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Baufach, Prüfungen im B. Es ist zu unter-
scheiden zwischen solchen für künft. höhere
Baubeamte mit Hochschulbildung und für mitt-
lere aus der Baugewerkschule hervorgehende. —
Das normale Studium an der Technischen
Hochschule beginnt nach der Reifeprüfung,
Rgbl. 73 277, 76 61, 89 171, 92 149, § 3, 93 302,
06 591 u. 09 366, erfordert nach 2 Semestern (Ma-
schineningenieure bedürfen außerdem einer mind.
1jähr. prakt. Werkstattätigkeit) die Ablegung der
mathematisch-naturwissenschaftl. Vorpr., Rgbl. 92
162, und schließt ab nach insgesamt 7 Semestern
mit der Diplompr. für Studierende des Hochbau-,
Bauingenieur= und Maschineningenieurfachs ein-
schließl. Elektrotechnik. Zu den Diplomprü-
fungen (Vor- und Hauptpr.), für die die Dipl.=
Pr O. und die dazu geh. Geschäfts O. der Techn.
Hochschule maßgebend sind, wird unbeschadet des
akadem. Charakters der Pr. durch das Min A#.,
Verk Abt. im Einvernehmen mit Min J. u. MinF.
je ein Regierungskommissar aus der Zahl der
höheren techn. Beamten des Staats abgeordnet,
der der PrKommission als stimmberechtigtes Mit-
glied angehört. Diplomingenieure (Dipl.=
Ing.) erlangen in W. die Befugnis zu Bau-
messungen, zur Anfertigung von Lageplänen für
Bauten aller Art und für gewerbl. Betriebsanl.,
sowie zur Ausführung der Arbeiten mit dem
Nivellierinstrument je in ihrem Fach, wenn sie be-
fried. Kenntnisse in prakt. Geometrie nachgewiesen
haben. Die Ausübung dieser Befugnisse setzt die
Beeidigung der Dipl Ing. durch das O. ihres
Wohnorts voraus, Anl. 2 zu § 20, Abs. 2 der MV.
14. 8. 09, Rgbl. 255. Dipl Ing., die im freien
Wettbewerb arbeiten wollen, können sich ihre Aus-
bildung selber wählen und sich durch Doktorarbeit.
bewerten (Dr.-Ing. in d. Buchst. zu schreiben).
Vgl. Bek. Min KSch., b. die Promotions O. f. d.
Erteilung der Würde eines Dr.-Ing. durch die
Techn. Hochsch. zu Stuttg. 25. 2. 00, Rgbl. 151, und
7. 8. 00, Rgbl. 645. — Die Befähig. f. d. höh.
Staatsdienst wird außer durch Erstehung der
Dipl.-Pr. erworben durch eine mind. Zjähr. prakt.
Tätigkeit, vgl. MV. d. A#l., J. u. F. 30. 8. 09,
Rabl. 256 u. 270, sowie durch Erst. der Staats-
prüf. im Baufach, uK V. 12. 8. 09, Rgbl. 233 u. MV.
d. AA., J. u. F. 14. 8. 09, Rgbl. 241 und 31. 5.
12, Rgbl. 182. Die bei dieser Pr. für befähigt Er-
klärten erhalten die Bezecichn. „Regierungsbau-
meister". Im Staatsdienste unständig verwendete
Reg Bmstr. führen den Titel „Kal. Regierungs-
baumeister“, etatsmäßig angestellte den Titel „Ab-
teilungsingenieur". In höh. Rangkl. wird unter-
schieden zwischen Bezirks-, Eisenbahn-, Straßen-
bauinspektor und Maschinen-Insp. Durch Erstehung
der Staats Pr. im B. werden die Kandidaten zur
Prüfung der Risse und Ueberschläge für Amts-
körperschafts-, Gde= und Stiftungsbauten in dem
betr. Fach ermächtigt. Die Kandidaten des Bau-
ingenieurfachs werden außerdem zu „Wasserbau-
verständigen" und damit zur Begutachtung in
Wasserbausachen ermächtigt (w. s. u. Wasserbau-
prüfung). — Ueber die an der K. Baugewerk-
Baufach — Baugewerkschule.
schule abgehaltene Pr. f. mittl. Techniker f. d. —
Die Sporteln, die ohne einen bes. Ansatz für
das Zeugnis für Pr. zu entrichten fsind, auf Grund
deren die Befähigung zur Anstellung im Staats-
oder Kommunaldienst erworben wird, betragen
nach Nr. 56 SpTar. für höh. Dienstpr. 60 4, für
Pr. des mittl. Dienstes 40 ". Gugenhan.
Baugenossenschaft des OA#ez. Gerabronn,
. m. H., errichtet Wohngebäude für landw.
und gewerbl. Arbeiter, s. Denkschrift d. Landw.
196 u. 571, und Genossenschaften.
Baugesuche s. Baurecht V.
Baugewerbe, Beratungstelle für das, s.
Gewerbeförderung D X 1.
Baugewerkschule. Die 1845 gegr. B. in Stutt-
gart ist eine zur Ausbildung mittl. Techniker be-
stimmte staatl. Fachschule. Sie ist der Zentralst.
. G. u. H. in Unterordnung unter das Min #ch.
unterstellt. Ihre Organe sind nach den am 26. 10.
65, Rgbl. 430, veröffentl., öfter geänd. organischen
Best.: Vorstand (Direktor), Lehrerausschuß, Lehrer-
konvent; der aus der Gesamtheit der Haupt-
lehrer bestehende LK. hat alle wichtigeren Verw.=
und Disziplinarangelegenheiten, die nicht der Auf-
sichtsbeh. vorbehalten sind, zu entscheiden. — Die
Lehrkurse sind ½w jährig und umfassen je 100 Unter-
richtstage. Die einz. Klassen können hinterein-
ander oder mit Unterbrech. durchlaufen werden.
Die B. hat 3 Abteil.: 1. Fachschule für Bau-
techniker mit 6 Kl. Die Aufzunehmenden
müssen im Eintrittsjahr mind. das 16. Lebensj.
vollenden. Dem Eintritt uß eine prakt. Tätigkeit
auf der Baustelle von 1 Jahr, der Aufnahme in
die 3. Kl. eine solche von 15 Mon. vorangehen,
worunter mind. 6 Mon. Lehrzeit im Steinhauer-,
Maurer= oder Zimmergewerbe. Ein 2 Halbj. um-
fassender Wasserbaukurs ist angegliedert. —
2. Fachschule für Maschinentechniker:
5 Kl., 1 Vorkl.. Dem Eintritt muß für Schüler
mit Berechtigung zum einj.-freiw. Dienst eine
2jähr., für andere Schüler eine Zjähr. Werkstatt-
praxis vorangehen. — 3. Fachschule für Ver-
messungswesen: 4 Kl. Aufgenommen wird
nur, wer die 7. Kl. einer 9-- oder 7kl. höh. Schule
besucht und die Reife für die Prima einer höh.
Schule erlangt hat; wer das Reifezeugnis für die
Prima eines Gymn. besitzt, hat eine Aufnahme-
prüfung in Mathematik zu erstehen. Dem Besuch
der Fachsch. muß eine mind. 2jähr. von öff. Feld-
messern geleitete Beschäftigung mit Vermessungs-
arbeiten vorangehen, von der 1 J. auf Katasterarb.
entfallen muß. Der F. f. V. ist ein ½ jähr. Kultur-
technikerkurs angegliedert. — Prüfungen: Die
B. bereitet auf die in den Geschäftskreis d. Min J.
fallenden Pr. für mittl. Techniker vor. Bauwerk-
meisterprüfung: Min J. 26. 4. 02, ol- 163, Min J.
23. 12. 06, Abl. 07, 1; Pr. im Wasserbaufach:
KO. 29. 11. 02, Rgbl. 573, Min J. 10. 12. 08,
Abl. 361; Feldmesserpr.: KVO. 21. 10. 95,
Rabl. 301, KVO. 4. 2. 09, Rgbl. 9, Min J. 28. 5.
98, Abl. 241. An der B. selbst werden abgehalten:
1. für Bautechniker der 5. Kl. die Dpr. der Bau-
techniker, Min K SchE. 28. 8. 81; 2. für Maschinen-
techniker, welche die B. durchlaufen haben, die