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oder Hinterhof von wenigst. 8 m Tiefe freigehalten
und ein Durchgang von wenigst. 1,2 m Breite und
2, 8 m Höhe zu dem Hofraum hergestellt werden.
Auf Vorder= und Hintergebde in ländlichen Orten
mit weiträumiger Bauweise, sowie auf Vorder-
und Hintergebde mit nicht mehr als 2 vollen
Stockwerken finden vorstehende Best. keine An-
wendung, soweit es sich nicht um Gebde handelt,
die vermöge ihrer Beschaffenheit oder Benutzung
erhöhte Anforderungen an die Feuersicherheit not-
wendig machen. Bei der Erneuerung von Gebden
in enggebauten Ortsteilen oder wenn die Her-
stellung einer vorschriftsmäßigen Zu= oder Durch-
fahrt wegen der Geländeverhältnisse mit bes.
Schwierigkeiten verbunden wäre, kann die Bau-
pol Beh. an Stelle einer Durchfahrt einen wenigst.
1,2 m breiten und 2,3 m hohen Durchgang, sowie
einen Hofraum von geringerer Tiefe als 3 m
estatten, soweit nicht dringende Rücksichten der
Fursschebhen entgegenstehen. Besteh. Zu= oder
urchfahrten oder Durchgänge und freie Räume,
soweit sie zur Anwendung der Feuerlösch= und
ettungsanstalten notwendig sind, dürfen nicht
ohne Erlaubnis der Beh. in einer die Anwendung
der Feuerlösch= und Rettungsanst. beeinträchtigen-
den Weise verschlossen oder verstellt werden. Der
QS. ist vorbehalten, bezüglich der zulässi-
gen Ueberbauung der Grundstücke wei-
tergehende als die nach Art. 45 bis 53 sich er-
gebenden. Beschränkungen festzusetzen und bes.
darüber nähere Best. zu treffen, ob in offener
oder geschlossener Bauweise zu bauen ist,
ferner über die Einhaltung und Verteilung seit-
licher Abstände zwischen den Vordergebden, über
die Zugänglichkeit der Gebde, über die Größe und
Benützung der freizuhaltenden Hofräume, über
die Zulässigkeit, Stellung, Bauart, Größe, Höhe
und Stockwerkzahl der Hintergebbde und der
Flügelbauten sowie über Lichthofwände, Art. 56.
Die freizulassenden Flächen und Abstände können
durch Baulast, s. u., auf unmittelbar anstoßende
Grundstücke ganz oder teilweise übernommen wer-
den. Für Gebde, die neben= oder hintereinander
errichtet werden, ist auch die Bildung von Hof-
gemeinschaften vorgesehen, Art. 54. Die
8 einem Gebde gehörige, nach den baupol.
orschr. gebotene Abstandsfläche oder der von der
Ueberbauung freizulassende Grundstücksteil darf
auch im Fall der nachträglichen Veränderung der
Eigentumsgrenze nicht überbaut oder in die un-
überbaut zu lassende Fläche eines Nachbargrund-
tücks eingerechnet werden, soweit hiedurch ein
en baupol. Vorschr. zuwiderlaufender Zustand
geschaffen würde, es sei denn, daß dies durch eine
entspr. bauliche Veränderung des Gebdes oder auf
andere Weise abgewendet wird, Art. 59. Ist in
einem Ort, wo Abstände zwischen den Gebden
ohne Unterschied ihrer Bauart vorgeschrieben
waren, ein Gebde dieser Vorschr. gemäß erbaut
worden, so darf auch nach Aufhebung der letzteren
die in den Abstand fallende Fläche nur insoweit
überbaut werden, als daraus dem Eigentümer des
benachbarten Gebdes kein erheblicher Nachteil er-
wächst. Durch OBS. kann die Baupolheh. er-
Baurecht und Baupolizei.
mächtigt werden, auch da, wo nicht nachzuweisen
ist, daß Gebdeabstände vorgeschrieden waren, in
einzelnen Fällen von bes. dringender Natur die
Einhaltung eines zur Wahrung genügenden
Licht= und Luftzutritts zu besteh. älteren Gebden
nötigen Abstands zu verlangen, Art. 57. Ferner
kann durch OBS. bestimmt werden, daß in ein-
zelnen Ortsteilen oder an einzelnen Straßen ge-
wisse Anlagen der in § 16, 24 u. 27 GewO. er-
wähnten Art, wie auch gewisse andere Anl. oder
Arten von Anl., die durch die Zußibrun von
Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub,
Geräusch, Erschütterungen und ähnl. Einwirkun-
gen oder wegen bes. Feuer= oder Explosionsgefahr
für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten
Grundstücke oder für das Publikum überhaupt er-
hebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
herbeiführen können, gar nicht oder nur unter bes.
Beschränkungen zuzulassen sind, sowie daß ein-
elne Ortsteile vorzugsweise zu Anl. dieser Art
ienen sollen (Industrieviertel). Im übr.
ist bei der Errichtung von Bauten der bez. Art
auch insoweit, als dies nicht schon aus den Vorschr.
der Gew. sich ergibt, darauf zu achten, daß er-
hebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
der Nachbarschaft und des Publikums verhütet
werden, und es können zu diesem Zweck im einz.
Fall von der Baupoleh. die im öff. Interesse not-
wendigen bes. Vorschr. erteilt werden, Art. 59.
Von # Waldungen ## sollen i. d. R. Gebde mit
Feuerungseinrichtungen, sofern sie eine feuer-
sichere Bedachung haben, mind. 20 m, solche mit
brennbarer Bedachung wenigst. 50 m entfernt
bleiben. Der Abstand von 20 m gilt i. d. R. auch
für solche Gebde ohne Feuerungseinrichtungen, die
zur Aufbewahrung leicht brennbarer oder bes.
feuergefährlicher Stoffe dienen. Ausnahmen kön-
nen von der BaupolBeh. zugelassen werden, wenn
nach der Ausdehnung, Bauart und Benutzung des
Gebdes Rücksichten auf die Feuersicherheit nicht
entgegenstehen, bes. dann, wenn die Waldeigen-
tümer zustimmen, oder wenn der Wald nicht mehr
als 30 ha Flächenraum hat. Ist es nach der Be-
schafsendeit oder Stärke der Feuerungen geboten,
o kann die BaupolBeh. die Einhaltung eines
größeren als des regelmäßigen Abstands anord-
nen, Art. 60. Von # Eisenbahnen ##sollen i. d. R.
Gebde mit allseits geschlossenen Wänden und
feuersicherer Bedachung mind. 7 m, Gebdeseiten,
die mit Latten- oder Bretterwänden abgeschlossen
sind, mind. 10 m, je gemessen von der nächsten
Eisenbahnschiene aus, entfernt bleiben. Diese Ab-
standmaße erhöhen sich bei Gebden mit Bretter-
oder Landerdächern auf 15 m und auf 35 m
bei Gebden, die leicht brennbare oder bes. feuer-
gefährliche Stoffe enthalten und zugleich gegen die
EB. ganz oder teilweise offen oder nur mit Latten
u. dgl. abgeschlossen sind oder eine brennbare Be-
dachung haben. Liegt die EB. auf einem Damm,
so 4olen die vorgeschr. Entfernungen um das 134-
fache der Höhe des Damms über dem anstoßenden
Gelände vergrößert werden. Ausnahmen können bes.
zugelassen werden bei Gebden, die zum Betrieb
der EB. oder für die wirtschaftl. Bedürfnisse der