Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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zwischen den Scheidewänden) auszumauern oder 
sonst angemessen zu verschließen. Ausnahmen 
sind zulässig, wenn hiefür ein Bedürfnis vorliegt 
und keine Bedenken wegen Sicherheit und Feuers- 
gefahr entgegenstehen, Art. 87. Für größere 
Gbde, deren Lage, Bauart oder Benützung er- 
höhte Anforderungen an die Feuer- 
sicherheit notwendig macht, kann an geeigneter 
Stelle im Innern die Herstellung von Brand- 
mauern oder anderen gegen die Weiterverbreitung 
des Feuers schützenden Wänden, sowie von feuer- 
sicheren Treppen, Treppenhauswänden, Decken und 
Stützen verlangt werden. Dabei ist dem Bedürfnis 
nach größeren ungetrennten Räumen und nach 
Erhaltung des Zusammenhangs der verschiedenen 
Gbdeteile soweit möglich Rechnung zu tragen, es 
kann jedoch verlangt werden, daß Vorrichtungen 
getroffen werden, die gecignet sind, im Fall eines 
Brandes ein rasches Umsichgreifen des Feuers zu 
verhindern. Art. 88. Wohn- und Scheuer- 
räume 1 dürfen, wenn die letzteren in einem ein- 
zelnen Stockwerk oder im Dachraum mehr als 
120 am Grundfläche haben, nur dann in einem 
und demselben Gbde eingerichtet werden, 
wenn sie voneinander auf die ganze Höhe des 
Gbdes durch eine senkrechte Abscheidung getrennt 
werden, so daß die Wohnräume und die Scheuer- 
räume nirgends ineinander eingreifen. Aus- 
nahmen von dieser Vorschrift können bei der 
Vergrößerung von Scheuerräumen in bestehenden, 
Wohn= und Scheuerräume enthaltenden Gbden 
zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen 
der Feuersgefahr entgegenstehen. Die Scheide- 
wand kann, wo nicht vermöge der Länge des 
Gbdes eine Brandmauer oder eine andere feuer- 
sichere Wand herzustellen ist, von ausgemauertem 
Fachwerk, das auf beiden Seiten feuersicher zu ver- 
blenden oder zu verkleiden ist, aufgeführt werden. 
Bei verschiedener Höhe der Gbdeteile ist der Dach- 
vorsprung der Scheidewand auf der gegen den 
niederen Teil gerichteten Seite, soweit er nicht aus 
unbrennbarem Baustoff besteht, in einer gegen 
Feuer schützenden Weise zu verblenden, zu ver- 
kleiden oder mit einem geeigneten Anstrich zu ver- 
sehen. Die Einrichtung von Scheuerräumen mit 
nicht mehr als 120 om Grundfläche in einem 
Gbde, das zugleich Wohnräume enthält, ist bei 
Unterlassung einer senkrechten Abscheidung dann 
gestattet, wenn die einzelnen ineinander greifen- 
den Wohn= und Scheuerräume einschließlich der 
Zugänge zu ersteren in jedem Stockwerk durch 
ausgemauerte, beiderseits feuersicher verblendete 
oder verkleidete Fachwerkswände abgeschieden und 
an den Decken und Böden in einer gegen die 
rasche Weiterverbreitung des Feuers schützenden 
Weise verwahrt werden. Eine solche Abscheidung 
und Verwahrung kann jedoch bes. dann erlassen 
werden, wenn der Scheuerraum im Erdgeschoß 
weniger als 60 aom Grundfläche hat und keine 
Bedenken wegen Feuersgefahr entgegenstehen. 
Oeffnungen in der Abscheidung zwischen Wohn- 
und Scheuerraum sind mit Verschlüssen zu ver- 
sehen, die eine schnelle Verbreitung des Feuers 
von einem Raum auf den andern verhindern. 
Baurecht und Baupolizei. 
N In enggebauten Ortsteilen # kann, soweit nicht 
durch O. die Errichtung von Scheuern aus- 
geschlossen ist, bei Scheuerräumen von mehr als 
120 o0m Grundfläche an Stelle der Scheidewand 
eine Brandmauer und bei Scheuerräumen von 
nicht mehr als 120 a0m Grundfläche eine senkrechte 
Abscheidung durch eine ausgemauerte und beider- 
seits feuersicher verblendete oder verkleidete Fach- 
werkswand von der By'B. verlangt werden. Zu 
den Scheuerräumen im obigen Sinn gehören auch 
1 Stallungen; * sie sind jedoch in das Maß der 
Grundfläche von 120 am dann nicht einzurechnen, 
wenn sie mind. ausgemauerte Fachwerkswände 
haben und an den Decken in einer gegen rasche 
Weiterverbreitung des Feuers schützenden Weise 
verwahrt sind, Art. 89. Für Räume, in denen 
nicht bloß vorübergehend größere Mengen bes. 
feuergefährlicher Stoffe (Abfälle in 
Baumwollspinnereien und Kunstwollfabriken, sowie 
Putzwolle, ferner Weingeist, Terpentinöl u. a. 
ätherische Oele, Firnis, Lack, Teer, fette Oele, 
Talg, Pech, Harz, Phosphor und Schwefel, Roh- 
petroleum und seine Destillationsprodukte, flüssige 
Kohlenwasserstoffe und Schieferöle, Schwefeläther 
und ähnliche leicht entzündliche Flüssigkeiten, end- 
lich Sprengstoffe aller Art, Zelluloid und brenn- 
bare Gase) aufbewahrt oder feuergefährliche Ver- 
richtungen vorgenommen werden, ohne Unter- 
schied, ob sie sich in neuen oder älteren Gbden be- 
finden, kann eine durchaus feuersichere Bauart 
gefordert werden. Auch kann, wenn die Räume 
vermöge der Art ihrer Benützung bes. Gefahren 
für die über ihnen befindlichen Geschosse bieten, 
die Einrichtung oder Benützung von Wohnungen 
in diesen Geschossen untersagt oder nur unter der 
Bedingung gestattet werden, daß sie von jenen 
Räumen feuersicher abgeschieden werden und bes. 
Treppen und Zugänge erhalten. Ebenso kann für 
solche Räume jede Art künstlicher Beleuchtung ver- 
boten oder die Herstellung möglichst feuersicherer 
Beleuchtungs= und Heizungsanlagen und bes. 
Feuerschutzeinrichtungen und für die Göbde, in 
denen sie sich befinden, die Anbringung von Blitz- 
ableitern verlangt werden. Futter, Garben, Stroh 
u. dgl. gelten nicht als bes. feuergefährliche Stoffe 
im obenerwähnten Sinn, Art. 90. In Gela sen 
mit Feuerungseinrichtungen ind 
die Hohlräume zwischen den Decken- 
balken mit einer gegen rasche Weiterverbreitung 
des Feuers schützenden Einlage zu versehen. Aus- 
nahmen können von der B. bes. bei Räumen 
zugelassen werden, bei denen sich über der Decke 
nur das Dach oder ein unbenützter Dachraum be- 
findet, Art. 91. Der § 80 der VV. bezeichnet als zu- 
lässige Einlagen Sand, Kies, Beton, Strohlehm, 
gebrannte Hohlsteine, Gipsdielen, Spreutafeln, 
Korksteine u. dgl. und fügt hinzu, daß die Einlage 
dicht und in solcher Stärke hergestellt werden muß, 
daß sie das Durchbrennen der Decken und Böden 
verhindert. Nach Art. 92 dürfen ## Feuneruugs= 
einrichtungen # nur in solchen Räumen her- 
gestellt werden, die vermöge ihrer baulichen Be- 
schaffenheit und ihrer Best. nicht zu Bedenken 
wegen Feuersgefahr Anlaß geben. Sie sind samt
	        
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