Baurecht und Baupolizei.
durch einen geprüften Techn. beraten sind, dem die
Uebernahme von Nebengeschäften in dem unter
Z. 1 bez. Umfang untersagt ist; 3. der Gde Beh.,
die bleibend durch einen gepr. Techn. beraten sind,
dem die Uebernahme von Nebengeschäften in den
unter Z. 1 bez. Umfang nicht untersagt ist; 4. der
Gde Beh., die der bleibenden Beratung durch einen
Gepr. Techn. entbehren. Die unter Z. 1 erwähnten
Gde Beh. find den Oe. in der baupol. Zuständigkeit
gleichgestellt. Sie sind zuständig zu sämtlichen in
1. Instanz zu treffenden Entsch. und Verf., soweit
nicht die Best. der Art. 105 und 106 BO. entgegen-
stehen, und sie find außerdem befugt zur Bewilli-
ng der Befreiung von den nur durch OBS. un-
edingt erteilten baupol. Vorschr. Den unter Z. 2
erwähnten Gde Beh. fehlt die Zuständigkeit zur
baupol. Entsch. über die Zulässigkeit der Herstel-
lung neuer Gbde mit Feuerungseinrichtungen,
wenn diese Neubauten weder an Baulinien, noch
an hergestellte Ortstraßen zu stehen kommen, oder
wenn sie an Landstr. oder in der Nähe von Wal-
dungen, Wasenplätzen, Eisenbahnlinien und öff.
Gewässern erstellt werden, ferner die Zuständigkeit
zur Entsch. über die Zulässigkeit der Hebung oder
Schiebung von Gbden und zur Entsch. oder baupol.
Berf. bei Bauausführungen oder Abbrucharbeiten,
deren Untersagung mit Rücksicht auf ein Baudenk-
mal oder ein eigenartiges Orts-, Straßen= oder
Landschaftsbild in Frage steht, sowie die Befugnis
zur Bewillg. von Baubefreiungen. Den unter 3. 3
erwähnten Gde Beh. fehlt die Zuständigkeit zur
baupol. Entsch. über die Zulässigkeit der Herstel-
lung neuer Gbde mit Feuerungseinrichtungen
außer in den Fällen der Z. 2 auch dann, wenn
diese Neubauten an Baulinien oder an hergestellte
Ortstraßen zu stehen kommen. Die unter Z. 4 er-
wähnten Gde Beh. sind zur baupol. Entsch. über die
Zulässigkeit genehmigungspfl. Bauten nur in den
Fällen des Art. 103 Abs. 2 BO. zuständig, zur
baupol. Verfügung oder Entsch. bei nicht genehmi-
gungspfl. Bauten dagegen im gleichen Umfang wie
die Gde Beh. Z. 2. — Die Wahrnehmung der in
Art. 103 BO. den Gde Beh. zugewiesenen Obliegen-
heiten kommt nach Art. 104 grundsätzlich dem
Ortsvorsteher zu. An seine Stelle tritt je-
doch der Gde Rat, wenn Einwendungen gegen das
Bauvorhaben von beteil. Nachbarn erhoben find
oder Streit wegen einer Baulast besteht oder Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen dem Ortsvorst.
und dem Ortsbautechn. sich ergeben, ferner wenn
es sich um eine in die Zuständigkeit der Gde Beh.
fallende Befreiung handelt, sowie in allen Fällen,
in denen der Ortsvorst. Bedenken trägt, von sich
aus Verfügung zu treffen. — Die erstinstanz-
liche Zuständigkeit des DOl. greift Platz
in allen Fällen, in denen die Gde Beh. zur baupol.
Entsch. oder Verf. bezügl. einer Bauausführung
nicht zuständig ist, Art. 105 Abs. 1. Außerdem
treten an Stelle der sonst zust. GdeBeh. des Ou.
oder der Bezirksrat dann, wenn es sich um
Bauten handelt, die von der Gde selbst ausgeführt
werden, und gegen die Einsprache eingelegt worden
ist, sowie bei allen Bauten, gegen die eine beteil.
Reichs-, Staats= oder Gde Beh. Einwendungen er-
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boben hat, Art. 105 Abs. 2. Soweit das Ol. in
1. Instanz oder in der Beschw J. als BaupolBeh.
in Betracht kommt, ist es auch befugt zur Bewilli-
gung der Befreiung von den durch OB. unbedingt
erteilten baupol. Vorschr., aber nur mit Zustim-
mung des GdeRats, Art. 116 Abs. 2. Als Be-
schwerdeinstanz ist das OA. ausgeschaltet gegenüber
Entsch. und Verf. der in der baupol. Zuständigkeit
ihm gleichgestellten Gde Beh. in Städten mit mehr
als 10 000 Einw. Dagegen bildet es auch diesen
Gde Beh. gegenüber die Aufsichtsbeh. Nur in Stutt-
gart steht die Aufficht über die Handhabung der
Baupolizei dem Min J. unmittelbar zu, Art. 121.
Dem Min J. kommt neben seiner Zuständigkeit
zur Entsch. von Beschw. und seiner Befugnis zur
Bewilligung von Befreiungen nach Art. 121 Abs. 2
BO. auch die Oberaufsicht über die Handhabung
der Baupolizei durch die Gde= und BezBeh. zu.
Die baupol. Zuständigkeit der Ge-
werbe= und Flußpol Beh ist durch Art. 106
BO. geregelt. Wenn ein Baugesuch mit einem
gleichzeitig anhäng. Ges. um die Genehm. der
Errichtung oder Veränderung von Anlagen der in
§ 16 u. 24 GewO. oder in Art. 31 WassG. er-
wähnten Art in Verbindung steht, hat die zur
Genehm. des letzteren Ges. zuständige Beh. auch
über das Bauges. zu erkennen. — Verfahren. Die
zust. BPBeh. hat nach vorgängiger Untersuch. zu
entscheiden, ob und unter welchen Bedingun-
gen die Ausführung eines Baues zulässig ist, für
den nach Art. 100 die Einholung der baupol. Ge-
nehmigung vorgeschrieben ist. Auch in den nicht
genehmpfl. Fällen steht es dem Bauenden frei, eine
ausdrückliche baupol. Entscheidung zu verlangen.
Wird die Entsch. nicht innerhalb einer Frist von
1 Mon. nach der Einreichung des Baugesuchs dem
Bauenden eröffnet, so ist ihm schriftl. Mitteilung
von dem Grund der Verzögerung zu machen.
Vor der Erteilung der erforderl. baupol.
Genehmigung und solang gegen diese noch
eine Beschw. nach Art. 115 BO. anhängig ist, darf
die Ausführung des Baues nur insoweit er-
folgen, als dies von der zuständigen BPBeh. bes.
gestattet wird. Zur Vornahme von Grabarbei-
ten bedarf es, abges. von den Fällen, in denen bei
der Aushebung von Baugruben eine Stützung der
Nachbargebäude oder eine Unterfangung ihrer
Grundmauern erforderlich wird, einer solchen Er-
laubnis nicht. Abweichungen von dem ge-
nehmigten Bauplan sind ohne neue Genehm. nur
zulässig, wenn sie solche Aenderungen betreffen,
die auch an dem planmäßig fertiggestellten Bau-
werk ohne Einholung einer baupol. Genehm. vor-
genommen werden dürften, Art. 102. — Zur Be-
ratung und Unterstützung der GdeBeh. bei Aus-
übung der Baupolizei ist in jeder Gde ein tüchtiger
und zuverlässiger Bauverständiger (Ortsbau-
techniker) aufzustellen, der i. d. R. mind. die
Berechtigung zur Führung des Meistertitels als
Maurer= oder Zimmermeister haben soll. Mehrere
Gden können sich eines und desselben Bau-
verständigen als OBT. bedienen. Auch kann mit
Zustimmung des BezRats als OBoder als
dessen Stellv. in einer oder mehreren Gden des