Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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dürfen; endlich können durch den OBPlI. zur Er- 
haltung freier Hof= und Gartenflächen im Innern 
der Baublöcke oder wenn sonst dauernde öff. In- 
teressen es erfordern, Grenzen (Baugrenzen) fest- 
gesetzt werden, innerhalb oder außerhalb deren die 
Errichtung von Bauten ausgeschlossen oder nur 
unter beschränkenden Best. gestattet ist, Art. 7 
Abs. 5, Art. 11 Abs. 2—4. Für die Feststellung 
eines neuen oder die Abänderung oder Aufhebung 
eines best. OBPl., einer Bau L. oder Höhenlage 
ist ein Lageplan anzufertigen, in dem der besteh. 
und der neue Zustand klar und bestimmt dar- 
gestellt ist, 4 Abs. 1 VV. Außerdem ist ein Ver- 
zeichnis der Straßen, die neu hergestellt oder ver- 
ändert werden sollen, beizugeben, § 9 Abs. 1 VV. 
Handlungen, die zur Vorbereitung der Feststellung 
eines OBPlI. erforderlich sind, muß auf Anord- 
nung des Ortsvorstehers der Grundbesitzer gegen 
Ersatz des etwa entstehenden Schadens geschehen 
lassen, Art. 7 Abs. 6. Im übr. ist das Verfahren 
zur Feststellung von OBl. ähnlich geregelt, wie 
das zur Aufstellung von OBS. Der von den 
Gde Koll. auf Grund sachverst. Beratung, u. U. 
auch nach Anhörung von Hygienikern und Kunst- 
verständigen, beschlossene OB Pl. ist mit der Auf- 
forderung zur Erhebung von Einwendungen 
innerhalb einer angemessenen, auf mind. 1 Woche 
festzusetzenden Frist öff. aufzulegen und bekannt 
zu machen. Wenn Staatstr., öff. Gewässer, Eisen- 
bahnen, militär. Befestigungen, Waldungen oder 
öff. Zwecken dienende Gebde und Grundstücke des 
Staats berührt werden, so ist der zuständigen 
staatl. Stelle, wenn Nachbarschaftstr. oder das Ge- 
biet von Nachbargden berührt werden, der beteil. 
Gde Beh. Gelegenheit zur Aeußerung zu geben 
unter Hinweisung auf die anberaumte Einsprache- 
frist. Erhobene Einwendungen sind vom Ortsvor- 
steher, geeignetenfalls unter Zuziehung des Orts- 
bautechnikers oder eines andern Sachverst., mit 
den Beteil. zu erörtern. Insoweit die Einw. sich 
hiebei nicht beseitigen lassen, ist über ihre Be- 
rücksichtigung oder Abweisung von den Gde Koll. 
zu beschließen. Werden dabei wesentl. Aende- 
rungen des Plans beschlossen, so ist bezüglich 
dieser Aenderungen das Verfahren zu wieder- 
holen. Ueber die von den Gde Koll. nicht berück- 
sichtigten Einw. hat die zur Genehm. des O#ml. 
zust. Beh. bei der Entschließung über die Plan- 
enehmigung zu entscheiden, Art. 8, § 11—18 VV. 
ie Feststellung neuer und die Abänderung oder 
Aufhebung besteh. OB#l. bedarf in Städten mit 
mehr als 10 000 Einw. der Genehm. des Min ., 
in den übr. Gden, von einigen wenigen Aus- 
nahmen abgesehen, der Genehm. des Bezirksrats. 
Die Befugnis der Genehm Beh. zur Versagung der 
Genehm. ist, wie bei den OB., auf die dort er- 
wähnten vier Versagungsgründe beschränkt, Art. . 
Die Genehm. des OBHl. ist in der Gde öff. be- 
kannt zu machen; erst mit dieser Bek. gilt der 
O#P# als rechtsgültig festgestellt, Art. 10. — Dem 
Zweck, nach Einleitung des Verfahrens zur Fest- 
stellung eines OBPl. oder einer OBS. im Be- 
reich des Feststellungsgebiets Bauten zu ver- 
hindern, welche die spätere Durchführung des 
  
  
  
  
Baurecht und Baupolizei. 
Plans oder der Satzung erschweren könnten, dient 
die Bausperre. X# Ihre Verhängung kann von 
den Gde Koll. beschlossen werden, wenn die Fest- 
stellung oder Abänderung eines O#l. oder einer 
O. für bestimmte Teile des Gde Bez. amtlich 
in Angriff genommen ist oder anläßlich eines 
Bauvorhabens sich als Bedürfnis erweist, und hat 
die Wirkung, daß von den BaupolBeh. innerhalb 
des Sperrgebiets die Genehm. der Errichtung 
neuer oder Erneuerung, Erweiterung oder Er- 
höhung besteh. Bauten bis zur endgültigen Fest- 
stellung des Plans oder der Satzung versagt oder 
nur vorläufig und unter bestimmten, die Gde 
gegen künftigen Schaden sichernden Bedingungen 
erteilt werden kann. Die Verhängung der Bau- 
sperre ist unter genauer Angabe des von ihr be- 
troffenen Gebiets öff. bekannt zu machen und wird 
mit dieser Bek. wirksam. Sie ist nach Wegfall 
des Grundes unverzüglich wieder aufzuheben und 
tritt mit der rechtsgültigen Feststellung des OBl. 
oder der OBS., spätestens aber nach Ablauf 
1 Jahres von der erstmaligen öff. Bek. an von 
selbst außer Kraft. Wenn es sich um Feststellung 
eines umf. OB#-l. od. einer OBS. handelt, kann 
jedoch die einjähr. Sperrfrist von den Gde Koll. nach- 
trägl., aber nur um höchst. 2 J. verlängert werden. 
Die Beteil. haben zum Schutz ihrer Interessen 
gegenüber der Verhängung und Verlängerung der 
Bausp. die Beschw. an die zur Genehm, des O##l. 
oder der OBS. zust. Beh. bis zum Min J., das 
endgültig entscheidet. Gegen die Entsch. des Be- 
zirksrats, durch die auf erhobene Beschw. die Ver- 
hängung oder Verlängerung der Bausp. untersagt 
wird, steht auch der Gde die Beschw. an das Min J. 
zu, Art. 12 u. 13. — Weitere Beschrän- 
kungen des Grundeigentümers in- 
folge Einleitung eines ortsbauplanmäßigen Fest- 
stellungsverfahrens sind im Art. 14 Abs. 1 u. 8 
vorgesehen, sofern hier die Vornahme von Ge- 
lände= und Kulturveränderungen auf Flächen, die 
in die geplanten Ortstr. und Verbindungswege 
fallen, von der Erlaubnis des Ortsvorstehers ab- 
hängig gemacht ist. Eine über den Rahmen der 
BO. hinausgreifende ähnl. Einschränkung des 
Grundeigent. findet sich in Art. 16 BO. Hier ist 
zugunsten von Bauunternehmungen des Staats 
oder einer anderen öff. Körperschaft, für die durch 
K. Entschl. die Zulässigkeit der Zwangsenteignung 
ausgesprochen ist, bestimmt, daß vom Tage der 
Veröffentlichung jener K. Entschl. an auf einem zu 
dem Unternehmen erforderlichen Grundstück gegen 
die Einsprache des Unternehmers kein Bauwesen 
mehr errichtet und auch keine sonstige wert- 
erhöhende Veränderung am Grundstück mehr vor- 
genommen werden darf. Die rechtsgültige Fest- 
stellung des OBPl. hat sodann die Wirkung, daß 
vom Zeitpunkt dieser Rechtsgültigkeit ab auf 
Grundflächen, die in eine Obstrabe oder einen 
Verbindungsweg fallen, kein Bau mehr errichtet 
werden darf, Art. 15 Abs. 4. Dagegen darf der 
Eigentümer diese Flächen bis zu ihrer Abtretung 
an die Gde benützen und mit einer dem Bedürfnis 
entspr. Einfriedigung versehen. Auch ist der Bau- 
polBeh. selbst vorbehalten, die Errichtung sonstiger 
 
	        
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