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der anstoßenden Baugrundst. zum Selbstkosten-
preis, oder, wenn mehrere beteiligt sind, im Weg
der Versteigerung unter diesen veräußern, vor-
ausgesetzt, daß dabei mind. der Selbstkostenpreis
erlöst wird. Der Anspruch auf den Erwerb der
Grundstücksteile ist binnen einer vom GdeRat zu
bestimmenden Frist geltend zu machen und kann
im Beschwerdeweg und durch Rechtsbeschw. verfolgt
werden. — Für die Bemessung der Ent-
schädigung sind in sämtl. vorerwähnten Ent-
eignungsfällen die Best. der Art. 8—15 ZwöntW.
vgl. mit Art. 15 Abs. 5 BO. maßgebend. Aus den-
selben ist namentlich hervorzuheben, daß die im
Fall der Enteignung zu leistende volle Entsch.
neben dem objektiven Wert (i. d. R. Verkaufs-
wert) des abzutretenden Grundst. auch den
etwaigen weiteren Schaden umfaßt, den die Ent-
eignung für den Grundeigentümer mit sich bringt,
und daß für die in die Straßen fallenden Grund-
flächen nicht der Preis für einen Bauplatz, son-
dern nur der Preis für ein Grundst. zu bezahlen
ist, das einem Bauverbot unterliegt. — Zur Er-
leichterung der Durchführung der OBl. dienen
weiter die Best. Art. 17 Abs. 1 u. 2 BO. Nach den-
selben ist gegenüber besteh. Bauten der OB#l. in-
soweit maßgebend, als ihre Erneuerung, oder eine
der Erneuerung gleichzuachtende Veränderung
stattfindet, und als es auch nicht zulässig ist, besteh.
Bauten in einer dem On#ÜUk 1 zuwiderlaufenden
Weise zu erweitern oder zu erhöhen, soweit es
sich nicht um nur unbedeutende Erweiterungen
oder Erhöhungen handelt.— Soweit infolge Durch-
führung der im O#l. festges. Höhenlage der
Straße die Besitzer von Gebden, die schon vor Fest-
stellung jener Straßenhöhe an der richtig zu
legenden Straße errichtet waren, in der seitherigen
Benützung ihrer Gebde beeinträchtigt werden oder,
um sie zu erhalten, zu baulichen Aenderungen ge-
zwungen sind, können sie von der Gde nach Art. 18
Abs. 1 BO. den Ersatz ihres Schadens beanspru-
chen. Der Anspruch ist erforderlichenfalls im
Rechtsweg zu verfolgen. Außerdem dienen zum
Schutz des Grundeigentümers die Fälle der sog.
„umgekehrten Zwangsenteignung“,
d. h. diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer
eines Grundst. verlangen kann, daß ihm sein
Grundst. gegen Entsch. abgenommen wird. Ob-
wohl es sich hiebei nicht um Zwangsenteignungen
handelt, hat die BO. zur Herbeiführung eines ge-
ordneten Verfahrens doch auch für diese Fälle die
ür die Enteignung geltenden Vorschr. nach Maßg.
s Art. 46 Z. 3 des ZwöEnt G. bezüglich der Ent-
scheidung über die Verpflichtung zur Erwerbung
und zur Leistung der Entsch. für anwendbar er-
klärt. Die Fälle sind die folgenden: 1. Nach Art. 15
Abs. 6 BO. kann der Eigentümer eines Grundst.,
das nach dem O#ll. zu einem öff. Platz bestimmt
ist, verlangen, daß die Gde es erwerbe, sobald die
Grundfläche zu den den Platz umgebenden
Straßenteilen erworben ist. 2. Wenn dem Eigen-
tümer eines Grundst. mit Rücksicht auf ein Unter-
nehmen zu allg. Staats= oder Körperschaftszwecken,
für das durch K. Entschl. die Zulässigkeit der
Zwangsent. ausgesprochen worden ist, die Aus-
Baurecht und Baupolizei.
führung eines Taunsens oder die Vornahme
einer sonst. werterhöhenden Veränderung am
Grundst. auf die Einsprache des betr. unter-
nehmers versagt wird, kann der Eigentümer nach
Art. 16 Abs. 2 BO. die sofortige Erwerbung na
dem Wert z. Z. der Einsprache verlangen. 3. Wird
auf Grund des besteh. OB#l die Wiederherstellung
eines Baues auf der seither. Grundfläche unter-
sagt, so kann der Eigentümer, wenn die zu der
Straßendurchführung erforderl. Fläche freigelegt
wird, nach Art. 17 Abs. 4 BO. verlangen, daß die
Gde diese Fläche sofort gegen volle Entsch. über-
nimmt. 4. Ist im OBPlI. die Schließung eines öff.
Wegs vorgesehen, so kann der Eigentümer eines
Grundst., das an diesem Weg gelegen ist und
durch seine Schließung die Zugänglichkeit verliert,
nach Art. 18 Abs. 8 BO. von der Gde, wenn sie
nicht durch Beschaffung anderweiter Zugänglichkeit
ausreich. Ersatz bietet, die Uebernahme des
Grundst. gegen volle Entsch. verlangen. Bei be-
bauten Grundst. kommt dieser Anspruch schon dann
zur Entstehung, wenn die Genehm. zur Erneue-
rung oder zu einer der Erneuerung gleichzuachten-
den Veränderung eines Gebdes mit Rückficht auf
die beabsichtigte Abschaffung des Wegs versagt
wird. In sämtlichen vier Fällen wird die Ent-
scheidung über die Vorfrage, ob die Koraussehune
en für die Verpflichtung zur Erwerbung erfüllt
ind, vom Min J. getroffen. Gegen dessen Entsch.
ist nach Art. 25 ZwEnt G. Beschw. an den VerwGH.
zulässig. Hierauf schließt mit der Feststellung der
Entschädigung durch das Min J. die Tätigkeit
der Verwalt Beh. in diesen Zwangserwerbungs-
fällen ab. — Die K## Herstellung und Unterhal-
tung der Ortstraßen # (mit Ausnahme von Pri-
vatstraßen) liegt grundsätzlich der Gde ob. Sie hat
so zu geschehen, daß die Ortstr. den Anforderungen
des Verkehrs und der öff. Gesundheitspflege ent-
sprechen. Hienach sind die Ortstr. zu ebnen und
zu befestigen, auch, soweit nach den Verhältnissen
der Gde ein Bedürfnis hiefür besteht, mit Ein-
richtungen für die Wasserversorgung, Wasser-
ableitung und Beleuchtung, sowie bei größerem
Verkehr, oder wenn sonstige Rücksichten es er-
fordern, mit Gehwegen zu versehen, Art. 19. Die
Verpflichtung zur vorschriftsm. Anlegung und
Unterhaltung der Privatstr., d. h. solcher Str., die
nicht durch ein öff. Interesse erfordert, sondern
nur auf Antrag einzelner Grundeigentümer in
den OB#Pl. aufgenommen sind, liegt grundsätzlich
den beteiligten Grundeigentümern ob, Art. 23.
Die Herstellung der durch den OBMl. festgestellten
Ortstr. soll i. d. R. vor ihrem Anbau erfolgen.
Unter gewissen, namentlich eine baldige Bebauung
der tr. gewährleistenden, Voraussetzungen
können die Eigentümer der an sie anstoßenden
Grundst. ihre Herstellung in einer dem jeweiligen
Verkehrsbedürfnis entspr. Breite, sowie Kre
wenigstens vorläufige Ausstattung mit Einrich-
tungen für Wasserversorgung, Wasserableitung,
Beleuchtung u. dergl. von der Gde sogar verlangen.
Liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung
der Gde zur Herstellung einer Ortsstr. nicht vor,
so hat derj., welcher an einer noch nicht hergestell-
ten Ortstr. ein Gebde errichten will, die erforderl.