Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Baurecht und Baupolizei. 
itragend, noch auf ungeschützten eisernen 
rägern angeordnet find, und Treppen aus natür- 
lichen, auf feuerfesten Gewölben verlegten Steinen. 
Als feuersicher gelten solche Bauausführun- 
gen, deren Oberfläche nicht leicht entflammbar ist, 
und die im Brandfall ihre Haltbarkeit und Form 
einige Zeit bewahren, also namentlich a) Wände 
aus Gips= oder Zementdielen oder aus Platten 
von unbrennbarem Baustoff, ausgemauerte, beider- 
seits verblendete Fachwerkswände, beiderseits ver- 
blendete Schwemmstein= oder Korksteinwände, 
Rabitzwände und Drahtziegelwände; b) Decken aus 
unbrennbaren Baustoffen ohne glutsichere Um- 
hüllung ihrer Eisenteile, Holzbalkendecken, die an 
ihrer Unterseite mit einer haltbaren Verblendung 
oder mit einer in gleicher Weise schützenden Ver- 
kleidung und zwischen den Balkenfächern mit 
einem wenigstens 5 cm starken Estrich= oder 
Fpischenheden und unbrennbaren Baustoffen ver- 
ehen sind; c) Stützen und Pfeiler aus natür- 
lichen Steinen, aus Eisen, aus Hartholz oder aus 
anderem Holz, wenn letzteres haltbar verblendet 
oder mit unbrennbaren Baustoffen verkleidet ist; 
d) Treppen aus Eisen, aus Hartholz, aus anderem 
Holz, wenn ihre Unterseiten haltbar verblendet 
oder mit unbrennbaren Baustoffen verkleidet find, 
sewie Treppen aus natürlichen Steinen, wenn sie 
o unterstützt oder an ihrer Unterseite geschützt 
find, daß sie den Einwirkungen eines Brandes 
längere Zeit standhalten. Als rauch-- und 
feuersichere Verschlüsse für Oeffnungen 
in Wänden und Decken gelten: a) bei einfachen, 
namentlich ländlichen Verhältnissen: eiserne, durch 
kräftige Rahmen sicher versteifte oder mind. 2,5 cm 
starke hölzerne, beiderseits und an den Kanten mit 
Eisenblech beschlagene Türen oder Läden, oder gut 
eingemauerte hohle Glasbausteine oder mit Draht- 
glas, Elektro= oder Galvanoglas oder in ähnlicher 
Weise hergestellte feste Verschlüsse in unbrenn- 
baren Rahmen; b) in größeren gewerbl. Anlagen, 
in feuergefährlichen Räumen und in Gbden, in 
denen eine größere Zahl von Menschen zu ver- 
kehren pflegt: Türen oder Läden aus doppelten, 
mind. 1 min starken versteiften Eisenblechplatten 
mit mind. doppelten Holzzwischenlagen oder einer 
Zwischenlage aus Asbest, Kieselguhr oder einem in 
gleicher Weise feuerfesten und haltbaren Baustoff 
oder gut eingemauerte wenigstens 12 cm starke 
volle Glasbausteine oder mind. 6 mm starkes 
Drahtglas in unbrennbarem Rahmen. — Die 
Außenwände der Gebäude sind insoweit durchaus 
als # Brandmauern # herzustellen, als sie andern 
Gbden oder der Eigentumsgrenze in einer Ent- 
fernung von weniger als 2,3 m gegenüberstehen. 
ie näheren Best. darüber, was unter gegenüber- 
stehenden Außenwänden zu verstehen ist, enthält 
57 der VV. Der Abstand von 2,3 m ist vom 
achvorsprung und, wenn dieser aus unbrenn- 
barem Baustoff besteht, vom Hausgrund an wag- 
recht zu messen. Wenn nach dieser Vorschr. die 
Außenwand eines Gebäudes nur stückweise und 
auf eine Länge von nicht mehr als 2,3 m als Brand- 
mauer herzustellen wäre, kann die Herstellung 
einer solchen von der B. unter der Bedingung 
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erlassen werden, daß durch andere Vorkehrungen 
ein annähernd gleicher Schutz gegen Feuerüber- 
tragung geschaffen wird. Werden 2 Gbde unmittel- 
bar aneinander gebaut, so genügt für beide Gbde 
eine hinreichend deckende Brandmauer. Auch darf 
dann, wenn einem bestehenden Gbde ein anderes 
in einer Entfernung von weniger als 2,8 m 
gegenübergestellt wird, die Herstellung einer 
Brandmauer unterbleiben, wenn das bestehende 
Gbde gegenüber dem zu errichtenden eine das 
letztere hinreichend deckende Brandmauer hat. 
Gegenüber von angrenzenden, zum Ueberbauen 
geeigneten Grundflächen darf die Führung einer 
Brandmauer bei einer geringeren Entfernung von 
der Eigentumsgrenze als 2,3 m dann unterbleiben, 
wenn durch Verständigung mit dem Nachbar oder 
auf andere Weise Sicherheit dafür gegeben ist, daß 
das angrenzende Grundstück bis zu dem erforder- 
lichen Abstand unüberbaut bleibt, oder daß im 
Fall der Ueberbauung eine hinreichend deckende 
Brandmauer aufgeführt wird. Die B#. kann 
von dem Verlangen einer solchen Sicherheit ab- 
sehen und sich mit einer Zustimmungserklärung 
es Eigentümers des angrenzenden Grundstücks 
zur Unterlassung der Errichtung einer Brand- 
mauer begnügen, wenn dies mit Rücksicht auf die 
Feuersicherheit unbedenklich ist, wenn namentlich 
nach den bes. örtlichen und sonstigen Verhältnissen 
anzunehmen ist, daß das angrenzende Grundstück 
bis auf den erforderlichen Abstand unüberbaut 
bleibt, oder daß im Fall der Ueberbauung eine 
genügend feuersichere Abscheidung stattfindet, 
Art. 69. Brandmauern müssen von Grund aus 
mind. bis unter die feuersichere Dachdeckung auf- 
geführt und in solcher Stärke und Bauart her- 
gestellt werden, daß sie die Fortpflanzung des 
Feuers verhindern und durch die Einwirkung von 
Feuer und Wasser in ihrer Tragfähigkeit und 
Standfestigkeit nicht gefährdet werden. Sie sind 
aus gut gebrannten Backsteinen in regelmäßigem 
Verband mit gutem Mörtel herzustellen. Natür- 
liche Steine, Stampfbeton, Zementstein und Kalk- 
sandsteine dürfen unter der Vorauss. verwendet 
werden, daß ihre Festigkeit, Wetter= und Feuer- 
beständigkeit den vorerwähnten Anforderungen 
entspricht. Wände aus Eisenbeton können nur 
dann als Brandmauern zugelassen werden, wenn 
sie durch Wandpfeiler genügend versteift sind und 
mit den Eisenbetonunterzügen der Decke in eine 
derartige Verbindung gebracht werden, daß für 
den Brandfall eine genügende Standfestigkeit ge- 
währleistet ist, S 58 VV. Ueber die Stärke der 
Brandmauern sind in § 59 der VV. nähere Vorschr. 
erteilt. Dachvorsprünge, Dachgesimse u. dgl., so- 
wie Verzierungen und Dachrinnen dürfen an 
Brandmauern nach § 60 VV. nur aus unbrenn- 
barem Baustoff angebracht werden. Schließt sich 
an eine Brandmauer ein Dachvorsprung aus 
brennbaren Baustoffen an, so muß die Brand- 
mauer in ihrer ganzen Stärke so weit ausgekragt 
werden, daß der Dachvorsprung vollständig ge- 
deckt ist. Hölzerne Bauteile (Balken, Schwellen, 
Pfetten, Dachlatten u. dgl.) dürfen nach § 62 der 
VV. nur mit ihren Enden und nur so weit in
	        
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