Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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auch zur Vermerkung der schon vor dem 1. 7. 11, 
d. i. vor Inkrafttreten der BO. 28. 7. 10, über- 
nommenen oder auferlegten Baulasten und Ver- 
pflichtungen. Abt. II dient ledigl. zur Eintragung 
der nach Art. 20 u. 24 begründeten Verpflich- 
tungen zur Leistung von Kanal-, 
Straßen= und anderen Kostenbeiträ- 
gen. Die Eintragungen haben für die eben- 
erwähnten Beitragsverpflichtungen, sofern sie zu 
Recht bestehen, und für die Baulasten, sofern sie 
in rechtsverbindlicher Weise übernommen sind, die 
Wirkung, daß sie als öff. rechtl. Last auf dem 
Grundstück des Verpflichteten ruhen und auf die 
Nachfolger im Eigentum übergehen. Die bloßen 
Vermerkungen haben diese dingliche Wirkung nicht, 
sondern nur den Zweck der Offensichtlichmachung. 
Erklärungen, durch welche Baulasten übernommen 
werden, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, 
schriftlich abgegeben werden; im übr. ist die 
Rechtsgültigkeit solcher Erklärungen nach den Best. 
des bürgerl. Rechts zu beurteilen. oll durch 
Uebernahme einer Baulast die zulässige Ueber- 
bauung eines Grundstücks nach Fläche oder Höhe 
zugunsten eines Nachbarn verringert werden, so 
ist der Eintrag in das B#. nur zulässig, wenn 
auch diej. zustimmen, deren im Grundbuch ein- 
getragene Rechte an dem zu belastenden Grund- 
stück durch die Baulast betroffen werden. Diese 
Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Ueber- 
nahme der Baulast nach Lage des Falles unschäd- 
lich ist. Hierüber hat die nach Art. 39 u. 40 w. 
AE#BGB. in jeder Gde gebildete Schätzungsbeh. 
endgültig zu entscheiden. Dasselbe gilt, wenn der 
Eigentümer eines Grundstücks eine Baulast zu- 
gunsten eines eigenen benachbarten Grundstücks 
bestellt, auf dem nicht dieselben Rechte Dritter 
ruhen. Die Eintragung von Baulasten sowie die 
Löschung solcher Eintragungen darf nach § 94 u. 
96 VV. nur auf Grund schriftlicher Anordnung 
der BPBeh. oder der in Art. 106 BO. bezeichn. 
Beh. (Gewerbe= und Flußpol Beh.) erfolgen. Bez. 
der Vermerkung der schon vor dem 
1. 7. 11 übernommenen Baulasten, die 
in ihrem Rechtsbestand nach Art. 99 Abs. 5 BO. 
unverändert bleiben, ist in § 95 VV. angeordnet, 
daß solche Baulasten, soweit sie schriftlich fest- 
gelegt und von den Beteiligten anerkannt oder 
durch Urteil festgestellt wurden, im Baulastenbuch 
zu vermerken sind, wenn es von einem Beteiligten 
beantragt oder von der BPBeh. oder Aufsichtsbeh. 
im öff. Interesse für erforderlich erachtet wird. 
Im übr. soll die Vermerkung einer baupoliz. Ver- 
bindlichkeit von der BBeh. stets veranlaßt wer- 
den, wenn die Genehmigung eines nicht schon nach 
seiner Zweckbestimmung und äußeren Erscheinung 
nur für eine vorübergehende kurze Zeit best. Baues 
bloß in widerruflicher Weise oder mit zeitlicher 
Beschränkung erteilt worden ist; sonstige auf ein 
Bauwesen bezügliche und über die Zeit der Bau- 
ausführung hinaus wirksame Verpflichtungen öff. 
rechtl. Art sind im BL B. zu vermerken, wenn dies 
im öff. Interesse erforderlich erscheint oder von 
einem Beteiligten beantragt wird. Ueber den be- 
strittenen Rechtsbestand einer Baulast wird, wenn 
Baurecht und Baupolizei. 
sich der Streit in dem baupoliz. Verfahren wegen 
der Genehm. eines Baugesuchs ergibt und die nach- 
gesuchte Genehm. durch den Bestand oder Nicht- 
bestand der Baulast bedingt ist, in dem Verfahren 
über das Genehmigungsgesuch, andernfalls auf 
Klage eines der beteil. Grundeigentümer, wenn 
er an der alsbaldigen Feststellung des Rechts- 
verhältnisses ein rechtliches Interesse hat, von den 
Verwaltungsgerichten gemäß Art. 10 des Verw.= 
Rechtspfl G. entschieden. Die Eintragungen, Ver- 
merkungen und Löschungen erfolgen gebührenfrei, 
während die Kosten eines der Eintragung oder 
Vermerkung etwa vorausgegangenen Verfahrens 
vom Bauenden oder vom Antragsteller und die 
Kosten des Löschungsverfahrens, sowie die durch 
unbegründete Einwendungen erwachs. Kosten vom 
Antragsteller bzw. vom Widersprechenden getragen 
werden müssen, § 97 VV. — 1Kx V. Zuständigkeit 
der Behörden, Berfahren und Kosten in Bau- 
sachen. 1 Die BO. unterscheidet zwischen ge- 
nehmigungspflichtigen und nicht ge- 
nehmigungspfl. Bauten. Die genehmpfl. B. 
sind in Art. 100 unter 7 Ziffern zusammengestellt. 
Alle nicht in Art. 100 für genehmigungspfl. er- 
klärten Bauarbeiten können unter Einhaltung der 
bestehenden Vorschr. ohne Einholung einer bau- 
poliz. Genehmigung ausgeführt werden. Für nicht 
genehmigungspfl. Bauausführungen oder Abbruch- 
arbeiten an oder in der Nähe von Baudenkmalen 
besteht eine Anzeigepflicht. Durch O#S. 
kann eine solche auch für andere nicht genehmpfl. 
Bauausführungen und Einrichtungen festgesetzt 
werden, Art. 101 Abs. 2 u. 3. — Als Bau- 
polizeibehörden, d. h. als diej. Beh., denen 
die in Bausachen zu treffenden Entscheidungen 
und Verfügungen obliegen, kommen nach der BO. 
in Betracht die Gde Beh., die Oe. und das Min J., 
ausnahmsw. auch der BezRat und in den Fällen 
des Art. 106 BO. die Gewerbe= und FlußpolBeh. 
Die Gemeindebeh. sind die BaupolBeh. 
1. Instanz, die Oberämter z. T. gleichfalls erst- 
instanzl. Baupol Beh., sowie Beschwerde= und Auf- 
sichtsbeh., das Min I., abgesehen von seiner Be- 
fugnis zur Bewilligung der Befreiung von den 
durch die BO. und die ergangenen Verordnungen 
unbedingt erteilten baupol. Vorschr., nur Be- 
schwerde= und Aufsichtsinstanz. — Die Zustän- 
digkeit der Gde Behe. ist nach Art. 103 BO. 
abhängig teils von der Vorbildung des in jeder 
Gde aufzustellenden Ortsbautechnikers, teils von 
der Gestaltung der Dienstverhältnisse des Orts- 
bautechnikers, teils von der Größe der Gde. Aus 
dieser Regelung ergibt sich für die baupol. Zu- 
ständigkeit der Gde Beh. eine 4fache Abstufung, 
nämlich die Zuständigkeit 1, der Gde Beh. in Gden 
mit mehr als 1000 Einw., wenn sie bleibend durch 
einen geprüften Techn. beraten sind, dem die 
Uebernahme von Arbeiten auf dem Gebiet des 
Bauwesens für Privatpersonen, sowie der Betrieb 
eines Bau= oder Baumaterialiengeschäfts und die 
entgeltliche Vermittlung von Geschäften oder Liefe- 
rungen für ein solches durch Ges. oder Dienst- 
anweisung untersagt ist; 2. der Gde Beh. in Gden 
mit nicht mehr als 1000 Einw., wenn sie bleibend
	        
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