Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der anstoßenden Baugrundst. zum Selbstkosten- 
preis, oder, wenn mehrere beteiligt sind, im Weg 
der Versteigerung unter diesen veräußern, vor- 
ausgesetzt, daß dabei mind. der Selbstkostenpreis 
erlöst wird. Der Anspruch auf den Erwerb der 
Grundstücksteile ist binnen einer vom GdeRat zu 
bestimmenden Frist geltend zu machen und kann 
im Beschwerdeweg und durch Rechtsbeschw. verfolgt 
werden. — Für die Bemessung der Ent- 
schädigung sind in sämtl. vorerwähnten Ent- 
eignungsfällen die Best. der Art. 8—15 ZwöntW. 
vgl. mit Art. 15 Abs. 5 BO. maßgebend. Aus den- 
selben ist namentlich hervorzuheben, daß die im 
Fall der Enteignung zu leistende volle Entsch. 
neben dem objektiven Wert (i. d. R. Verkaufs- 
wert) des abzutretenden Grundst. auch den 
etwaigen weiteren Schaden umfaßt, den die Ent- 
eignung für den Grundeigentümer mit sich bringt, 
und daß für die in die Straßen fallenden Grund- 
flächen nicht der Preis für einen Bauplatz, son- 
dern nur der Preis für ein Grundst. zu bezahlen 
ist, das einem Bauverbot unterliegt. — Zur Er- 
leichterung der Durchführung der OBl. dienen 
weiter die Best. Art. 17 Abs. 1 u. 2 BO. Nach den- 
selben ist gegenüber besteh. Bauten der OB#l. in- 
soweit maßgebend, als ihre Erneuerung, oder eine 
der Erneuerung gleichzuachtende Veränderung 
stattfindet, und als es auch nicht zulässig ist, besteh. 
Bauten in einer dem On#ÜUk 1 zuwiderlaufenden 
Weise zu erweitern oder zu erhöhen, soweit es 
sich nicht um nur unbedeutende Erweiterungen 
oder Erhöhungen handelt.— Soweit infolge Durch- 
führung der im O#l. festges. Höhenlage der 
Straße die Besitzer von Gebden, die schon vor Fest- 
stellung jener Straßenhöhe an der richtig zu 
legenden Straße errichtet waren, in der seitherigen 
Benützung ihrer Gebde beeinträchtigt werden oder, 
um sie zu erhalten, zu baulichen Aenderungen ge- 
zwungen sind, können sie von der Gde nach Art. 18 
Abs. 1 BO. den Ersatz ihres Schadens beanspru- 
chen. Der Anspruch ist erforderlichenfalls im 
Rechtsweg zu verfolgen. Außerdem dienen zum 
Schutz des Grundeigentümers die Fälle der sog. 
„umgekehrten Zwangsenteignung“, 
d. h. diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer 
eines Grundst. verlangen kann, daß ihm sein 
Grundst. gegen Entsch. abgenommen wird. Ob- 
wohl es sich hiebei nicht um Zwangsenteignungen 
handelt, hat die BO. zur Herbeiführung eines ge- 
ordneten Verfahrens doch auch für diese Fälle die 
ür die Enteignung geltenden Vorschr. nach Maßg. 
s Art. 46 Z. 3 des ZwöEnt G. bezüglich der Ent- 
scheidung über die Verpflichtung zur Erwerbung 
und zur Leistung der Entsch. für anwendbar er- 
klärt. Die Fälle sind die folgenden: 1. Nach Art. 15 
Abs. 6 BO. kann der Eigentümer eines Grundst., 
das nach dem O#ll. zu einem öff. Platz bestimmt 
ist, verlangen, daß die Gde es erwerbe, sobald die 
Grundfläche zu den den Platz umgebenden 
Straßenteilen erworben ist. 2. Wenn dem Eigen- 
tümer eines Grundst. mit Rücksicht auf ein Unter- 
nehmen zu allg. Staats= oder Körperschaftszwecken, 
für das durch K. Entschl. die Zulässigkeit der 
Zwangsent. ausgesprochen worden ist, die Aus- 
Baurecht und Baupolizei. 
führung eines Taunsens oder die Vornahme 
einer sonst. werterhöhenden Veränderung am 
Grundst. auf die Einsprache des betr. unter- 
nehmers versagt wird, kann der Eigentümer nach 
Art. 16 Abs. 2 BO. die sofortige Erwerbung na 
dem Wert z. Z. der Einsprache verlangen. 3. Wird 
auf Grund des besteh. OB#l die Wiederherstellung 
eines Baues auf der seither. Grundfläche unter- 
sagt, so kann der Eigentümer, wenn die zu der 
Straßendurchführung erforderl. Fläche freigelegt 
wird, nach Art. 17 Abs. 4 BO. verlangen, daß die 
Gde diese Fläche sofort gegen volle Entsch. über- 
nimmt. 4. Ist im OBPlI. die Schließung eines öff. 
Wegs vorgesehen, so kann der Eigentümer eines 
Grundst., das an diesem Weg gelegen ist und 
durch seine Schließung die Zugänglichkeit verliert, 
nach Art. 18 Abs. 8 BO. von der Gde, wenn sie 
nicht durch Beschaffung anderweiter Zugänglichkeit 
ausreich. Ersatz bietet, die Uebernahme des 
Grundst. gegen volle Entsch. verlangen. Bei be- 
bauten Grundst. kommt dieser Anspruch schon dann 
zur Entstehung, wenn die Genehm. zur Erneue- 
rung oder zu einer der Erneuerung gleichzuachten- 
den Veränderung eines Gebdes mit Rückficht auf 
die beabsichtigte Abschaffung des Wegs versagt 
wird. In sämtlichen vier Fällen wird die Ent- 
scheidung über die Vorfrage, ob die Koraussehune 
en für die Verpflichtung zur Erwerbung erfüllt 
ind, vom Min J. getroffen. Gegen dessen Entsch. 
ist nach Art. 25 ZwEnt G. Beschw. an den VerwGH. 
zulässig. Hierauf schließt mit der Feststellung der 
Entschädigung durch das Min J. die Tätigkeit 
der Verwalt Beh. in diesen Zwangserwerbungs- 
fällen ab. — Die K## Herstellung und Unterhal- 
tung der Ortstraßen # (mit Ausnahme von Pri- 
vatstraßen) liegt grundsätzlich der Gde ob. Sie hat 
so zu geschehen, daß die Ortstr. den Anforderungen 
des Verkehrs und der öff. Gesundheitspflege ent- 
sprechen. Hienach sind die Ortstr. zu ebnen und 
zu befestigen, auch, soweit nach den Verhältnissen 
der Gde ein Bedürfnis hiefür besteht, mit Ein- 
richtungen für die Wasserversorgung, Wasser- 
ableitung und Beleuchtung, sowie bei größerem 
Verkehr, oder wenn sonstige Rücksichten es er- 
fordern, mit Gehwegen zu versehen, Art. 19. Die 
Verpflichtung zur vorschriftsm. Anlegung und 
Unterhaltung der Privatstr., d. h. solcher Str., die 
nicht durch ein öff. Interesse erfordert, sondern 
nur auf Antrag einzelner Grundeigentümer in 
den OB#Pl. aufgenommen sind, liegt grundsätzlich 
den beteiligten Grundeigentümern ob, Art. 23. 
Die Herstellung der durch den OBMl. festgestellten 
Ortstr. soll i. d. R. vor ihrem Anbau erfolgen. 
Unter gewissen, namentlich eine baldige Bebauung 
der tr. gewährleistenden, Voraussetzungen 
können die Eigentümer der an sie anstoßenden 
Grundst. ihre Herstellung in einer dem jeweiligen 
Verkehrsbedürfnis entspr. Breite, sowie Kre 
wenigstens vorläufige Ausstattung mit Einrich- 
tungen für Wasserversorgung, Wasserableitung, 
Beleuchtung u. dergl. von der Gde sogar verlangen. 
Liegen die Voraussetzungen für die Verpflichtung 
der Gde zur Herstellung einer Ortsstr. nicht vor, 
so hat derj., welcher an einer noch nicht hergestell- 
ten Ortstr. ein Gebde errichten will, die erforderl.
	        
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