Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Baurecht und Baupolizei. 
von den beteiligten Nachbarn gegen die Errichtung 
eines solchen Schuppens mit einer Firsthöhe von 
mehr als 5 m und in einem Abstand von weniger 
als 2,3 m von der Eigentumsgrenze Einwendungen 
erhoben, so müssen die Außenwände, soweit sie der 
Eigentumsgrenze näher stehen als 2,3 m, mind. 
von ausgemauertem, außen verblendetem Holz- 
fachwerk hergestellt werden, Art. 77. Feimen 
und offene Schuppen, die zur Auf- 
bewahrung von Garben, Stroh, Fut- 
ter oder anderen leicht brennbaren Stoffen 
(Hanf, Flachs, Hopfen, Laub, Streu, Seegras, 
Sägmehl, Hobelspähne, Holzwolle, Federn) bestimmt 
find, dürfen, auch wenn sie als unbedeutende Gbde 
mit einer Grundfläche von nicht mehr als 25 ꝗm 
und einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m sich 
darstellen, i. d. R. nur zugelassen werden, wenn 
und solang sie von anderen Gbden überall mind. 
20 m und auf Verlangen des Nachbarn von der 
Eigentumsgrenze mind. 10 m, vom Dachvorsprung 
an gemessen, entfernt bleiben, und auch dann 
i. d. R. nur außerhalb des geschlossenen Wohn- 
bezirks. Die bezeichneten Maße können mit dem 
Einverständnis der beteiligten Nachbarn bis auf 
die Hälfte ermäßigt werden, soweit es sich nur um 
die gegenseitigen Abstände von Feimen und offe- 
nen Schuppen untereinander, nicht auch von an- 
deren Gbden handelt, Art. 78. Würde durch die 
Errichtung eines Schuppens in einem Abstand 
von weniger als 2,3 m von der Eigentumsgrenze 
der Zutritt von Luft und Licht zu den Haupt- 
fenstern eines benachbarten Wohngebäudes er- 
heblich beeinträchtigt, so muß auf Verlangen des 
Nachbars mit dem Schuppen ein Abstand von 
mind. 2,3 m von diesen Hauptfenstern eingehalten 
werden, Art. 79. Balkone, Altane, Gale- 
rien, Gänge, Treppen, Aborte und ähn- 
liche Vorbauten an den Außenseiten der Gbde 
müssen, soweit sie aus Holz oder sonst brenn- 
baren Stoffen bestehen, von anderen Gbden oder 
der Eigentumsgrenze mind. 2,3 m entfernt bleiben. 
Die Entfernung ist von den am weitesten vor- 
tretenden Teilen der Vorbauten an zu messen. 
Außerdem kann für die brennbaren Teile solcher 
Vorbauten, wenn es die Feuersicherheit erfordert, 
ein gegen leichte Uebertragung des Feuers schützen- 
der Anstrich oder eine gleichwertige ähnliche Ver- 
wahrung von der B##. verlangt werden, Art. 80. 
Unbedeutende Gbde mit feuersicherer Be- 
dachung, deren Grundfläche nicht mehr als 25 cm 
und deren Höhe einschl. des Daches nicht mehr als 
4 m beträgt, können ohne Rücksicht auf ihre Bauart 
und ohne Einhaltung eines Abstands von anderen 
Gbden oder der Eigentumsgrenze gestattet wer- 
den, wenn und solang ihre Zweckbestimmung oder 
Benützung nach dem Ermessen der BPB. keine bes. 
Feuersgefahr in sich dchtießt, Art. 81. Anbau- 
ten dürfen an ein Göbde desselben Eigentümers 
ohne eigene Wand angeschlossen werden und sind 
bezüglich der feuersicheren Abscheidung von ande- 
ren Gbden und von der Eigentumsgrenze wie ein 
Bestandteil des durch sie erweiterten Gbdes zu be- 
handeln. Die Bestimmung, daß solche Anbauten 
zusammen mit dem Hauptbau als ein Ganzes zu 
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betrachten sind, gilt nicht für Schuppenanbauten 
und für den Anbau von unbedeutenden Gbden, wenn 
sie weder im Dachraum mit dem Hauptgbde zu- 
sammenhängen, noch die Umfassungswand unter- 
brechen, Art. 83. Die # Dachdeckung # der Gbde 
ist feuersicher herzustellen. Ausnahmen find nur 
insoweit zulässig, als bes. Umstände eine andere 
Herstellung ungefährlich erscheinen lassen. Die 
Bedeckung mit Schindeln und Stroh soll jedoch nur 
bei kleinen freistehenden Gbden, bei Gartenhäus- 
chen ohne Feuerungseinrichtung oder bei solchen 
Feldscheuern, Schuppen und Feimen gestattet wer- 
den, die im freien Feld und in genügender Ent- 
fernung von anderen Gbden, Eisenbahnen und 
Waldungen errichtet werden. Bei kleineren offenen 
Schuppen und bei unbedeutenden Gbden ist i. d. R. 
ein Bretterdach zulässig, wenn und solang 
sie von anderen Gbden wenigstens 4 m entfernt 
sind. Ueber die Dachflächen hervortretende Auf- 
bauten für stehendep Dachfenster, 
Ausgänge auf flache Dächer u. dgl. sind 
an den Außenseiten, soweit sie weniger als 2,8 m 
von anderen Gbden oder der Eigentumsgrenze 
entfernt sind, von unbrennbarem Baustoff herzu- 
stellen oder mit solchem zu bekleiden. Wenn die 
Feuersicherheit es erfordert, kann die BP. ver- 
langen, daß hölzerne oder sonst brennbare Dach- 
vorsprünge in einer gegen Feuer schützenden 
Weise verblendet, verkleidet oder mit einem ge- 
eigneten Anstrich versehen werden, Art. 85. Die 
Dächer müssen insoweit, als es die Sicherheit er- 
fordert, mit Vorrichtungen zum Schutz gegen 
as Herabfallen von Schnee, Dachplatten 
u. dgl. versehen werden, Art. 86. Die für Block- 
wände, Brettervertäferungen und Schindelschirme, 
offene Gbdeseiten, Balkone, Altane usw., Bretter- 
dächer und Dachaufbauten vorgeschriebene Ein- 
haltung eines Abstands von anderen Ge- 
bäuden oder der Eigentumsgrenze ist nicht ge- 
boten, wenn und soweit eine Abscheidung der 
Gbde durch eine hinreichend deckende Brandmauer 
gesichert, oder durch Bestellung, einer Baulast, s. u., 
oder sonst dafür gesorgt ist, daß der erforderliche 
Abstand im vollen vorgeschriebenen Maß auf dem 
Nachbargrundstück eingehalten wird. Die Einhal- 
tung des erforderlichen Abstands auf dem Nach- 
bargrundstück gilt auch dann als gesichert, wenn 
das Nachbargrundstück vermöge seiner natürlichen 
Beschaffenheit oder dauernden Zweckbestimmung 
eine Ueberbauung nicht zuläßt, oder wenn die Ein- 
haltung der erforderlichen Gbde= oder Grenz- 
abstände durch Ges., VWO. oder OBSatzung vor- 
eschrieben ist. Dies gilt auch für alle sonstigen 
Fälle eines gebotenen Abstands; dasselbe trifft 
für die Sicherung des Abstands durch Bestellung 
einer Baulast zu, Art. 84. Alle # Tür--, Licht- 
und anderen Oeffnungen an den Außenwandun- 
tgen ## der Gbde und alle # Dachöffnungen # 
sind i. d. R. mit geeigneten Türen, Läden, Fenstern 
oder sonstigen Verschlüssen zu versehen. Ebenso 
sind die Räume zwischen Bedachung und Um- 
  
falsugswandungen (Stich und Balken- 
ächer) und diej. zwischen den Balken und den 
Zwischenwandungen (Stich= und Balkenfächer
	        
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