Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Baurecht und Baupolizei. 
durch einen geprüften Techn. beraten sind, dem die 
Uebernahme von Nebengeschäften in dem unter 
Z. 1 bez. Umfang untersagt ist; 3. der Gde Beh., 
die bleibend durch einen gepr. Techn. beraten sind, 
dem die Uebernahme von Nebengeschäften in den 
unter Z. 1 bez. Umfang nicht untersagt ist; 4. der 
Gde Beh., die der bleibenden Beratung durch einen 
Gepr. Techn. entbehren. Die unter Z. 1 erwähnten 
Gde Beh. find den Oe. in der baupol. Zuständigkeit 
gleichgestellt. Sie sind zuständig zu sämtlichen in 
1. Instanz zu treffenden Entsch. und Verf., soweit 
nicht die Best. der Art. 105 und 106 BO. entgegen- 
stehen, und sie find außerdem befugt zur Bewilli- 
ng der Befreiung von den nur durch OBS. un- 
edingt erteilten baupol. Vorschr. Den unter Z. 2 
erwähnten Gde Beh. fehlt die Zuständigkeit zur 
baupol. Entsch. über die Zulässigkeit der Herstel- 
lung neuer Gbde mit Feuerungseinrichtungen, 
wenn diese Neubauten weder an Baulinien, noch 
an hergestellte Ortstraßen zu stehen kommen, oder 
wenn sie an Landstr. oder in der Nähe von Wal- 
dungen, Wasenplätzen, Eisenbahnlinien und öff. 
Gewässern erstellt werden, ferner die Zuständigkeit 
zur Entsch. über die Zulässigkeit der Hebung oder 
Schiebung von Gbden und zur Entsch. oder baupol. 
Berf. bei Bauausführungen oder Abbrucharbeiten, 
deren Untersagung mit Rücksicht auf ein Baudenk- 
mal oder ein eigenartiges Orts-, Straßen= oder 
Landschaftsbild in Frage steht, sowie die Befugnis 
zur Bewillg. von Baubefreiungen. Den unter 3. 3 
erwähnten Gde Beh. fehlt die Zuständigkeit zur 
baupol. Entsch. über die Zulässigkeit der Herstel- 
lung neuer Gbde mit Feuerungseinrichtungen 
außer in den Fällen der Z. 2 auch dann, wenn 
diese Neubauten an Baulinien oder an hergestellte 
Ortstraßen zu stehen kommen. Die unter Z. 4 er- 
wähnten Gde Beh. sind zur baupol. Entsch. über die 
Zulässigkeit genehmigungspfl. Bauten nur in den 
Fällen des Art. 103 Abs. 2 BO. zuständig, zur 
baupol. Verfügung oder Entsch. bei nicht genehmi- 
gungspfl. Bauten dagegen im gleichen Umfang wie 
die Gde Beh. Z. 2. — Die Wahrnehmung der in 
Art. 103 BO. den Gde Beh. zugewiesenen Obliegen- 
heiten kommt nach Art. 104 grundsätzlich dem 
Ortsvorsteher zu. An seine Stelle tritt je- 
doch der Gde Rat, wenn Einwendungen gegen das 
Bauvorhaben von beteil. Nachbarn erhoben find 
oder Streit wegen einer Baulast besteht oder Mei- 
nungsverschiedenheiten zwischen dem Ortsvorst. 
und dem Ortsbautechn. sich ergeben, ferner wenn 
es sich um eine in die Zuständigkeit der Gde Beh. 
fallende Befreiung handelt, sowie in allen Fällen, 
in denen der Ortsvorst. Bedenken trägt, von sich 
aus Verfügung zu treffen. — Die erstinstanz- 
liche Zuständigkeit des DOl. greift Platz 
in allen Fällen, in denen die Gde Beh. zur baupol. 
Entsch. oder Verf. bezügl. einer Bauausführung 
nicht zuständig ist, Art. 105 Abs. 1. Außerdem 
treten an Stelle der sonst zust. GdeBeh. des Ou. 
oder der Bezirksrat dann, wenn es sich um 
Bauten handelt, die von der Gde selbst ausgeführt 
werden, und gegen die Einsprache eingelegt worden 
ist, sowie bei allen Bauten, gegen die eine beteil. 
Reichs-, Staats= oder Gde Beh. Einwendungen er- 
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boben hat, Art. 105 Abs. 2. Soweit das Ol. in 
1. Instanz oder in der Beschw J. als BaupolBeh. 
in Betracht kommt, ist es auch befugt zur Bewilli- 
gung der Befreiung von den durch OB. unbedingt 
erteilten baupol. Vorschr., aber nur mit Zustim- 
mung des GdeRats, Art. 116 Abs. 2. Als Be- 
schwerdeinstanz ist das OA. ausgeschaltet gegenüber 
Entsch. und Verf. der in der baupol. Zuständigkeit 
ihm gleichgestellten Gde Beh. in Städten mit mehr 
als 10 000 Einw. Dagegen bildet es auch diesen 
Gde Beh. gegenüber die Aufsichtsbeh. Nur in Stutt- 
gart steht die Aufficht über die Handhabung der 
Baupolizei dem Min J. unmittelbar zu, Art. 121. 
Dem Min J. kommt neben seiner Zuständigkeit 
zur Entsch. von Beschw. und seiner Befugnis zur 
Bewilligung von Befreiungen nach Art. 121 Abs. 2 
BO. auch die Oberaufsicht über die Handhabung 
der Baupolizei durch die Gde= und BezBeh. zu. 
Die baupol. Zuständigkeit der Ge- 
werbe= und Flußpol Beh ist durch Art. 106 
BO. geregelt. Wenn ein Baugesuch mit einem 
gleichzeitig anhäng. Ges. um die Genehm. der 
Errichtung oder Veränderung von Anlagen der in 
§ 16 u. 24 GewO. oder in Art. 31 WassG. er- 
wähnten Art in Verbindung steht, hat die zur 
Genehm. des letzteren Ges. zuständige Beh. auch 
über das Bauges. zu erkennen. — Verfahren. Die 
zust. BPBeh. hat nach vorgängiger Untersuch. zu 
entscheiden, ob und unter welchen Bedingun- 
gen die Ausführung eines Baues zulässig ist, für 
den nach Art. 100 die Einholung der baupol. Ge- 
nehmigung vorgeschrieben ist. Auch in den nicht 
genehmpfl. Fällen steht es dem Bauenden frei, eine 
ausdrückliche baupol. Entscheidung zu verlangen. 
Wird die Entsch. nicht innerhalb einer Frist von 
1 Mon. nach der Einreichung des Baugesuchs dem 
Bauenden eröffnet, so ist ihm schriftl. Mitteilung 
von dem Grund der Verzögerung zu machen. 
Vor der Erteilung der erforderl. baupol. 
Genehmigung und solang gegen diese noch 
eine Beschw. nach Art. 115 BO. anhängig ist, darf 
die Ausführung des Baues nur insoweit er- 
folgen, als dies von der zuständigen BPBeh. bes. 
gestattet wird. Zur Vornahme von Grabarbei- 
ten bedarf es, abges. von den Fällen, in denen bei 
der Aushebung von Baugruben eine Stützung der 
Nachbargebäude oder eine Unterfangung ihrer 
Grundmauern erforderlich wird, einer solchen Er- 
laubnis nicht. Abweichungen von dem ge- 
nehmigten Bauplan sind ohne neue Genehm. nur 
zulässig, wenn sie solche Aenderungen betreffen, 
die auch an dem planmäßig fertiggestellten Bau- 
werk ohne Einholung einer baupol. Genehm. vor- 
genommen werden dürften, Art. 102. — Zur Be- 
ratung und Unterstützung der GdeBeh. bei Aus- 
übung der Baupolizei ist in jeder Gde ein tüchtiger 
und zuverlässiger Bauverständiger (Ortsbau- 
techniker) aufzustellen, der i. d. R. mind. die 
Berechtigung zur Führung des Meistertitels als 
Maurer= oder Zimmermeister haben soll. Mehrere 
Gden können sich eines und desselben Bau- 
verständigen als OBT. bedienen. Auch kann mit 
Zustimmung des BezRats als OBoder als 
dessen Stellv. in einer oder mehreren Gden des 
 
	        
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