Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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oder Hinterhof von wenigst. 8 m Tiefe freigehalten 
und ein Durchgang von wenigst. 1,2 m Breite und 
2, 8 m Höhe zu dem Hofraum hergestellt werden. 
Auf Vorder= und Hintergebde in ländlichen Orten 
mit weiträumiger Bauweise, sowie auf Vorder- 
und Hintergebde mit nicht mehr als 2 vollen 
Stockwerken finden vorstehende Best. keine An- 
wendung, soweit es sich nicht um Gebde handelt, 
die vermöge ihrer Beschaffenheit oder Benutzung 
erhöhte Anforderungen an die Feuersicherheit not- 
wendig machen. Bei der Erneuerung von Gebden 
in enggebauten Ortsteilen oder wenn die Her- 
stellung einer vorschriftsmäßigen Zu= oder Durch- 
fahrt wegen der Geländeverhältnisse mit bes. 
Schwierigkeiten verbunden wäre, kann die Bau- 
pol Beh. an Stelle einer Durchfahrt einen wenigst. 
1,2 m breiten und 2,3 m hohen Durchgang, sowie 
einen Hofraum von geringerer Tiefe als 3 m 
estatten, soweit nicht dringende Rücksichten der 
Fursschebhen entgegenstehen. Besteh. Zu= oder 
urchfahrten oder Durchgänge und freie Räume, 
soweit sie zur Anwendung der Feuerlösch= und 
ettungsanstalten notwendig sind, dürfen nicht 
ohne Erlaubnis der Beh. in einer die Anwendung 
der Feuerlösch= und Rettungsanst. beeinträchtigen- 
den Weise verschlossen oder verstellt werden. Der 
QS. ist vorbehalten, bezüglich der zulässi- 
gen Ueberbauung der Grundstücke wei- 
tergehende als die nach Art. 45 bis 53 sich er- 
gebenden. Beschränkungen festzusetzen und bes. 
darüber nähere Best. zu treffen, ob in offener 
oder geschlossener Bauweise zu bauen ist, 
ferner über die Einhaltung und Verteilung seit- 
licher Abstände zwischen den Vordergebden, über 
die Zugänglichkeit der Gebde, über die Größe und 
Benützung der freizuhaltenden Hofräume, über 
die Zulässigkeit, Stellung, Bauart, Größe, Höhe 
und Stockwerkzahl der Hintergebbde und der 
Flügelbauten sowie über Lichthofwände, Art. 56. 
Die freizulassenden Flächen und Abstände können 
durch Baulast, s. u., auf unmittelbar anstoßende 
Grundstücke ganz oder teilweise übernommen wer- 
den. Für Gebde, die neben= oder hintereinander 
errichtet werden, ist auch die Bildung von Hof- 
gemeinschaften vorgesehen, Art. 54. Die 
8 einem Gebde gehörige, nach den baupol. 
orschr. gebotene Abstandsfläche oder der von der 
Ueberbauung freizulassende Grundstücksteil darf 
auch im Fall der nachträglichen Veränderung der 
Eigentumsgrenze nicht überbaut oder in die un- 
überbaut zu lassende Fläche eines Nachbargrund- 
tücks eingerechnet werden, soweit hiedurch ein 
en baupol. Vorschr. zuwiderlaufender Zustand 
geschaffen würde, es sei denn, daß dies durch eine 
entspr. bauliche Veränderung des Gebdes oder auf 
andere Weise abgewendet wird, Art. 59. Ist in 
einem Ort, wo Abstände zwischen den Gebden 
ohne Unterschied ihrer Bauart vorgeschrieben 
waren, ein Gebde dieser Vorschr. gemäß erbaut 
worden, so darf auch nach Aufhebung der letzteren 
die in den Abstand fallende Fläche nur insoweit 
überbaut werden, als daraus dem Eigentümer des 
benachbarten Gebdes kein erheblicher Nachteil er- 
wächst. Durch OBS. kann die Baupolheh. er- 
Baurecht und Baupolizei. 
mächtigt werden, auch da, wo nicht nachzuweisen 
ist, daß Gebdeabstände vorgeschrieden waren, in 
einzelnen Fällen von bes. dringender Natur die 
Einhaltung eines zur Wahrung genügenden 
Licht= und Luftzutritts zu besteh. älteren Gebden 
nötigen Abstands zu verlangen, Art. 57. Ferner 
kann durch OBS. bestimmt werden, daß in ein- 
zelnen Ortsteilen oder an einzelnen Straßen ge- 
wisse Anlagen der in § 16, 24 u. 27 GewO. er- 
wähnten Art, wie auch gewisse andere Anl. oder 
Arten von Anl., die durch die Zußibrun von 
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, 
Geräusch, Erschütterungen und ähnl. Einwirkun- 
gen oder wegen bes. Feuer= oder Explosionsgefahr 
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten 
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt er- 
hebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
herbeiführen können, gar nicht oder nur unter bes. 
Beschränkungen zuzulassen sind, sowie daß ein- 
elne Ortsteile vorzugsweise zu Anl. dieser Art 
ienen sollen (Industrieviertel). Im übr. 
ist bei der Errichtung von Bauten der bez. Art 
auch insoweit, als dies nicht schon aus den Vorschr. 
der Gew. sich ergibt, darauf zu achten, daß er- 
hebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen 
der Nachbarschaft und des Publikums verhütet 
werden, und es können zu diesem Zweck im einz. 
Fall von der Baupoleh. die im öff. Interesse not- 
wendigen bes. Vorschr. erteilt werden, Art. 59. 
Von # Waldungen ## sollen i. d. R. Gebde mit 
Feuerungseinrichtungen, sofern sie eine feuer- 
sichere Bedachung haben, mind. 20 m, solche mit 
brennbarer Bedachung wenigst. 50 m entfernt 
bleiben. Der Abstand von 20 m gilt i. d. R. auch 
für solche Gebde ohne Feuerungseinrichtungen, die 
zur Aufbewahrung leicht brennbarer oder bes. 
feuergefährlicher Stoffe dienen. Ausnahmen kön- 
nen von der BaupolBeh. zugelassen werden, wenn 
nach der Ausdehnung, Bauart und Benutzung des 
Gebdes Rücksichten auf die Feuersicherheit nicht 
entgegenstehen, bes. dann, wenn die Waldeigen- 
tümer zustimmen, oder wenn der Wald nicht mehr 
als 30 ha Flächenraum hat. Ist es nach der Be- 
schafsendeit oder Stärke der Feuerungen geboten, 
o kann die BaupolBeh. die Einhaltung eines 
größeren als des regelmäßigen Abstands anord- 
nen, Art. 60. Von # Eisenbahnen ##sollen i. d. R. 
Gebde mit allseits geschlossenen Wänden und 
feuersicherer Bedachung mind. 7 m, Gebdeseiten, 
die mit Latten- oder Bretterwänden abgeschlossen 
sind, mind. 10 m, je gemessen von der nächsten 
Eisenbahnschiene aus, entfernt bleiben. Diese Ab- 
standmaße erhöhen sich bei Gebden mit Bretter- 
oder Landerdächern auf 15 m und auf 35 m 
bei Gebden, die leicht brennbare oder bes. feuer- 
gefährliche Stoffe enthalten und zugleich gegen die 
EB. ganz oder teilweise offen oder nur mit Latten 
u. dgl. abgeschlossen sind oder eine brennbare Be- 
dachung haben. Liegt die EB. auf einem Damm, 
so 4olen die vorgeschr. Entfernungen um das 134- 
fache der Höhe des Damms über dem anstoßenden 
Gelände vergrößert werden. Ausnahmen können bes. 
zugelassen werden bei Gebden, die zum Betrieb 
der EB. oder für die wirtschaftl. Bedürfnisse der 
 
	        
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