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Prozeß O. geltenden Vorschr. wieder aufgehoben
werden. Steht ein Baugesuch mit einem gleichzeitig
anhängigen Gesuch um Genehm. einer lästigen
Anlage oder einer Dampfkesselanlage (§ 16 u. 24
GewO.) oder einer Watsserbenützungsanlage
(Art. 31 WassEG.) in Verbindung und hat dem-
gemäß die Gewerbe= oder FlußpolBeh. auch über
das Baugesuch Entsch. getroffen, oder gründet sich
in anderen Sachen als in Bausachen,
z. B. in Sachen der Straßen-, Sicherheits-, Feuer-
oder Gesundheitspolizei, die Entsch. oder Verf.
einer Beh. auf Vorschr. der BO., so verbleibt es
in Betreff der Rechtsmittel bei den anderweit gel-
tenden Best. (GewO., WassE., Gd O.), Art. 115.
Von den Vorschr. des Art. 115 abweichende Best.
über das Beschwecht sind enthalten in Art. 13
Abs. 3 BO. (Bausperre), Art. 34 Abs. 5 B0O.
(Verkehrsgefährdung durch gegen die Straße auf-
schlagende Türen usw.) und Art. 43 Abs. 2 BO.
(Abänderung oder Entfernung von Düngerstätten
usw.), sowie in Art. 15 BO. (Zwangsenteignung
und Zwangserwerbung). Für die BeschwErhebung
gegen Sportelansätze in Bausachen und gegen den
Ansatz von Genehm.= und Befreiungsgebühren
durch die Gde Beh. sind die Best. des Allg. Sportel-
gesetzes maßgebend. — Soweit Rückfichten auf die
Allgemeinheit nicht entgegenstehen und dem Recht
oder erheblichen Interessen Dritter kein Eintrag
geschieht, kann das Min J. Befreiung von den durch
die BO. oder durch Verordnung unbedingt erteilten
baupol. Vorschr. bewilligen, wenn ihre Durch-
führung im einzelnen Fall mit bes. Härte ver-
bunden wäre, oder wenn sonst ein wichtiger Grund
vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung können
die Oue., die ihnen in der baupol. Zuständigkeit
gleichgestellten Gde Beh. und die gemäß Art. 105
Abs. 2 u. Art. 106 BO. (BezRat, Kreisreg.) zust.
Beh., sowie in der Beschwe Inst. das Min J. und in
den Fällen des Art. 106 die Kreisreg. Befreiung
von den nur durch OBS. unbedingt erteilten
Vorschr. bewilligen. Hiezu bedarf es jedoch der
Zustimmung des Gde##ats, sofern er nicht selbst
die Verfügung trifft, Art. 116. — Wird ein für zu-
lässig erkannter Bau binnen 2 J., von dem Eintritt
der Rechtskraft der baupol. Genehm. an gerechnet,
nicht in Angriff genommen, so tritt die Genehm.
außer Wirkung. Die Frist kann auf recht-
zeitigen Antrag des Bauenden von der Beh., welche
die Genehm. erteilt hat, um ein weiteres Jahr
verlängert werden, wenn erhebliche Gründe nicht
entgegenstehen. Werden die Arbeiten an einem in
Angriff genommenen Bau länger als 2 J. ein-
gestellt und werden durch das Liegenbleiben des
Baues in unfertigem Zustand allg. Interessen ver-
letzt, so kann die Beh., welche die Genehm. erteilt
hat, sie ganz oder für den nicht ausgeführten Bau-
teil außer Wirkung setzen und die zur Herbei-
führung eines geordn. Zustands nötigen Vorschr.
erteilen, Art. 117. — Bankontrolle. Die BPBeh.
haben darüber zu wachen, daß kein Bau ohne die
erforderl. Genehm. begonnen wird, und daß bei
der Ausführung der Bauten die baupol. Best., so-
wie die genehm. Baupläne und die erteilten bes.
Vorschr. eingehalten werden. Hiebei ist namentlich
Baurecht und Baupolizei.
auch darauf zu achten, daß alle zu längerem
Aufenthalt von Menschen best. Räume erst benutzt
werden, wenn sie genügend ausgetrocknet sind. Zur
Sicherung einer genügenden Austrocknung ist in
§ 109 VV. bestimmt, daß Gipserarbeiten im In-
nern und am Aeußern von Gbden mit Aufenthalts-
räumen nicht früher als 4 Woch. nach Fertigstell.
des Rohbaus begonnen und die Aufenthaltsräume
selbst nicht früher als 3 Woch. nach Herstellung
ihres Wand= und Deckenputzes in Benutzung ge-
nommen werden. Unter Umständen kann die BP.=
Beh. diese Fristen ermäßigen oder verlängern. Die
Beaufsichtigung der vorschriftsmäß. Ausführung
der Bauten liegt den OB. oder bes. hiezu auf-
gestellten Sachverst. (Baukontrolleuren)
ob. Dieselben haben auch die Einhaltung der zum
Schutz der Bauarbeiter, s. d., gegen Gefahren für
Leben, Gesundheit und Sittlichkeit getroffenen An-
ordnungen zu überwachen. Die Aufsicht über die
Einhaltung der genehm. Baulinien und Höhen-
lagen kann einem öff. Feldmesser übertragen
werden. Wo bes. Umstände es erfordern, ist für
eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nach-
prüfung der getroffenen Einrichtungen durch ge-
eignete Sachverständige Sorge zu tragen. Ueber
die Zahl und Art der von den OBT. oder Bau-
kontrolleuren vorzunehmenden Besichtigungen ent-
hält § 110 VV. nähere Vorschr. Daselbst ist auch
angeordnet, daß zur Prüfung der Kamine und
ihrer Verwahrungen, der mit dem Rohbau zu-
sammenhängenden Feuerungseinrichtungen, der
Verschlüsse an den Reinigungsöffnungen der
Kamine, sowie der bes. Zugänge zu diesen Reini-
gungsöffnungen i. d. R. ein Kaminfeger beizu-
ziehen ist. Der O#BM. hat die Oberaufsicht
über alle Bauausführungen im Bezirk. Diese
Oberaufsicht kommt jedoch in Wegfall, wenn ent-
weder der OA#BM. als OBT. oder in Gden mit
oberamtl. Zuständigkeit der geprüfte OBT. die
Bauausführungen beaufsichtigt. Die Ueberwachung
der Tätigkeit der O#BM., der OBT. und bes.
Sachverständigen erfolgt durch vom Min J. zu be-
stellende staatliche Aufsichtsbeamte,
Art. 118. Soweit infolge lebhafter Bautätigkeit
ein Bedürfnis besteht, sind Bauauffseher, die
i. d. R. aus dem Bauarbeiterstand entnommen
werden sollen, als Gehilfen des OBT. oder des
CABM. zu bestellen. Die Bauaufseher sind haupt-
sächlich zur Ueberwachung der Sicherheit der Bau-
ausführungen und Bauarbeiten berufen und er-
halten ihre Weisungen von den Beamten, denen sie
zugeteilt sind. Zu Bauaufsehern bestellte bisherige
Bauarbeiter dürfen während der Dauer ihrer An-
stellung in keinem Lohnverhältnis zu Privat-
personen stehen, Art. 119. — Verfehlungen gegen
die baupol. Vorschr. ziehen für die Bauherren,
Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die
einschlägigen Best. des St GB. Anwendung finden,
Geldstr. bis zu 150 A∆ oder Haft nach sich. Un-
abhängig von der Bestrafung hat die zuständige
BBeh. die zur Herstellung eines vorschriftsmäß.
Zustands erforderlichen 9wangsmaßregeln
anzuordnen. Ist die Ausführung eines Bauwesens
ohne Einholung einer baupol. Genehm. oder ab-