Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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einrichtungen versehen und, soweit sie unter dem 
Grundwasserspiegel liegen, wasserdicht hergestellt 
werden, § 46. Die Umfassungswände von 
Wohngbden sind bis zur Höhe des Erdgeschoß- 
fußbodens, mind. aber bis zu 0,4 m über dem 
umgebenden Gelände aus widerstandsfähigem und 
wetterbeständigem Mauerwerk oder Beton herzu- 
stellen, auch sind sie gegen aufsteigende Feuchtigkeit 
sowie nötigenfalls gegen Schlagregen zu schützen, 
§ 47. Jede Wohnung muß einen durch Tages- 
licht hinreichend beleuchteten Zugang 
haben, der nicht durch fremde Aufenthaltsräume 
führen darf. Wohn= und Schlafräume müssen 
mind. verblendete oder mit Holz verkleidete, 
dicht schließende Wände und Decken 
haben und von innen verschließbar sein; ihr Zu- 
gang darf nicht durch Räume führen, in denen 
größere Mengen leicht brennbarer oder bes. feuer- 
gefährlicher Stoffe aufbewahrt oder verarbeitet 
werden, oder die nach ihrer Beschaffenheit und 
Lage keine genügende Sicherheit für die Offen- 
haltung des Zugangs, namentlich bei einem 
Brandfall bieten. Wohn-- oder Schlafräume 
dürfen nicht unmittelbar über einer Abortgrube, 
Kläranlage, Düngerstätte oder Jauchegrube 
liegen. Alle Aufenthaltsräume, bes. auch 
die im Untergeschoß und Dachgeschoß gelegenen, 
müssen trockene, gegen Witterungseinflüsse hin- 
reichend Jatenge Wände, Decken und dichte Fuß- 
böden erhalten, soweit es ihre bestimmungsgemäße 
Benutzung erfordert. Wohnräume in Neu- 
bauten dürfen erst bezogen werden, wenn durch 
den Ortsvorsteher oder einen von diesem be- 
auftragten Beamten bescheinigt ist, daß die Räume 
genügend ausgetrocknet sind. Zum Aus- 
füllen der Hohlräume zwischen den 
Deckenbalken dürfen nur trockene, nicht fäul- 
nisfähige Stoffe benützt werden, § 49. Die zu 
Aufenthaltsräumen führenden Treppen sollen 
nicht mehr als 25 m von dem äußersten Punkte 
der Räume entfernt sein. Sie müssen sicher be- 
gehbar, durch Tageslicht genügend beleuchtet und 
mit Sicherheitsgeländer oder, wenn sie zwischen 
Wänden liegen, wenigstens auf einer Seite mit 
einem Handstab oder Seil versehen sein, § 50. 
ulent#altsreum= sollen eine lichte 
Höhe von wenigstens 2,3 m erhalten. Sind fie 
für eine größere Zahl von Menschen bestimmt 
wie z. B. Wirtschaften, Verkaufs= und Geschäfts- 
räume, so muß ihre Höhe, wenn nicht bes. Verhält- 
nisse, namentlich in ländlichen Orten, eine Aus- 
nahme rechtfertigen, mind. 8 m betragen. Die 
Fenster von Aufenthaltsräumen 
sollen nicht in unmittelbarer Nähe von Abort- 
gruben, Düngerstätten oder Jauchegruben liegen. 
Sie müssen unter gewöhnl. Verhaltnissen zum 
Oeffnen eingerichtet sein, dicht schließen, bis zu 
einer Höhe von wenigstens 1,8 m über den Fuß- 
boden reichen und eine solche Größe haben, daß 
ihre gesamte lichtgebende Fläche dem zehnten Teil 
der Bodenfläche gleichkommt. Ist ein Lichteinfall- 
winkel von wenigstens 45 Grad gesichert und die 
Tiefe des Raums nicht wesentlich größer als seine 
Länge, so kann die Fensterfläche bis zu ¼, bei 
Baurecht und Baupolizei. 
einzelnen Dachkammern, deren Fenster in der 
Dachfläche liegen, bis zu ½186 der Bodenfläche 
ermäßigt werden. Eine ausschließliche 
Beleuchtung durch Oberlicht ist nur 
zulässig, wenn wenigstens die halbe Boden- 
fläche des Raumes von unnmittelbar ein- 
fallenden Lichtstrahlen getroffen und für die Lüf- 
tung des Raumes in ausreichender Weise gesorgt 
wird. Der Fußboden des obersten Ge- 
schosses, in dem Wohn= oder Schlafräume an- 
gelegt werden, darf nicht mehr als 20 m über 
der Oberfläche der Straße oder des Hofes liegen, 
§* 51. Schlafräume für Dienstboten 
und für Hilfskräfte in gewerbl. oder landw. Be- 
trieben sind, wo es sich um die Unterbringung 
männlicher und weiblicher Personen handelt, für 
die Geschlechter getrennt, möglichst voneinander 
entfernt und mit eigenen Zugängen anzuordnen. 
In neuen Gbden mit mehr als 3 Familienwohnun- 
gen sollen die Räume für weibl. Dienstboten in 
demselben Stockwerk mit der Wohnung und inner- 
halb des Wohnungsabschlusses cingerichtet werden. 
Küchen dürfen als Schlafräume nicht benützt 
werden, § 52. In § 63 sind noch über Lichtschächte 
und Lichthöfe und in § 54 über die Lüftung von 
Ställen, sowie über ihre Abscheidung von Aufent- 
haltsräumen und über die Beschaffenheit der Fuß- 
böden in Stallungen Best. getroffen. — Die bei 
der Ausführung von Bauten zur Verwendung 
kommenden ## Baustofse müssen eine ihrem 
Zweck entspr. Beschaffenheit besitzen, die eine Bau- 
ausführung von der erforderlichen Festigkeit 
und Dauerhaftigkeit ermöglicht und den 
Anforderungen der Gesundheit und Sicherheit ent- 
spricht. Ebenso müssen die zu Gerüsten jeder Art 
verwendeten Baustoffe und Geräte die für eine ge- 
fahrlose Ausführung der Bauarbeiten erforderliche 
Beschaffenheit besitzen, Art. 68. Hinsichtlich des 
erforderlichen Maßes des Schutzes gegen Feuers- 
gefahr ist in § 56 VV. zwischen Feuerfestigkeit 
und Feuersicherheit unterschieden. Als feuer- 
fest gelten solche Bauausführungen, die im 
Brandfall ihre Haltbarkeit nicht und ihre Form 
nur ganz unwesentlich einbüßen. Feuerfeste 
Bauausführungen isind demnach 
namentlich a) Brandmauern i. S. v. § 57—64 
VV., f. u., — und andere aus den gleichen Bau- 
stoffen hergestellte Mauern, sowie Wände aus 
Beton mit oder ohne Eiseneinlagen, Eisenfach- 
werkswände und Wände aus gebrannten Steinen 
mit Eiseneinlagen, wenn die Eisenteile glutsicher 
umhüllt find, Monierwände, Streckmetallwände 
und ohne Eiseneinlagen hergestellte fugenlose 
Wände aus unbrennbaren Baustoffen; b) Ge- 
wölbe aus Backsteinen, Kalksandsteinen, Zement- 
steinen oder Beton, Steindecken ohne Eiseneinlagen 
und Decken, die aus unbrennbaren Baustoffen in 
Verbindung mit glutsicher umhüllten eisernen 
Trägern oder Eiseneinlagen hergestellt sind; 
c) Stützen und Pfeiler aus Backsteinen, Kalk- 
sandsteinen, Zementsteinen, Eisenbeton, Beton 
oder glutsicher umhülltem Eisen; d) Treppen aus 
Beton mit oder ohne Eiseneinlagen und aus 
Kunststeinen mit Eiseneinlagen, wenn fie weder 
 
	        
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