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dürfen; endlich können durch den OBPlI. zur Er-
haltung freier Hof= und Gartenflächen im Innern
der Baublöcke oder wenn sonst dauernde öff. In-
teressen es erfordern, Grenzen (Baugrenzen) fest-
gesetzt werden, innerhalb oder außerhalb deren die
Errichtung von Bauten ausgeschlossen oder nur
unter beschränkenden Best. gestattet ist, Art. 7
Abs. 5, Art. 11 Abs. 2—4. Für die Feststellung
eines neuen oder die Abänderung oder Aufhebung
eines best. OBPl., einer Bau L. oder Höhenlage
ist ein Lageplan anzufertigen, in dem der besteh.
und der neue Zustand klar und bestimmt dar-
gestellt ist, 4 Abs. 1 VV. Außerdem ist ein Ver-
zeichnis der Straßen, die neu hergestellt oder ver-
ändert werden sollen, beizugeben, § 9 Abs. 1 VV.
Handlungen, die zur Vorbereitung der Feststellung
eines OBPlI. erforderlich sind, muß auf Anord-
nung des Ortsvorstehers der Grundbesitzer gegen
Ersatz des etwa entstehenden Schadens geschehen
lassen, Art. 7 Abs. 6. Im übr. ist das Verfahren
zur Feststellung von OBl. ähnlich geregelt, wie
das zur Aufstellung von OBS. Der von den
Gde Koll. auf Grund sachverst. Beratung, u. U.
auch nach Anhörung von Hygienikern und Kunst-
verständigen, beschlossene OB Pl. ist mit der Auf-
forderung zur Erhebung von Einwendungen
innerhalb einer angemessenen, auf mind. 1 Woche
festzusetzenden Frist öff. aufzulegen und bekannt
zu machen. Wenn Staatstr., öff. Gewässer, Eisen-
bahnen, militär. Befestigungen, Waldungen oder
öff. Zwecken dienende Gebde und Grundstücke des
Staats berührt werden, so ist der zuständigen
staatl. Stelle, wenn Nachbarschaftstr. oder das Ge-
biet von Nachbargden berührt werden, der beteil.
Gde Beh. Gelegenheit zur Aeußerung zu geben
unter Hinweisung auf die anberaumte Einsprache-
frist. Erhobene Einwendungen sind vom Ortsvor-
steher, geeignetenfalls unter Zuziehung des Orts-
bautechnikers oder eines andern Sachverst., mit
den Beteil. zu erörtern. Insoweit die Einw. sich
hiebei nicht beseitigen lassen, ist über ihre Be-
rücksichtigung oder Abweisung von den Gde Koll.
zu beschließen. Werden dabei wesentl. Aende-
rungen des Plans beschlossen, so ist bezüglich
dieser Aenderungen das Verfahren zu wieder-
holen. Ueber die von den Gde Koll. nicht berück-
sichtigten Einw. hat die zur Genehm. des O#ml.
zust. Beh. bei der Entschließung über die Plan-
enehmigung zu entscheiden, Art. 8, § 11—18 VV.
ie Feststellung neuer und die Abänderung oder
Aufhebung besteh. OB#l. bedarf in Städten mit
mehr als 10 000 Einw. der Genehm. des Min .,
in den übr. Gden, von einigen wenigen Aus-
nahmen abgesehen, der Genehm. des Bezirksrats.
Die Befugnis der Genehm Beh. zur Versagung der
Genehm. ist, wie bei den OB., auf die dort er-
wähnten vier Versagungsgründe beschränkt, Art. .
Die Genehm. des OBHl. ist in der Gde öff. be-
kannt zu machen; erst mit dieser Bek. gilt der
O#P# als rechtsgültig festgestellt, Art. 10. — Dem
Zweck, nach Einleitung des Verfahrens zur Fest-
stellung eines OBPl. oder einer OBS. im Be-
reich des Feststellungsgebiets Bauten zu ver-
hindern, welche die spätere Durchführung des
Baurecht und Baupolizei.
Plans oder der Satzung erschweren könnten, dient
die Bausperre. X# Ihre Verhängung kann von
den Gde Koll. beschlossen werden, wenn die Fest-
stellung oder Abänderung eines O#l. oder einer
O. für bestimmte Teile des Gde Bez. amtlich
in Angriff genommen ist oder anläßlich eines
Bauvorhabens sich als Bedürfnis erweist, und hat
die Wirkung, daß von den BaupolBeh. innerhalb
des Sperrgebiets die Genehm. der Errichtung
neuer oder Erneuerung, Erweiterung oder Er-
höhung besteh. Bauten bis zur endgültigen Fest-
stellung des Plans oder der Satzung versagt oder
nur vorläufig und unter bestimmten, die Gde
gegen künftigen Schaden sichernden Bedingungen
erteilt werden kann. Die Verhängung der Bau-
sperre ist unter genauer Angabe des von ihr be-
troffenen Gebiets öff. bekannt zu machen und wird
mit dieser Bek. wirksam. Sie ist nach Wegfall
des Grundes unverzüglich wieder aufzuheben und
tritt mit der rechtsgültigen Feststellung des OBl.
oder der OBS., spätestens aber nach Ablauf
1 Jahres von der erstmaligen öff. Bek. an von
selbst außer Kraft. Wenn es sich um Feststellung
eines umf. OB#-l. od. einer OBS. handelt, kann
jedoch die einjähr. Sperrfrist von den Gde Koll. nach-
trägl., aber nur um höchst. 2 J. verlängert werden.
Die Beteil. haben zum Schutz ihrer Interessen
gegenüber der Verhängung und Verlängerung der
Bausp. die Beschw. an die zur Genehm, des O##l.
oder der OBS. zust. Beh. bis zum Min J., das
endgültig entscheidet. Gegen die Entsch. des Be-
zirksrats, durch die auf erhobene Beschw. die Ver-
hängung oder Verlängerung der Bausp. untersagt
wird, steht auch der Gde die Beschw. an das Min J.
zu, Art. 12 u. 13. — Weitere Beschrän-
kungen des Grundeigentümers in-
folge Einleitung eines ortsbauplanmäßigen Fest-
stellungsverfahrens sind im Art. 14 Abs. 1 u. 8
vorgesehen, sofern hier die Vornahme von Ge-
lände= und Kulturveränderungen auf Flächen, die
in die geplanten Ortstr. und Verbindungswege
fallen, von der Erlaubnis des Ortsvorstehers ab-
hängig gemacht ist. Eine über den Rahmen der
BO. hinausgreifende ähnl. Einschränkung des
Grundeigent. findet sich in Art. 16 BO. Hier ist
zugunsten von Bauunternehmungen des Staats
oder einer anderen öff. Körperschaft, für die durch
K. Entschl. die Zulässigkeit der Zwangsenteignung
ausgesprochen ist, bestimmt, daß vom Tage der
Veröffentlichung jener K. Entschl. an auf einem zu
dem Unternehmen erforderlichen Grundstück gegen
die Einsprache des Unternehmers kein Bauwesen
mehr errichtet und auch keine sonstige wert-
erhöhende Veränderung am Grundstück mehr vor-
genommen werden darf. Die rechtsgültige Fest-
stellung des OBPl. hat sodann die Wirkung, daß
vom Zeitpunkt dieser Rechtsgültigkeit ab auf
Grundflächen, die in eine Obstrabe oder einen
Verbindungsweg fallen, kein Bau mehr errichtet
werden darf, Art. 15 Abs. 4. Dagegen darf der
Eigentümer diese Flächen bis zu ihrer Abtretung
an die Gde benützen und mit einer dem Bedürfnis
entspr. Einfriedigung versehen. Auch ist der Bau-
polBeh. selbst vorbehalten, die Errichtung sonstiger