Baurecht und Baupolizei.
gebung in ihrem Bestand und Gesamtbild mög-
lichft erhalten werden. Sie haben zu diesem
Zweck, sobald fie von einer beabsichtigten Bau-
ausführung oder Abbrucharbeit an einem Denk-
mal oder in seiner Nähe, durch die der Bestand
oder die Erscheinung des Denkmals verändert
würde, Kenntnis echalten, ein Gutachten der
staatl. bestellten Kunstverständigen über die Un-
bedenklichkeit der geplanten Ausführung einzu-
holen und, wenn es nicht gelingt, die Bauenden
zur Berücksichtigung der von diesen Kunftverstän-
digen gemachten Vorschläge zu bestimmen, vor der
Entscheidung über das Bauvorhaben dem Ming.
den Sachverhalt anzuzeigen, um ihm Gelegenheit
zur Einleitung von Verhandlungen über die
etwaige Erwerbung des Baudenkmals oder Nach-
bargrundstücks zu geben, § 86 Abs. 4 VV. Neu-
bauten und Bauveränderungen, durch die ein
eigenartiges Orts-, Straßen= oder
Landschaftsbild gröblich verunstaltet würde,
sollen vermieden werden. Solche Bauausführun-
gen find nach Vernehmung der staatl. bestellten
Kunstverst. von der BPBeh. zu untersagen, wenn
durch ihre Unterlassung oder Aenderung die Ver-
unstaltung ohne wesentl. Schädigung des Betei-
ligten abgewendet werden kann. Durch O.
können zum Schutz eigenartiger Orts-, Straßen-
oder Landschaftsbilder nähere Vorschr. getroffen
werden. Ferner kann durch O#. bestimmt wer-
den, daß die Außenseiten der Gbde, die von öff.
Wegen und Plätzen aus dauernd sichtbar bleiben,
entspr. der Zweckbestimmung der Gbde und, soweit
es ohne namhafte Steigerung der Baukosten mög-
lich ist, ein ihrer Umgebung angemessenes ge-
fälliges Aeußeres nach Baustoff,
Form und Farbe erhalten. Für einzelne
Ortsteile oder Oüstraßen können durch OBS.
noch weitergehende Anforderungen
hinsichtlich des Aeußern der Gode ge-
stellt werden, Art. 98 Abs. 1 u. 2. Außerdem kann
durch OBS. die Anbringung neuer und die Be-
lassung vorhand. Reklameschilder, Schau-
kästen und Aufschriften untersagt werden,
wenn dadurch ein Orts-, Straßen= oder Land-
chaftsbild verunstaltet oder die Erscheinung von
enkmalen beeinträchtigt wird, Art. 98 nof 8.
Soweit durch OBS. derartige Best. nicht getroffen
find, ist die Anbringung neuer und die Lelassung
vorhand. Reklameschilder, Schaukästen und Auf
schriften an Gbden und im Freien, wodurch das
Orts-, Straßen= oder Landschaftsbild verunstaltet
oder die Erscheinung von Baudenkmalen beein-
trächtigt wird, von der PolBeh. im einz. Fall zu
untersagen, § 87 VV. Darüber, ob im einz. Fall
die Voraussetzungen eines Verbots zutreffen, ent-
scheiden die Verweh. endgültig, Art. 98 Abs. 8.—
Zur Mitwirkung bei der Baudenkmalpflege und
bei den Schutzbestrebungen zugunsten eigenartiger
Orts-, Straßen= oder Landschaftsbilder ist ein
7* Denkmalrat # gebildet. Dems. gehören an der
Landeskonservator, zwei Vertreter der Akademie
der bildenden Künste, ein Vertreter der Architek-
turabeilung der Techn. Hochschule, außerdem Ver-
treter der Min J. u. F., ein Kunsthistoriker, ein
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Körperschaftsbeamter, je ein Vertreter der evang.
und der kath. Kirche, ein Mitgl. des w. Geschichts-
und Altertumsvereins und ein in W. wohnhafter
Baudenkmalbesitzer. Der Denkmalrat hat
Min J. und die übr. BBeh., geeignetenfalls auch
andere Beh. in Angelegenheiten der Art. 97 u. 98,
sowie bei der baupol. Prüfung von Bauten, bei
denen in erhöhtem Maße schönheitl. oder künst-
lerische Rücksichten zu wahren sind, und bei der
Feststellung von Ortsbauplänen, wenn künstlerisch
oder geschichtl. wertvolle Bauwerke berührt werden
oder der Ortsbauplan auf Bauten von besonderer
örtl. Bedeutung, Naturdenkmäler oder schöne und
eigenartige Straßen= und Landschaftsbilder ein-
wirkt, zu beraten. Seine Mitgl. gelten als staatl.
bestellte Kunstverst. i. S. der BO. und der zu-
gehörigen VV. Außerdem können namentlich für
die Fälle, bei denen es sich um den Schutz eigen-
artiger Orts-, Straßen oder Landschaftsbilder und
dic Wahrung schönheitl. oder künstlerischer Rück-
sichten bei der Prüfung von Bauvorhaben han-
delt, vom Min J. im Benehmen mit dem Miné.
u. Sch. weitere Kunstverständige aufgestellt werden.
Für die ebenerwähnten Fälle können an die Stelle
der Mitgl. des Denkmalrats oder der aufgestell-
ten weiteren Kunstverst. bes. gebildete Bez.= oder
Ortsausschüsse treten; für den Eintritt in diese
Ausschüsse, die aus mind. 8 Mitgl., von denen
eines ein Bauverständiger sein soll, zu bestehen
haben, kommen namentlich Vertreter der Bezirks-
und Ortsausschüsse der Vereinigungen f. Heimat-
schutz und die für das Landeskonservatorium auf-
gestellten BezPfleger in Betracht. Die Bestellung
solcher bes. Bezirks-- und Ortsausschüsse und die
Berufung ihrer einzelnen Mitgl. bedarf der Ge-
nehmigung des OA., das zuvor den Denkmalrat
zu hören hat. Wichtige Fälle der an sich zur Zu-
ständigkeit der Bez.= und Ortsausschüsse gehörigen
Art sind aber sofort oder nach Beratung in den
Bez.= oder Ortsausschüssen dem Denkmalrat vor-
zulegen. — X IV. Baulastenbuch. 1 Wesentl. im
Interesse eines geordn. Liegenschaftsverkehrs und
zum Schutz gutgläub. Rechtsnachfolger ist in Art. 99
BO. die Einrichtung des BLB. vorgesehen. Das
B#. ist in jeder Gde vom Ortsvorst. oder einem
andern dafür bestellten Beamten nach den der
VV. beigegebenen Musterdrucken zu führen. Seine
Einsicht ist jedermann gestattet, der ein berech-
tigtes Interesse darlegt; auch werden unter dieser
Voraussetzung auf Verlangen beglaubigte Abschr.
gegen Kostenersatz erteilt. Das B#L#. zerfällt in
2 Abt., deren jede wieder aus einer Anzahl von
Baulastenblättern besteht. Abteilung I dient zur
Eintragung neuer Baulasten, d. h. von
bes., nicht schon aus den allg. baupoliz. Vorschr.
sich ergebenden öff. rechtlichen Verpflichtungen, die
hinsichtlich der Unterlassung der Ueberbauung oder
der Art der Ueberbauung eines Grundstücks oder
eines bestimmten Teils desselben von dem Eigen-
tümer der Baupolizei= oder der Gödebeh. gegen-
über übernommen werden, ferner zur Ver-
merkung anderer die Ausführung, Nichtaus-
führung oder Beseitigung eines Baues betreffender
und ähnl. Verpflichtungen öff. rechtl. Art, sowie