Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Baurecht und Baupolizei. 
Drittel der Giebelhöhe und bei abgewalmten Gie- 
beln bis zu einem Drittel der Dachhöhe. Steigt 
die Straße an, so wird für die Bemessung der 
Gebdehöhe die verglichene Höhe der vor dem Gebde 
gelegenen Straßenstrecke zugrund gelegt. Bei den 
mit der Traufe gegen die Straße gestellten Ge- 
bäuden, die auf ihre ganze Länge die größte zu- 
lässige Höhe erreichen, darf das gegen die Straße 
geneigte Dach den Neigungswinkel von 55 Grad 
nicht übersteigen. Bei geringerer Höhe ist inner- 
halb der vorbez. Grenze eine steilere Neigung des 
Daches und die Anbringung von Aufbauten, wie 
Quer= oder Zwerchhäuser, iebel, Türme u. dal., 
stattet. Ueber jene Grenze hinaus find steilere 
ächer und Aufbauten nur insoweit zulässig, als 
der dadurch geminderte Lichteinfall zur Straße 
durch entspr. Verminderung der Gebdehöhe an 
anderer Stelle ersetzt wird. Außer Berechnung 
bleiben einfache stehende Dachfenster, Ziertürm- 
chen, Pfeilerbekrönungen, Schornsteine u. dgal.; 
solche Dachfenster und Ziertürmchen dürfen aber 
zusammen i. d. R. nicht mehr als ein Drittel der 
Gebdelänge einnehmen. Bei Giebelhäusern, welche 
die größte zulässige Höhe erreichen, darf die seit- 
liche Dachneigung den Winkel von 60 Grad nicht 
übersteigen. Auf Gebde an öff. Plätzen und an 
nur einseitig anbaubaren Straßen finden die 
angef. Höhebeschränkungen keine Anwendung. 
ußerdem können Ausnahmen zugunsten von 
Kirchen und anderen zu öff. Zwecken best. Gebden, 
wie Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern u. dal., 
durch die BaupolBeh. zugelassen werden. Die Zur 
lassung weiterer Ausnahmen durch O. oder 
durch die BaupolBeh. im einz. Fall ist vorgesehen 
zugunsten der Errichtung von Gebden an Ort- 
straßen, die am 1. 7. 11 (Tag des Inkrafttretens 
der BO.) schon hergestellt waren und nach dem 
früheren Recht mit Gebden von größerer als der 
nunmehr zulässigen Höhe bebaut werden durften, 
ferner zugunsten der Errichtung von Gebden in 
alten enggebauten Ortsteilen, sowie zugunsten 
der Erneuerung höherer Gebde auf der seitherigen 
Grundfläche in alten enggebauten Ortsteilen. In 
letzterem Fall darf die bish. Gebdehöhe insoweit 
zugelassen werden, als das Maß der Straßen- 
breite nicht um mehr als 4,5 m überschritten wird, 
wenn der Neubau wesentl. Verbesserungen für die 
Gesundheit und Feuersicherheit erbeiführl, oder 
wenn ein altes Straßenbild erhalten oder ein 
künstlerisch oder geschichtlich wertvolles Gebde 
wiederhergestellt werden soll. In den beiden an- 
dern Fällen darf eine das Maß der Straßen- 
breite bis zu 2 m überschreitende Gebdehöhe zu- 
gelassen werden. Gebde, die ganz oder vorwiegend 
zum Wohnen dienen (Wohngebäude), dürfen in 
allen Fällen die Höhe von 20 m und, wenn es 
Giebelhäuser sind, mit dem Dachfirst die Höhe von 
28 m nicht übersteigen. Die 1 Zahl der Stock- 
werke ## soll im allg. für Wohngebde und andere 
zum längeren Aufenthalt von Menschen dienende 
Gebde in kleineren Städten (mit nicht mehr als 
10 000 Einw.) und Landgden, wie auch in den 
Außenbezirken und Landhausgebieten großer und 
mittl. Städte nicht mehr als 3, im übr. nicht mehr 
103 
als 4 betragen. Eine größere Stockwerkzahl kann 
namentl. an breiten Verkehr= oder Geschäftstraßen 
sowie für Gebde an öff. Plätzen und an nur ein- 
eitig bebaubaren Straßen, in alten enggebauten 
Ortsteilen, in Industrievierteln und sonst für 
Gebde, die vorwiegend gewerbl. Zwecken dienen, 
ferner für öff. Gebde durch OB. oder von der 
aupolBeh. im einz. Fall unter der Bedingung 
ugelassen werden, daß die Rücksichten auf Ge- 
Hochter und Sicherheit gewahrt bleiben, Art. 87. 
ie Höhe der Hintergebäude, 1 die an deren 
Vorderseite von der Hoffläche aus zu messen ift, 
darf das an der Straße zulässige Höhenmaß der 
zugehörigen Vordergebde nicht überschreiten. Aus- 
bhahmen, bes. für solche Hintergebde, die über- 
wiegend gewerbl., landwirtsch. oder öff. Zwecken 
dienen, können durch OBS. oder von der Baupol.= 
Beh. im einz. Fall zugelassen werden, wenn für 
ausreichende Licht= und Luftzufuhr grsart wird, 
Art. 38. Weitergehende Beschränkungen hinsicht- 
lich der Höhe und Stockwerkzahl der Gebde sind 
der On. vorbehalten. Ueber die Art der Be- 
nutzung der Gebdehöhe und der Berechnung der 
Stockwerkzahl sind in § 24—20 VV. Vorschr. ge- 
geben. Das Tagwasser und das Abwasser ## 
haben die Gebdebesitzer von ihren Gebden und den 
zugehörigen Hofräumen und Gärten in ordnungs- 
mäßiger Weise abzuleiten. Die gleiche Verbind- 
lichkeit liegt den Besitzern der an Ortstraßen ge- 
legenen unüberbauten Grundstücke insoweit ob, 
als die Ableitung des Wassers zur Verhütung von 
Mißständen für die Gesundheit oder den Verkehr 
erforderlich ist. Die Ableitung des Wassers von 
Dächern, Balkonen usw. gegen die Straßenseite 
hat i. d. R. durch Rinnen und bis zum Boden 
führende Ablaufröhren zu erfolgen, in ländl. 
Orten jedoch nur, wo es aus Rücksicht auf die Ge- 
sundheit oder den Verkehr geboten ist. Das häusl. 
und gewerbl. Abwasser ist an Straßen, die mit 
öff. Dohlen versehen sind, in diese und zwar 
i. d. R. durch geschlossene Röhren oder Haus- 
kanäle zu führen, sofern hiedurch keine Unzu- 
träglichkeiten entstehen. Unter derselben Voraus- 
setzung kann, wo öff. Dohlen nicht bestehen oder 
eine Einleitung durch Hauskanäle untunlich ist, 
die Ableitung des Abw. auch in die Straßen- 
kandel oder sonstige offene Wasserableitungs- 
gräben, die zu seiner unschädlichen Abführung ge- 
eignet find, zugelassen werden. Außerdem sind 
bezüglich der Ableitung des Abw. die zur Ver- 
hütung von Mißständen für die Gesundheit oder 
den Verkehr erforderl. Anordnungen nach den 
örtl. Verhältnissen zu treffen. Die Anlegung von 
Sickergruben zur Aufnahme des häusl. und ge- 
werblichen Abw. soll nur ausnahmsweise und in 
widerrufl. Weise für vereinzelt liegende Gebde ge- 
stattet werden, wenn eine andere Art der Beseiti- 
gung des Abw. nach Lage der Oertlichkeit ohne 
unverhältnismäßige Kosten nicht möglich ist, ge- 
sundheitliche Schädigungen nicht zu befürchten sind 
oder Einrichtungen getroffen werden, die geeignet 
sind, solche zu verhindern. Bei unterirdischer Ab- 
leitung des Abw. sind die Abwoeitungen mit ge- 
eigneten Vorrichtungen zur Entlüftung und Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.