Baurecht und Baupolizei.
ihrer Umgebung in feuersicherer Weise, bes. mit
den erforderlichen Feuerwänden, herzustellen und
mit einem gemauerten Kamin oder einer an-
deren feuersicheren Rauchableitung in der Art
zu versehen, daß die Nachbarschaft oder das
Publikum nicht durch Rauch, Ruß u. dal. in
erheblichem Maß belästigt wird. Nähere Best.
enthält die M. über Feuerungseinrichtungen
v. 22. 1. 11 und zwar in § 1—8 über offene
und geschlossene Feuerungen, § 4 über die Ver-
wahrung gegen Feuerübertragung, § 5—6 über
Feuerwände, § 7—10 über Zimmer-, Koch-, Bügel-
öfen und Kochherde für den Hausbedarf, § 11 über
Heizkamine, § 12 über Gasöfen und Gashberde,
§ 13 u. 14 über Obstdarren für den Hausbedarf
und Rauchkammern, § 15 über Aschenbehälter,
5 16—19 über Kesselfeuerungen, § 20 u. 21 über
Heißwasserheizungen, Sauggas-, Kraftanlagen und
Luftheizungen, § 22—25 über Backöfen für den
Hausbedarf, Konditorbacköfen, Bäckerbacköfen, so-
wie über Backöfen, Obstdarren und Waschkessel-
feuerungen im Freien, § 26—29 über Herde für
Leim-, Lack= oder Firniserwärmung, Lötöfen,
Essefeuerungen, Schmelz= und Glühöfen, § 30—34
über Malz= und Hopfendarren, Trockenräume und
Trockenkästen, § 35 über Hafneröfen, § 86 über
größere Kocheinrichtungen, §5 37—38 über Rauch-
abzugsröhren und Abzugsröhren von Gasfeuerun-
gen, § 89—44 über Rauchfänge und Kamine. Be-
stehende Einrichtungen, die gegen diese Vorschr.
verstoßen, sind entspr. abzuändern, sobald dies
erhebliche Gründe erheischen. Treppen, Gale-
rien, Gänge, Balkone, Altane u. dol.,
sowie Personen= und Warenaufzüge,
Keller--, Schacht= und ähnliche Oeff-
nungen in den Böden und Wänden der Gbde
find nach Bedürfnis und, soweit es die Zweck-
bestimmung gestattet, mit Sicherheitsvorrichtungen
zu versehen. Bei der Errichtung von größeren
Kirchen und Schulen, ständigen Theatern und ähn-
lichen großen Versammlungsräumen, größeren
Krankenhäusern, Strafanstalten, Fabrikgbden,
Warenhäusern, Gasthöfen und bes. hohen Gbden
mit vielen Wohnungen, sowie von sonstigen Gbden,
die zur Aufnahme einer großen Zahl von Menschen
zu dienen bestimmt sind, müssen die Gänge,
Treppen und Türen von solcher Größe,
Anzahl und Art, sowie solcher Lage hergestellt
werden, daß sie gegen den Zutritt von Feuer und
Rauch möglichst geschützt find, und daß Menschen,
die sich in den Gbden befinden, diese im Fall der
Not rasch und gefahrlos verlassen können. Be-
stchende Einrichtungen, die gegen diese Vorschr.
verstoßen, sind entspr. abzuändern, sobald dies
erhebliche Gründe erheischen, Art. 93. Nähere Best.
über die Beschaffenheit der Treppen in solchen
Gbden und die Zugänge zu den Treppen, sowie
über die Treppenhäuser und die Türen, die zu
diesen führen, sind in § 82 der VV. enthalten.
Für ersonen= und Warenaufzüge
gelten die Vorschriften der Min JV. 31. 8. 10 und
der Bekanntm. vom gleichen Tag b. die Einrichtung
und den Betrieb von Aufzügen, Rabl. 439 u. 481.
Wohn= und Schlafgelasse ganz unter
Haller, Handwörterbuch.
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der Erdoberfläche anzulegen, ist verboten.
In Räumen, die zum Teil unter der Erdoberfläche
liegen (Untergeschosse), sind Wohn= oder
Schlafgelasse dann zulässig, wenn die nötigen
Einrichtungen zum Schutz der Räume und Wan-
dungen gegen Feuchtigkeit getroffen sind und für
ausreichenden Licht= und Luftzutritt gesorgt ist.
Die gleichen Rücksichten sind auch bei Arbeits-
gelassen, die sich zum Teil oder ganz unter
der Erdoberfläche befinden, soweit sie zum länge-
ren Aufenthalt von Menschen dienen, zu wahren,
Art. 94. Dazu ist in § 84 der VV. weiter vor-
geschrieben, daß in Räumen, deren Fußboden nicht
überall mind. auf gleicher Höhe mit dem das
Gbde auf 2,5 m Abstand umgebenden Boden liegt,
Wohn= oder Schlafgelasse nicht eingerichtet wer-
den dürfen. Ausnahmen können bei stark an-
steigendem Gelände oder bei großen, vorwiegend
für andere als Wohnzwecke bestimmten Gbden
unter der Bedingung zugelassen werden, daß der
Fußboden an keiner Außenwand, verglichen ge-
messen, tiefer als 1 m unter dem das Gode auf
2,5 m Abstand umgebenden Boden liegt und ent-
weder die lichtgebende Fläche der Fenster mehr als
½1% der Bodenfläche des Raums beträgt oder ein
Lichteinfallwinkel von wenigstens 45 Grad gesichert
ist. Arbeitsgelasse, die zum längeren Aufenthalt
von Menschen dienen, sollen in Untergeschossen nur
zugelassen werden, wenn sie den im vorhergehen-
den Satz gestellten Anforderungen entsprechen,
oder wenn durch ihre bestimmungsgemäße Be-
nützung eine tiefere Lage bedingt wird. Bezügl.
der Zulässigkeit von Dachwohnungen, sowie
von Wohn= und Schlafgelassen im
Dachraum bestimmt § 85 der WV., daß
Familienwohnungen bei mehrstöck. Miethäusern
nur insoweit zugelassen werden sollen, als noch
genügender Raum für die zu den Wohnungen der
verschiedenen Stockwerke erforderlichen Neben-
räume verbleibt, und daß Wohn= und Schlaf-
gelasse in Gbden mit mehr als drei vollen Stock-
werken nur dann gestattet werden sollen, wenn
ihr Fußboden unmittelbar über dem Gebälk liegt,
das an der Gbdevorderseite die unterste Dach-
balkenlage bildet. Für # Bauten, 1 bei denen
vermöge ihrer 1# eigenartigen Beschaffenheit aoder
Bestimmung #K## die allg. baupolizeilichen Vorschr.
nicht genügen, um Leben, Gesundheit und Eigen-
tum zu schützen und die Besitzer oder Bewohner
der benachbarten Grundstücke oder das Publi-
kum überhaupt vor schweren Gefahren, Nach-
teilen oder Belästigungen zu bewahren, sind von
der BP. hinsichtlich der Stellung, Höhe, Bauart
oder Einrichtung strengere als die den allg. poliz.
Best. des Ges. entspr. Vorschr. insoweit zu er-
teilen, als es zur Abwendung der aus der bes.
Art der Anlage sich ergebenden Gefahren, Nach-
teile oder Belästigungen geboten erscheint. Als
solche Bauten sind anzusehen Krankenhäuser,
Bauten, die zur Aufbewahrung von Sprengstoff
bestimmt find, ständige Theater und Zirkusgbde,
Warenh., große Geschäftsh. u. ähnl. Gbde, die zur
Lagerung großer Mengen brennbarer Stoffe und
zugleich zur Aufnahme einer großen Zahl von