116
auch zur Vermerkung der schon vor dem 1. 7. 11,
d. i. vor Inkrafttreten der BO. 28. 7. 10, über-
nommenen oder auferlegten Baulasten und Ver-
pflichtungen. Abt. II dient ledigl. zur Eintragung
der nach Art. 20 u. 24 begründeten Verpflich-
tungen zur Leistung von Kanal-,
Straßen= und anderen Kostenbeiträ-
gen. Die Eintragungen haben für die eben-
erwähnten Beitragsverpflichtungen, sofern sie zu
Recht bestehen, und für die Baulasten, sofern sie
in rechtsverbindlicher Weise übernommen sind, die
Wirkung, daß sie als öff. rechtl. Last auf dem
Grundstück des Verpflichteten ruhen und auf die
Nachfolger im Eigentum übergehen. Die bloßen
Vermerkungen haben diese dingliche Wirkung nicht,
sondern nur den Zweck der Offensichtlichmachung.
Erklärungen, durch welche Baulasten übernommen
werden, müssen, um rechtsverbindlich zu sein,
schriftlich abgegeben werden; im übr. ist die
Rechtsgültigkeit solcher Erklärungen nach den Best.
des bürgerl. Rechts zu beurteilen. oll durch
Uebernahme einer Baulast die zulässige Ueber-
bauung eines Grundstücks nach Fläche oder Höhe
zugunsten eines Nachbarn verringert werden, so
ist der Eintrag in das B#. nur zulässig, wenn
auch diej. zustimmen, deren im Grundbuch ein-
getragene Rechte an dem zu belastenden Grund-
stück durch die Baulast betroffen werden. Diese
Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Ueber-
nahme der Baulast nach Lage des Falles unschäd-
lich ist. Hierüber hat die nach Art. 39 u. 40 w.
AE#BGB. in jeder Gde gebildete Schätzungsbeh.
endgültig zu entscheiden. Dasselbe gilt, wenn der
Eigentümer eines Grundstücks eine Baulast zu-
gunsten eines eigenen benachbarten Grundstücks
bestellt, auf dem nicht dieselben Rechte Dritter
ruhen. Die Eintragung von Baulasten sowie die
Löschung solcher Eintragungen darf nach § 94 u.
96 VV. nur auf Grund schriftlicher Anordnung
der BPBeh. oder der in Art. 106 BO. bezeichn.
Beh. (Gewerbe= und Flußpol Beh.) erfolgen. Bez.
der Vermerkung der schon vor dem
1. 7. 11 übernommenen Baulasten, die
in ihrem Rechtsbestand nach Art. 99 Abs. 5 BO.
unverändert bleiben, ist in § 95 VV. angeordnet,
daß solche Baulasten, soweit sie schriftlich fest-
gelegt und von den Beteiligten anerkannt oder
durch Urteil festgestellt wurden, im Baulastenbuch
zu vermerken sind, wenn es von einem Beteiligten
beantragt oder von der BPBeh. oder Aufsichtsbeh.
im öff. Interesse für erforderlich erachtet wird.
Im übr. soll die Vermerkung einer baupoliz. Ver-
bindlichkeit von der BBeh. stets veranlaßt wer-
den, wenn die Genehmigung eines nicht schon nach
seiner Zweckbestimmung und äußeren Erscheinung
nur für eine vorübergehende kurze Zeit best. Baues
bloß in widerruflicher Weise oder mit zeitlicher
Beschränkung erteilt worden ist; sonstige auf ein
Bauwesen bezügliche und über die Zeit der Bau-
ausführung hinaus wirksame Verpflichtungen öff.
rechtl. Art sind im BL B. zu vermerken, wenn dies
im öff. Interesse erforderlich erscheint oder von
einem Beteiligten beantragt wird. Ueber den be-
strittenen Rechtsbestand einer Baulast wird, wenn
Baurecht und Baupolizei.
sich der Streit in dem baupoliz. Verfahren wegen
der Genehm. eines Baugesuchs ergibt und die nach-
gesuchte Genehm. durch den Bestand oder Nicht-
bestand der Baulast bedingt ist, in dem Verfahren
über das Genehmigungsgesuch, andernfalls auf
Klage eines der beteil. Grundeigentümer, wenn
er an der alsbaldigen Feststellung des Rechts-
verhältnisses ein rechtliches Interesse hat, von den
Verwaltungsgerichten gemäß Art. 10 des Verw.=
Rechtspfl G. entschieden. Die Eintragungen, Ver-
merkungen und Löschungen erfolgen gebührenfrei,
während die Kosten eines der Eintragung oder
Vermerkung etwa vorausgegangenen Verfahrens
vom Bauenden oder vom Antragsteller und die
Kosten des Löschungsverfahrens, sowie die durch
unbegründete Einwendungen erwachs. Kosten vom
Antragsteller bzw. vom Widersprechenden getragen
werden müssen, § 97 VV. — 1Kx V. Zuständigkeit
der Behörden, Berfahren und Kosten in Bau-
sachen. 1 Die BO. unterscheidet zwischen ge-
nehmigungspflichtigen und nicht ge-
nehmigungspfl. Bauten. Die genehmpfl. B.
sind in Art. 100 unter 7 Ziffern zusammengestellt.
Alle nicht in Art. 100 für genehmigungspfl. er-
klärten Bauarbeiten können unter Einhaltung der
bestehenden Vorschr. ohne Einholung einer bau-
poliz. Genehmigung ausgeführt werden. Für nicht
genehmigungspfl. Bauausführungen oder Abbruch-
arbeiten an oder in der Nähe von Baudenkmalen
besteht eine Anzeigepflicht. Durch O#S.
kann eine solche auch für andere nicht genehmpfl.
Bauausführungen und Einrichtungen festgesetzt
werden, Art. 101 Abs. 2 u. 3. — Als Bau-
polizeibehörden, d. h. als diej. Beh., denen
die in Bausachen zu treffenden Entscheidungen
und Verfügungen obliegen, kommen nach der BO.
in Betracht die Gde Beh., die Oe. und das Min J.,
ausnahmsw. auch der BezRat und in den Fällen
des Art. 106 BO. die Gewerbe= und FlußpolBeh.
Die Gemeindebeh. sind die BaupolBeh.
1. Instanz, die Oberämter z. T. gleichfalls erst-
instanzl. Baupol Beh., sowie Beschwerde= und Auf-
sichtsbeh., das Min I., abgesehen von seiner Be-
fugnis zur Bewilligung der Befreiung von den
durch die BO. und die ergangenen Verordnungen
unbedingt erteilten baupol. Vorschr., nur Be-
schwerde= und Aufsichtsinstanz. — Die Zustän-
digkeit der Gde Behe. ist nach Art. 103 BO.
abhängig teils von der Vorbildung des in jeder
Gde aufzustellenden Ortsbautechnikers, teils von
der Gestaltung der Dienstverhältnisse des Orts-
bautechnikers, teils von der Größe der Gde. Aus
dieser Regelung ergibt sich für die baupol. Zu-
ständigkeit der Gde Beh. eine 4fache Abstufung,
nämlich die Zuständigkeit 1, der Gde Beh. in Gden
mit mehr als 1000 Einw., wenn sie bleibend durch
einen geprüften Techn. beraten sind, dem die
Uebernahme von Arbeiten auf dem Gebiet des
Bauwesens für Privatpersonen, sowie der Betrieb
eines Bau= oder Baumaterialiengeschäfts und die
entgeltliche Vermittlung von Geschäften oder Liefe-
rungen für ein solches durch Ges. oder Dienst-
anweisung untersagt ist; 2. der Gde Beh. in Gden
mit nicht mehr als 1000 Einw., wenn sie bleibend