Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Baurecht und Baupolizei. 
gebung in ihrem Bestand und Gesamtbild mög- 
lichft erhalten werden. Sie haben zu diesem 
Zweck, sobald fie von einer beabsichtigten Bau- 
ausführung oder Abbrucharbeit an einem Denk- 
mal oder in seiner Nähe, durch die der Bestand 
oder die Erscheinung des Denkmals verändert 
würde, Kenntnis echalten, ein Gutachten der 
staatl. bestellten Kunstverständigen über die Un- 
bedenklichkeit der geplanten Ausführung einzu- 
holen und, wenn es nicht gelingt, die Bauenden 
zur Berücksichtigung der von diesen Kunftverstän- 
digen gemachten Vorschläge zu bestimmen, vor der 
Entscheidung über das Bauvorhaben dem Ming. 
den Sachverhalt anzuzeigen, um ihm Gelegenheit 
zur Einleitung von Verhandlungen über die 
etwaige Erwerbung des Baudenkmals oder Nach- 
bargrundstücks zu geben, § 86 Abs. 4 VV. Neu- 
bauten und Bauveränderungen, durch die ein 
eigenartiges Orts-, Straßen= oder 
Landschaftsbild gröblich verunstaltet würde, 
sollen vermieden werden. Solche Bauausführun- 
gen find nach Vernehmung der staatl. bestellten 
Kunstverst. von der BPBeh. zu untersagen, wenn 
durch ihre Unterlassung oder Aenderung die Ver- 
unstaltung ohne wesentl. Schädigung des Betei- 
ligten abgewendet werden kann. Durch O. 
können zum Schutz eigenartiger Orts-, Straßen- 
oder Landschaftsbilder nähere Vorschr. getroffen 
werden. Ferner kann durch O#. bestimmt wer- 
den, daß die Außenseiten der Gbde, die von öff. 
Wegen und Plätzen aus dauernd sichtbar bleiben, 
entspr. der Zweckbestimmung der Gbde und, soweit 
es ohne namhafte Steigerung der Baukosten mög- 
lich ist, ein ihrer Umgebung angemessenes ge- 
fälliges Aeußeres nach Baustoff, 
Form und Farbe erhalten. Für einzelne 
Ortsteile oder Oüstraßen können durch OBS. 
noch weitergehende Anforderungen 
hinsichtlich des Aeußern der Gode ge- 
stellt werden, Art. 98 Abs. 1 u. 2. Außerdem kann 
durch OBS. die Anbringung neuer und die Be- 
lassung vorhand. Reklameschilder, Schau- 
kästen und Aufschriften untersagt werden, 
wenn dadurch ein Orts-, Straßen= oder Land- 
chaftsbild verunstaltet oder die Erscheinung von 
enkmalen beeinträchtigt wird, Art. 98 nof 8. 
Soweit durch OBS. derartige Best. nicht getroffen 
find, ist die Anbringung neuer und die Lelassung 
vorhand. Reklameschilder, Schaukästen und Auf 
schriften an Gbden und im Freien, wodurch das 
Orts-, Straßen= oder Landschaftsbild verunstaltet 
oder die Erscheinung von Baudenkmalen beein- 
trächtigt wird, von der PolBeh. im einz. Fall zu 
untersagen, § 87 VV. Darüber, ob im einz. Fall 
die Voraussetzungen eines Verbots zutreffen, ent- 
scheiden die Verweh. endgültig, Art. 98 Abs. 8.— 
Zur Mitwirkung bei der Baudenkmalpflege und 
bei den Schutzbestrebungen zugunsten eigenartiger 
Orts-, Straßen= oder Landschaftsbilder ist ein 
7* Denkmalrat # gebildet. Dems. gehören an der 
Landeskonservator, zwei Vertreter der Akademie 
der bildenden Künste, ein Vertreter der Architek- 
turabeilung der Techn. Hochschule, außerdem Ver- 
treter der Min J. u. F., ein Kunsthistoriker, ein 
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Körperschaftsbeamter, je ein Vertreter der evang. 
und der kath. Kirche, ein Mitgl. des w. Geschichts- 
und Altertumsvereins und ein in W. wohnhafter 
Baudenkmalbesitzer. Der Denkmalrat hat 
Min J. und die übr. BBeh., geeignetenfalls auch 
andere Beh. in Angelegenheiten der Art. 97 u. 98, 
sowie bei der baupol. Prüfung von Bauten, bei 
denen in erhöhtem Maße schönheitl. oder künst- 
lerische Rücksichten zu wahren sind, und bei der 
Feststellung von Ortsbauplänen, wenn künstlerisch 
oder geschichtl. wertvolle Bauwerke berührt werden 
oder der Ortsbauplan auf Bauten von besonderer 
örtl. Bedeutung, Naturdenkmäler oder schöne und 
eigenartige Straßen= und Landschaftsbilder ein- 
wirkt, zu beraten. Seine Mitgl. gelten als staatl. 
bestellte Kunstverst. i. S. der BO. und der zu- 
gehörigen VV. Außerdem können namentlich für 
die Fälle, bei denen es sich um den Schutz eigen- 
artiger Orts-, Straßen oder Landschaftsbilder und 
dic Wahrung schönheitl. oder künstlerischer Rück- 
sichten bei der Prüfung von Bauvorhaben han- 
delt, vom Min J. im Benehmen mit dem Miné. 
u. Sch. weitere Kunstverständige aufgestellt werden. 
Für die ebenerwähnten Fälle können an die Stelle 
der Mitgl. des Denkmalrats oder der aufgestell- 
ten weiteren Kunstverst. bes. gebildete Bez.= oder 
Ortsausschüsse treten; für den Eintritt in diese 
Ausschüsse, die aus mind. 8 Mitgl., von denen 
eines ein Bauverständiger sein soll, zu bestehen 
haben, kommen namentlich Vertreter der Bezirks- 
und Ortsausschüsse der Vereinigungen f. Heimat- 
schutz und die für das Landeskonservatorium auf- 
gestellten BezPfleger in Betracht. Die Bestellung 
solcher bes. Bezirks-- und Ortsausschüsse und die 
Berufung ihrer einzelnen Mitgl. bedarf der Ge- 
nehmigung des OA., das zuvor den Denkmalrat 
zu hören hat. Wichtige Fälle der an sich zur Zu- 
ständigkeit der Bez.= und Ortsausschüsse gehörigen 
Art sind aber sofort oder nach Beratung in den 
Bez.= oder Ortsausschüssen dem Denkmalrat vor- 
zulegen. — X IV. Baulastenbuch. 1 Wesentl. im 
Interesse eines geordn. Liegenschaftsverkehrs und 
zum Schutz gutgläub. Rechtsnachfolger ist in Art. 99 
BO. die Einrichtung des BLB. vorgesehen. Das 
B#. ist in jeder Gde vom Ortsvorst. oder einem 
andern dafür bestellten Beamten nach den der 
VV. beigegebenen Musterdrucken zu führen. Seine 
Einsicht ist jedermann gestattet, der ein berech- 
tigtes Interesse darlegt; auch werden unter dieser 
Voraussetzung auf Verlangen beglaubigte Abschr. 
gegen Kostenersatz erteilt. Das B#L#. zerfällt in 
2 Abt., deren jede wieder aus einer Anzahl von 
Baulastenblättern besteht. Abteilung I dient zur 
Eintragung neuer Baulasten, d. h. von 
bes., nicht schon aus den allg. baupoliz. Vorschr. 
sich ergebenden öff. rechtlichen Verpflichtungen, die 
hinsichtlich der Unterlassung der Ueberbauung oder 
der Art der Ueberbauung eines Grundstücks oder 
eines bestimmten Teils desselben von dem Eigen- 
tümer der Baupolizei= oder der Gödebeh. gegen- 
über übernommen werden, ferner zur Ver- 
merkung anderer die Ausführung, Nichtaus- 
führung oder Beseitigung eines Baues betreffender 
und ähnl. Verpflichtungen öff. rechtl. Art, sowie
	        
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