Dem Besuch 
der Fachsch. muß eine mind. 2jähr. von öff. Feld- 
messern geleitete Beschäftigung mit Vermessungs- 
arbeiten vorangehen, von der 1 J. auf Katasterarb. 
entfallen muß. Der F. f. V. ist ein ½ jähr. Kultur- 
technikerkurs angegliedert. — Prüfungen: Die 
B. bereitet auf die in den Geschäftskreis d. Min J. 
fallenden Pr. für mittl. Techniker vor. Bauwerk- 
meisterprüfung: Min J. 26. 4. 02, ol- 163, Min J. 
23. 12. 06, Abl. 07, 1; Pr. im Wasserbaufach: 
KO. 29. 11. 02, Rgbl. 573, Min J. 10. 12. 08, 
Abl. 361; Feldmesserpr.: KVO. 21. 10. 95, 
Rabl. 301, KVO. 4. 2. 09, Rgbl. 9, Min J. 28. 5. 
98, Abl. 241. An der B. selbst werden abgehalten: 
1. für Bautechniker der 5. Kl. die Dpr. der Bau- 
techniker, Min K SchE. 28. 8. 81; 2. für Maschinen- 
techniker, welche die B. durchlaufen haben, die
	        
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