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einrichtungen versehen und, soweit sie unter dem
Grundwasserspiegel liegen, wasserdicht hergestellt
werden, § 46. Die Umfassungswände von
Wohngbden sind bis zur Höhe des Erdgeschoß-
fußbodens, mind. aber bis zu 0,4 m über dem
umgebenden Gelände aus widerstandsfähigem und
wetterbeständigem Mauerwerk oder Beton herzu-
stellen, auch sind sie gegen aufsteigende Feuchtigkeit
sowie nötigenfalls gegen Schlagregen zu schützen,
§ 47. Jede Wohnung muß einen durch Tages-
licht hinreichend beleuchteten Zugang
haben, der nicht durch fremde Aufenthaltsräume
führen darf. Wohn= und Schlafräume müssen
mind. verblendete oder mit Holz verkleidete,
dicht schließende Wände und Decken
haben und von innen verschließbar sein; ihr Zu-
gang darf nicht durch Räume führen, in denen
größere Mengen leicht brennbarer oder bes. feuer-
gefährlicher Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet
werden, oder die nach ihrer Beschaffenheit und
Lage keine genügende Sicherheit für die Offen-
haltung des Zugangs, namentlich bei einem
Brandfall bieten. Wohn-- oder Schlafräume
dürfen nicht unmittelbar über einer Abortgrube,
Kläranlage, Düngerstätte oder Jauchegrube
liegen. Alle Aufenthaltsräume, bes. auch
die im Untergeschoß und Dachgeschoß gelegenen,
müssen trockene, gegen Witterungseinflüsse hin-
reichend Jatenge Wände, Decken und dichte Fuß-
böden erhalten, soweit es ihre bestimmungsgemäße
Benutzung erfordert. Wohnräume in Neu-
bauten dürfen erst bezogen werden, wenn durch
den Ortsvorsteher oder einen von diesem be-
auftragten Beamten bescheinigt ist, daß die Räume
genügend ausgetrocknet sind. Zum Aus-
füllen der Hohlräume zwischen den
Deckenbalken dürfen nur trockene, nicht fäul-
nisfähige Stoffe benützt werden, § 49. Die zu
Aufenthaltsräumen führenden Treppen sollen
nicht mehr als 25 m von dem äußersten Punkte
der Räume entfernt sein. Sie müssen sicher be-
gehbar, durch Tageslicht genügend beleuchtet und
mit Sicherheitsgeländer oder, wenn sie zwischen
Wänden liegen, wenigstens auf einer Seite mit
einem Handstab oder Seil versehen sein, § 50.
ulent#altsreum= sollen eine lichte
Höhe von wenigstens 2,3 m erhalten. Sind fie
für eine größere Zahl von Menschen bestimmt
wie z. B. Wirtschaften, Verkaufs= und Geschäfts-
räume, so muß ihre Höhe, wenn nicht bes. Verhält-
nisse, namentlich in ländlichen Orten, eine Aus-
nahme rechtfertigen, mind. 8 m betragen. Die
Fenster von Aufenthaltsräumen
sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Abort-
gruben, Düngerstätten oder Jauchegruben liegen.
Sie müssen unter gewöhnl. Verhaltnissen zum
Oeffnen eingerichtet sein, dicht schließen, bis zu
einer Höhe von wenigstens 1,8 m über den Fuß-
boden reichen und eine solche Größe haben, daß
ihre gesamte lichtgebende Fläche dem zehnten Teil
der Bodenfläche gleichkommt. Ist ein Lichteinfall-
winkel von wenigstens 45 Grad gesichert und die
Tiefe des Raums nicht wesentlich größer als seine
Länge, so kann die Fensterfläche bis zu ¼, bei
Baurecht und Baupolizei.
einzelnen Dachkammern, deren Fenster in der
Dachfläche liegen, bis zu ½186 der Bodenfläche
ermäßigt werden. Eine ausschließliche
Beleuchtung durch Oberlicht ist nur
zulässig, wenn wenigstens die halbe Boden-
fläche des Raumes von unnmittelbar ein-
fallenden Lichtstrahlen getroffen und für die Lüf-
tung des Raumes in ausreichender Weise gesorgt
wird. Der Fußboden des obersten Ge-
schosses, in dem Wohn= oder Schlafräume an-
gelegt werden, darf nicht mehr als 20 m über
der Oberfläche der Straße oder des Hofes liegen,
§* 51. Schlafräume für Dienstboten
und für Hilfskräfte in gewerbl. oder landw. Be-
trieben sind, wo es sich um die Unterbringung
männlicher und weiblicher Personen handelt, für
die Geschlechter getrennt, möglichst voneinander
entfernt und mit eigenen Zugängen anzuordnen.
In neuen Gbden mit mehr als 3 Familienwohnun-
gen sollen die Räume für weibl. Dienstboten in
demselben Stockwerk mit der Wohnung und inner-
halb des Wohnungsabschlusses cingerichtet werden.
Küchen dürfen als Schlafräume nicht benützt
werden, § 52. In § 63 sind noch über Lichtschächte
und Lichthöfe und in § 54 über die Lüftung von
Ställen, sowie über ihre Abscheidung von Aufent-
haltsräumen und über die Beschaffenheit der Fuß-
böden in Stallungen Best. getroffen. — Die bei
der Ausführung von Bauten zur Verwendung
kommenden ## Baustofse müssen eine ihrem
Zweck entspr. Beschaffenheit besitzen, die eine Bau-
ausführung von der erforderlichen Festigkeit
und Dauerhaftigkeit ermöglicht und den
Anforderungen der Gesundheit und Sicherheit ent-
spricht. Ebenso müssen die zu Gerüsten jeder Art
verwendeten Baustoffe und Geräte die für eine ge-
fahrlose Ausführung der Bauarbeiten erforderliche
Beschaffenheit besitzen, Art. 68. Hinsichtlich des
erforderlichen Maßes des Schutzes gegen Feuers-
gefahr ist in § 56 VV. zwischen Feuerfestigkeit
und Feuersicherheit unterschieden. Als feuer-
fest gelten solche Bauausführungen, die im
Brandfall ihre Haltbarkeit nicht und ihre Form
nur ganz unwesentlich einbüßen. Feuerfeste
Bauausführungen isind demnach
namentlich a) Brandmauern i. S. v. § 57—64
VV., f. u., — und andere aus den gleichen Bau-
stoffen hergestellte Mauern, sowie Wände aus
Beton mit oder ohne Eiseneinlagen, Eisenfach-
werkswände und Wände aus gebrannten Steinen
mit Eiseneinlagen, wenn die Eisenteile glutsicher
umhüllt find, Monierwände, Streckmetallwände
und ohne Eiseneinlagen hergestellte fugenlose
Wände aus unbrennbaren Baustoffen; b) Ge-
wölbe aus Backsteinen, Kalksandsteinen, Zement-
steinen oder Beton, Steindecken ohne Eiseneinlagen
und Decken, die aus unbrennbaren Baustoffen in
Verbindung mit glutsicher umhüllten eisernen
Trägern oder Eiseneinlagen hergestellt sind;
c) Stützen und Pfeiler aus Backsteinen, Kalk-
sandsteinen, Zementsteinen, Eisenbeton, Beton
oder glutsicher umhülltem Eisen; d) Treppen aus
Beton mit oder ohne Eiseneinlagen und aus
Kunststeinen mit Eiseneinlagen, wenn fie weder