Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Beschigungsnachweis. I. Imallgem, gestattet 
die GewO. grunds. jedermann den Betrieb eines 
Gewerbes. Nur in wenigen Ausnahmefällen hat 
sie es im öff. Interesse für geboten erachtet, den 
Betr. nur beim Nachweis einer bestimmten wissen- 
schaftl. oder techn. Befähigung zuzulassen. Sie 
fordert den B. a) für Apotheker, b) für solche Per- 
sonen, die unter dem Titel „Arzt“ oder einem 
arztähnlichen Titel die Heilkunde betreiben wollen 
oder seitens des Staats oder einer Gde als Aerzte 
anerkannt oder mit amtl. Funktionen. betraut 
werden sollen, § 29 GewO., c) für Hebammen, 
§* 30 Abs. 8 GewO., d) für Seeschiffer, See- 
steuerleute, Maschinisten oder Seedampfschiffe und 
Lotsen, § 31 Gew O., und überläßt es der Landes- 
gesetzgeb., für Hufschmiede, § 30a Gew O., und für 
Markscheider, § 34 Abs. 3 GewO., ein Gleiches zu 
verlangen, s. Hebammen, Seeschiffer, Lotsen, Huf- 
schmiede, Markscheider. Der Nachweis ist durch 
Prüfungen zu erbringen. Die Zulassung zum 
Gew Betr. erfolgt teils durch Aushändigung des 
Prüfungs= oder Befähigungszeugnisses, teils durch 
eine bes. Ermächtigung zur Ausübung des Gew., 
die auf Grund des Nachweises der bestandenen Prü- 
fung ausgefertigt wird (Approbation). Ueber Zu- 
rücknahme der Appr., s. Approbation; alle übr. vor- 
erwähnten Zulassungen zum Gewetr. können 
außer aus den, bei „Approbation“ bezeichneten 
beiden Gründen auch dann zurückgenommen wer- 
den, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen 
des Inhabers der Mangel derj. Eigenschaften klar 
erhellt, die bei der Erteilung der Genehmigung 
vorausgesetzt werden mußten, § 53 Abs. 2 Gew O. 
und (für Seeschiffer usw.) § 26 RG. 27. 7.77, 
RGBl. 549. — II. B. im Handwerk. Für 
das Handw. ist durch die Nov. zur Gew O. 30. ö. 
08, RoBl. 356, der sog. kleine B. eingeführt 
worden. Man versteht darunter eine Regelung, 
nach welcher der selbständige Betr. eines Handw. 
zwar jedermann grundsätzlich gestattet, die Be- 
fugnis zur Anleitung von Lehrl. im Handw. aber 
von dem Nachweis der Erstehung der Meisterprü- 
fung abhängig gemacht ist. Mehrfach in Handw.= 
Kreisen hervorgetretenen Wünschen, für das 
Handw. den allg. (großen) B. einzuführen, also 
die ordnungsm. Ausbildung in einem Handw. zur 
Vorbedingung der Befugnis zu dessen selbstän- 
diger Ausübung zu machen, ist nicht entsprochen 
worden. S. im übr. Meisterprüfung, Lehrlings- 
wesen. Brenner. 
Befestigungsanlagen. Dem staatl. und milit. 
Interesse dient neben den (hier nicht zu erörtern- 
O25 Beschränkungen des Grundeigentums in der 
Nähe von Festungen, G. 21. 12. 71, R#. 459, 
u. Art. 54 EGBGB. ein bes. strafrechtl. Schutz der 
B., wie er zunächst in den Best. des St G. über 
den Hoch= und Landesverrat, bes. § 86 einerseits, 
§ 89, § 90 Nr. 1, 2, 4, § 91, § 92 Nr. 1 anderer- 
seits, und in den ergänz. Best. § 1—7 G. über 
den Verrat milit. Geheimnisse 3. 7. 93, Rl. 205, 
dargeboten ist. Außerhalb des Anwendungsgebiets 
der gen. Vorschr. bedroht §. 360 Abs. 1 Nr. 1 und 
Abs. 2 St GB. das Aufnehmen und die Veröffent- 
lichung von Rissen, d. h. graphischen Darstellungen 
Befähigungsnachweis — Begleitscheine. 
jeder Art von Festungen oder einz. Festungswerken 
ohne bes. Erlaubnis mit Geldstrafe bis zu 150 4 
oder mit Haft und mit der Möglichkeit der Ein- 
ziehung der Risse. Die Erlaubnis wird in W. 
vom Minr. unter bestimmten Einschränkungen 
erteilt, Min JE. 3. 6. 73, Abl. 132, u. 24. 12. 78, 
Abl. 405. Das Betreten von B. entgegen den von 
der Milit Beh. erlassenen, an Ort und Stelle er- 
kennbar gemachten Anordnungen wird nach § 8 
G. 3. 7. 93 mit Geldstr. bis zu 150 A oder mit 
Haft bestraft. Biegele. 
Beförsterungsgebühr s. Körperschaftswald. 
Befreiung vom Militärdienst s. Reklamationen 
und Ersatzwesen VII. - · 
Befundprüfung s. Maß= u. Gewichtsordnung VI. 
Beglaubigung, eichamtliche, s. Maß= und Ge- 
wichtsordnung VI. 
Begleitscheine (Versendungscheine) im Gebiet 
der Zoll= und Reichsteuerverwaltung haben den 
Zweck, entweder a) im Fall der Versendung einer 
mit Zoll oder Steuer belasteten Ware die richtige 
Gestellung der Ware bei dem Best Ort oder die 
Wiederausfuhr der Ware zu sichern, B. l., oder 
b) die Erhebung einer bereits festgestellten Ab- 
gabe einem andern Amt zu überweisen, B. II. Die 
Versendung der abgabebelasteten Ware ohne vor- 
ferige Verzollung oder Versteuerung kann aus ver- 
chiedenen Gründen erfolgen: Um lediglich die 
amtl. Abfertigung an einen andern Ort zu ver- 
legen, z. B. bei Versend. zollpflicht. Waren von 
der Grenze nach dem Innern; um die Waren 
unverzollt oder unversteuert in einer Niederlage 
niederzul. oder auf ein abgabefreies Konto anzu- 
schreiben (Veredlungs-, Meß-, Marktkonto u. dgl.); 
um die Ausfuhr der Ware behufs Erlangung der 
Abgabefreiheit oder der Vergütung einer bereits 
bezahlten Abgabe nachzuweisen, sowie um die Ware 
i. d. R. nach vorhergegangener Vergällung (Dena- 
turierung) für abgabefreie Zwecke abzulassen. Die 
B. werden auf Antrag des WarVers., BNehmers, 
von dem Ausfertigungsamt erteilt. Der BNehmer 
übernimmt mit der Unterzeichnung des B. I die 
Verpflichtung, die im B. bezeichneten Waren in 
unveränd. Gestalt und Menge, event. mit un- 
verletztem Verschluß, binnen bestimmter Frist beim 
Empfangsamt zu stellen und für die Abgabe, falls 
diese noch nicht festgesetzt ist, bis zum höchsten nach 
dem Tarif möglichen Betrag zu haften. Die Pflicht 
der Gestellung der Ware geht jeweils auf den 
nächsten Warenführer über. Wenn die Ware ohne 
Verschlußanlage versandt wird, gilt i. allg. der 
Grundsatz, daß das beim AusfAmt ermittelte Ge- 
wicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen 
ist, Fehlmengen also zu verzollen sind. Im Eisen- 
bahnzollverkehr bleibt jedoch, auch im Fall der Vers. 
der Güter ohne Verschluß, ein Mindergewicht zoll- 
frei, wenn dieses offenbar auf natürl. Einflüssen 
beruht oder auf einen Irrtum zurückzuführen ist, 
EBZO. 8 57, s. Zölle IV. Beim B. II muß die 
Bezahlung des darin angegebenen Abgabebetrags 
beim EmpfAmt binnen best. Frist nachgewiesen 
sein, widrigenfalls die Einziehung beim BNehmer 
erfolgt. Der Nachweis der Erledigung der B. 1. 
und l wird seitens des Empf Amts dem Ausf Amt
	        
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