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Beschigungsnachweis. I. Imallgem, gestattet
die GewO. grunds. jedermann den Betrieb eines
Gewerbes. Nur in wenigen Ausnahmefällen hat
sie es im öff. Interesse für geboten erachtet, den
Betr. nur beim Nachweis einer bestimmten wissen-
schaftl. oder techn. Befähigung zuzulassen. Sie
fordert den B. a) für Apotheker, b) für solche Per-
sonen, die unter dem Titel „Arzt“ oder einem
arztähnlichen Titel die Heilkunde betreiben wollen
oder seitens des Staats oder einer Gde als Aerzte
anerkannt oder mit amtl. Funktionen. betraut
werden sollen, § 29 GewO., c) für Hebammen,
§* 30 Abs. 8 GewO., d) für Seeschiffer, See-
steuerleute, Maschinisten oder Seedampfschiffe und
Lotsen, § 31 Gew O., und überläßt es der Landes-
gesetzgeb., für Hufschmiede, § 30a Gew O., und für
Markscheider, § 34 Abs. 3 GewO., ein Gleiches zu
verlangen, s. Hebammen, Seeschiffer, Lotsen, Huf-
schmiede, Markscheider. Der Nachweis ist durch
Prüfungen zu erbringen. Die Zulassung zum
Gew Betr. erfolgt teils durch Aushändigung des
Prüfungs= oder Befähigungszeugnisses, teils durch
eine bes. Ermächtigung zur Ausübung des Gew.,
die auf Grund des Nachweises der bestandenen Prü-
fung ausgefertigt wird (Approbation). Ueber Zu-
rücknahme der Appr., s. Approbation; alle übr. vor-
erwähnten Zulassungen zum Gewetr. können
außer aus den, bei „Approbation“ bezeichneten
beiden Gründen auch dann zurückgenommen wer-
den, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen
des Inhabers der Mangel derj. Eigenschaften klar
erhellt, die bei der Erteilung der Genehmigung
vorausgesetzt werden mußten, § 53 Abs. 2 Gew O.
und (für Seeschiffer usw.) § 26 RG. 27. 7.77,
RGBl. 549. — II. B. im Handwerk. Für
das Handw. ist durch die Nov. zur Gew O. 30. ö.
08, RoBl. 356, der sog. kleine B. eingeführt
worden. Man versteht darunter eine Regelung,
nach welcher der selbständige Betr. eines Handw.
zwar jedermann grundsätzlich gestattet, die Be-
fugnis zur Anleitung von Lehrl. im Handw. aber
von dem Nachweis der Erstehung der Meisterprü-
fung abhängig gemacht ist. Mehrfach in Handw.=
Kreisen hervorgetretenen Wünschen, für das
Handw. den allg. (großen) B. einzuführen, also
die ordnungsm. Ausbildung in einem Handw. zur
Vorbedingung der Befugnis zu dessen selbstän-
diger Ausübung zu machen, ist nicht entsprochen
worden. S. im übr. Meisterprüfung, Lehrlings-
wesen. Brenner.
Befestigungsanlagen. Dem staatl. und milit.
Interesse dient neben den (hier nicht zu erörtern-
O25 Beschränkungen des Grundeigentums in der
Nähe von Festungen, G. 21. 12. 71, R#. 459,
u. Art. 54 EGBGB. ein bes. strafrechtl. Schutz der
B., wie er zunächst in den Best. des St G. über
den Hoch= und Landesverrat, bes. § 86 einerseits,
§ 89, § 90 Nr. 1, 2, 4, § 91, § 92 Nr. 1 anderer-
seits, und in den ergänz. Best. § 1—7 G. über
den Verrat milit. Geheimnisse 3. 7. 93, Rl. 205,
dargeboten ist. Außerhalb des Anwendungsgebiets
der gen. Vorschr. bedroht §. 360 Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 St GB. das Aufnehmen und die Veröffent-
lichung von Rissen, d. h. graphischen Darstellungen
Befähigungsnachweis — Begleitscheine.
jeder Art von Festungen oder einz. Festungswerken
ohne bes. Erlaubnis mit Geldstrafe bis zu 150 4
oder mit Haft und mit der Möglichkeit der Ein-
ziehung der Risse. Die Erlaubnis wird in W.
vom Minr. unter bestimmten Einschränkungen
erteilt, Min JE. 3. 6. 73, Abl. 132, u. 24. 12. 78,
Abl. 405. Das Betreten von B. entgegen den von
der Milit Beh. erlassenen, an Ort und Stelle er-
kennbar gemachten Anordnungen wird nach § 8
G. 3. 7. 93 mit Geldstr. bis zu 150 A oder mit
Haft bestraft. Biegele.
Beförsterungsgebühr s. Körperschaftswald.
Befreiung vom Militärdienst s. Reklamationen
und Ersatzwesen VII. - ·
Befundprüfung s. Maß= u. Gewichtsordnung VI.
Beglaubigung, eichamtliche, s. Maß= und Ge-
wichtsordnung VI.
Begleitscheine (Versendungscheine) im Gebiet
der Zoll= und Reichsteuerverwaltung haben den
Zweck, entweder a) im Fall der Versendung einer
mit Zoll oder Steuer belasteten Ware die richtige
Gestellung der Ware bei dem Best Ort oder die
Wiederausfuhr der Ware zu sichern, B. l., oder
b) die Erhebung einer bereits festgestellten Ab-
gabe einem andern Amt zu überweisen, B. II. Die
Versendung der abgabebelasteten Ware ohne vor-
ferige Verzollung oder Versteuerung kann aus ver-
chiedenen Gründen erfolgen: Um lediglich die
amtl. Abfertigung an einen andern Ort zu ver-
legen, z. B. bei Versend. zollpflicht. Waren von
der Grenze nach dem Innern; um die Waren
unverzollt oder unversteuert in einer Niederlage
niederzul. oder auf ein abgabefreies Konto anzu-
schreiben (Veredlungs-, Meß-, Marktkonto u. dgl.);
um die Ausfuhr der Ware behufs Erlangung der
Abgabefreiheit oder der Vergütung einer bereits
bezahlten Abgabe nachzuweisen, sowie um die Ware
i. d. R. nach vorhergegangener Vergällung (Dena-
turierung) für abgabefreie Zwecke abzulassen. Die
B. werden auf Antrag des WarVers., BNehmers,
von dem Ausfertigungsamt erteilt. Der BNehmer
übernimmt mit der Unterzeichnung des B. I die
Verpflichtung, die im B. bezeichneten Waren in
unveränd. Gestalt und Menge, event. mit un-
verletztem Verschluß, binnen bestimmter Frist beim
Empfangsamt zu stellen und für die Abgabe, falls
diese noch nicht festgesetzt ist, bis zum höchsten nach
dem Tarif möglichen Betrag zu haften. Die Pflicht
der Gestellung der Ware geht jeweils auf den
nächsten Warenführer über. Wenn die Ware ohne
Verschlußanlage versandt wird, gilt i. allg. der
Grundsatz, daß das beim AusfAmt ermittelte Ge-
wicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen
ist, Fehlmengen also zu verzollen sind. Im Eisen-
bahnzollverkehr bleibt jedoch, auch im Fall der Vers.
der Güter ohne Verschluß, ein Mindergewicht zoll-
frei, wenn dieses offenbar auf natürl. Einflüssen
beruht oder auf einen Irrtum zurückzuführen ist,
EBZO. 8 57, s. Zölle IV. Beim B. II muß die
Bezahlung des darin angegebenen Abgabebetrags
beim EmpfAmt binnen best. Frist nachgewiesen
sein, widrigenfalls die Einziehung beim BNehmer
erfolgt. Der Nachweis der Erledigung der B. 1.
und l wird seitens des Empf Amts dem Ausf Amt