Baurecht und Baupolizei.
von den beteiligten Nachbarn gegen die Errichtung
eines solchen Schuppens mit einer Firsthöhe von
mehr als 5 m und in einem Abstand von weniger
als 2,3 m von der Eigentumsgrenze Einwendungen
erhoben, so müssen die Außenwände, soweit sie der
Eigentumsgrenze näher stehen als 2,3 m, mind.
von ausgemauertem, außen verblendetem Holz-
fachwerk hergestellt werden, Art. 77. Feimen
und offene Schuppen, die zur Auf-
bewahrung von Garben, Stroh, Fut-
ter oder anderen leicht brennbaren Stoffen
(Hanf, Flachs, Hopfen, Laub, Streu, Seegras,
Sägmehl, Hobelspähne, Holzwolle, Federn) bestimmt
find, dürfen, auch wenn sie als unbedeutende Gbde
mit einer Grundfläche von nicht mehr als 25 ꝗm
und einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m sich
darstellen, i. d. R. nur zugelassen werden, wenn
und solang sie von anderen Gbden überall mind.
20 m und auf Verlangen des Nachbarn von der
Eigentumsgrenze mind. 10 m, vom Dachvorsprung
an gemessen, entfernt bleiben, und auch dann
i. d. R. nur außerhalb des geschlossenen Wohn-
bezirks. Die bezeichneten Maße können mit dem
Einverständnis der beteiligten Nachbarn bis auf
die Hälfte ermäßigt werden, soweit es sich nur um
die gegenseitigen Abstände von Feimen und offe-
nen Schuppen untereinander, nicht auch von an-
deren Gbden handelt, Art. 78. Würde durch die
Errichtung eines Schuppens in einem Abstand
von weniger als 2,3 m von der Eigentumsgrenze
der Zutritt von Luft und Licht zu den Haupt-
fenstern eines benachbarten Wohngebäudes er-
heblich beeinträchtigt, so muß auf Verlangen des
Nachbars mit dem Schuppen ein Abstand von
mind. 2,3 m von diesen Hauptfenstern eingehalten
werden, Art. 79. Balkone, Altane, Gale-
rien, Gänge, Treppen, Aborte und ähn-
liche Vorbauten an den Außenseiten der Gbde
müssen, soweit sie aus Holz oder sonst brenn-
baren Stoffen bestehen, von anderen Gbden oder
der Eigentumsgrenze mind. 2,3 m entfernt bleiben.
Die Entfernung ist von den am weitesten vor-
tretenden Teilen der Vorbauten an zu messen.
Außerdem kann für die brennbaren Teile solcher
Vorbauten, wenn es die Feuersicherheit erfordert,
ein gegen leichte Uebertragung des Feuers schützen-
der Anstrich oder eine gleichwertige ähnliche Ver-
wahrung von der B##. verlangt werden, Art. 80.
Unbedeutende Gbde mit feuersicherer Be-
dachung, deren Grundfläche nicht mehr als 25 cm
und deren Höhe einschl. des Daches nicht mehr als
4 m beträgt, können ohne Rücksicht auf ihre Bauart
und ohne Einhaltung eines Abstands von anderen
Gbden oder der Eigentumsgrenze gestattet wer-
den, wenn und solang ihre Zweckbestimmung oder
Benützung nach dem Ermessen der BPB. keine bes.
Feuersgefahr in sich dchtießt, Art. 81. Anbau-
ten dürfen an ein Göbde desselben Eigentümers
ohne eigene Wand angeschlossen werden und sind
bezüglich der feuersicheren Abscheidung von ande-
ren Gbden und von der Eigentumsgrenze wie ein
Bestandteil des durch sie erweiterten Gbdes zu be-
handeln. Die Bestimmung, daß solche Anbauten
zusammen mit dem Hauptbau als ein Ganzes zu
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betrachten sind, gilt nicht für Schuppenanbauten
und für den Anbau von unbedeutenden Gbden, wenn
sie weder im Dachraum mit dem Hauptgbde zu-
sammenhängen, noch die Umfassungswand unter-
brechen, Art. 83. Die # Dachdeckung # der Gbde
ist feuersicher herzustellen. Ausnahmen find nur
insoweit zulässig, als bes. Umstände eine andere
Herstellung ungefährlich erscheinen lassen. Die
Bedeckung mit Schindeln und Stroh soll jedoch nur
bei kleinen freistehenden Gbden, bei Gartenhäus-
chen ohne Feuerungseinrichtung oder bei solchen
Feldscheuern, Schuppen und Feimen gestattet wer-
den, die im freien Feld und in genügender Ent-
fernung von anderen Gbden, Eisenbahnen und
Waldungen errichtet werden. Bei kleineren offenen
Schuppen und bei unbedeutenden Gbden ist i. d. R.
ein Bretterdach zulässig, wenn und solang
sie von anderen Gbden wenigstens 4 m entfernt
sind. Ueber die Dachflächen hervortretende Auf-
bauten für stehendep Dachfenster,
Ausgänge auf flache Dächer u. dgl. sind
an den Außenseiten, soweit sie weniger als 2,8 m
von anderen Gbden oder der Eigentumsgrenze
entfernt sind, von unbrennbarem Baustoff herzu-
stellen oder mit solchem zu bekleiden. Wenn die
Feuersicherheit es erfordert, kann die BP. ver-
langen, daß hölzerne oder sonst brennbare Dach-
vorsprünge in einer gegen Feuer schützenden
Weise verblendet, verkleidet oder mit einem ge-
eigneten Anstrich versehen werden, Art. 85. Die
Dächer müssen insoweit, als es die Sicherheit er-
fordert, mit Vorrichtungen zum Schutz gegen
as Herabfallen von Schnee, Dachplatten
u. dgl. versehen werden, Art. 86. Die für Block-
wände, Brettervertäferungen und Schindelschirme,
offene Gbdeseiten, Balkone, Altane usw., Bretter-
dächer und Dachaufbauten vorgeschriebene Ein-
haltung eines Abstands von anderen Ge-
bäuden oder der Eigentumsgrenze ist nicht ge-
boten, wenn und soweit eine Abscheidung der
Gbde durch eine hinreichend deckende Brandmauer
gesichert, oder durch Bestellung, einer Baulast, s. u.,
oder sonst dafür gesorgt ist, daß der erforderliche
Abstand im vollen vorgeschriebenen Maß auf dem
Nachbargrundstück eingehalten wird. Die Einhal-
tung des erforderlichen Abstands auf dem Nach-
bargrundstück gilt auch dann als gesichert, wenn
das Nachbargrundstück vermöge seiner natürlichen
Beschaffenheit oder dauernden Zweckbestimmung
eine Ueberbauung nicht zuläßt, oder wenn die Ein-
haltung der erforderlichen Gbde= oder Grenz-
abstände durch Ges., VWO. oder OBSatzung vor-
eschrieben ist. Dies gilt auch für alle sonstigen
Fälle eines gebotenen Abstands; dasselbe trifft
für die Sicherung des Abstands durch Bestellung
einer Baulast zu, Art. 84. Alle # Tür--, Licht-
und anderen Oeffnungen an den Außenwandun-
tgen ## der Gbde und alle # Dachöffnungen #
sind i. d. R. mit geeigneten Türen, Läden, Fenstern
oder sonstigen Verschlüssen zu versehen. Ebenso
sind die Räume zwischen Bedachung und Um-
falsugswandungen (Stich und Balken-
ächer) und diej. zwischen den Balken und den
Zwischenwandungen (Stich= und Balkenfächer