Begnadigung — Behördenorganisaiion.
durch Uebers. von Erledigungsscheinen bestätigt,
womit die vom BNehmer übernommene Haftung
erlischt. Die gesetzl. Beft. über die Zoll B. enth.
R3G. 8§ 33, 41—51, 58; Begul. 5. 7. 88,
RGBI. 501, s. a. Zölle IV. Diese Vorschr. finden
sinngemäß auch auf die übrigen Reichssteuern An-
wendung (Zucker-, Branntwein-, Salz-, Tabak--,
Leuchtmittel-, Zündwarensteuer), soweit nicht die
betr. G. und Ausfbest. abweichende Best. kuisgen
Rösch.
Begnadigung im polizeilichen Strafverfahren.
Das BRecht im pol. Straf V. steht dem König zu,
durch K. Dekr. 25.4.67 u. 11.11.75, Min Abl.363,
ist jedoch das Min J. ermächtigt, auf dem gesamten
Gebiet der Pol Strafrechtspflege Strafnachlässe bis
zu 100 4 oder 14 T. Haft zu erteilen. Gesuche
um Nachlaß höh. Str. sind dem König vorzulegen,
andre Gesuche nur dann, wenn der Bestrafte nach
Abweisung bes. darum nachsucht. — Ueber das
Verfahren bei BGesuchen enthält KO. 3. 4. 35,
Rabl. 209, nebst Aenderungen f.: 1. Der Gnaden-
weg gegen Str V. der PolBeh. steht jedem Ver-
urteilten offen. Das BGesuch ist bei der BezBeh.,
welche die Str V. eröffnet hat, oder, falls die Str.
von einer Ortsbeh. erkannt wurde, bei der dieser
vorgesetzten Bezirksbeh. anzubringen. Die Ein-
reichung des Gesuchs hemmt i. d. R. die Voll-
ziehung der Strafe. Ein wiederholtes Begna-
digungsges., mag das frühere ganz oder teilw. ab-
geschlagen worden sein, dsgl. ein Ges. um Straf-
aufschub, das erst nach Abweis. des Str Nachlaßges.
vorgebracht wird, hält den Str Vollz. nicht auf, es
wäre denn, daß solches durch neue, ganz erhebliche
und alsbald zu bescheinigende Tatsachen genügend
gerechtfertigt würde. Die BezAe. haben alle Ge-
suche innerhalb des Geschäftskreises der Kreis-
regierung, auch wenn die Verfügung vom Bez.
selbst oder von einer ihm nachgesetzten Beh. aus-
ht, innerhalb 3 Tagen der Kreisreg. vorzulegen.
iese legt sie je auf 1. jeden Monats dem Min.
in Tabellenform vor. Dringende Gesuche können
ohne Einhaltung dieses Termins jederzeit vorgelegt
werden. — 2. Strafaufschub kann im Gnaden-
weg von den BezStellen bis auf 83 T., in Fällen,
wo sie selbst oder eine ihr nachges. Beh. die V.
erlassen haben, bis auf 8 T., von den Mittelstellen
bis auf 4 Wochen bewilligt werden. Weiter-
gehender Aufschub steht dem Min. zu. Straf-
aufschub ist stets nur aus erhebl. Gründen, die
obrigkeitlich bezeugt oder sonst genügend nach-
gewiesen find, zu bewilligen.
Lemppenau.
Begräbnisplatz. Anlegung und Unter-
haltung öff. B. ist, soweit nicht eine bef. Ver-
pflichtung anderer besteht, Sache der bürgerl.
Gemeinde. Nach Art. 44, 46 ev. Kbde G.,
Rabl. 1906 255, ist das Eigentum an B. und die
Verpfl. zur Herstellung und Unterhaltung der B.
auf die bürg. Gde. übergegangen; soweit der B.
ausnwse im Eigentum der K Gde verblieb, Art. 46
Abs. 3 a. a. O., hat sich an der bisher übl. Be-
nützung f. die bürgerl. Gde nichts geändert, Art. 47.
Vgl. a. Art. 24 kath. Pfarr Gde G., Rgbl. 1906 294.
Die Beerdigung erfolgte auch früher regelmäßig
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auf dem B. des Sterborts ohne Rückficht auf
Eigentum und Unterh Pflicht am B. und ohne
Berücks. des Glaubensbekenntnisses nach gleichen
Grundsätzen und unter ausschl. Regelung der Be-
nützung durch die staatl. Polizei, Göz, Staats-
recht 340. Zur Anlegung und Erweiterung öff.
B. und zur Einrichtung von Familienbegräbnissen
an anderem Ort als dem öff. B. ist Erlaubnis
der Kreisreg. erforderlich, Sp. Tar Nr. 23 20 bis
800 4, bei Abweis. 5—50 A. Außerhalb des öff.
B. bestehende Familienbegr., Erbbegr.,
dürfen, sofern gesundheitspol. Rücks. nicht ent-
gegenstehen, fortbenützt werden, § 17 KVO. 24. 1.
82, Rabl. 33. Anlegung und Betrieb der
B.: Der B. soll gut umfriedet und auf ihm mind.
ein Hauptweg angelegt werden; das Raum-
verhältnis muß derart sein, daß eine zur Ver-
wesung der Weichteile der L. hinreichende Um-
triebszeit eingehalten werden kann; die Gräber
oder Greihen sollen numeriert, es soll ein Ver-
zeichnis geführt werden, mit dem die einz. L. leicht
aufgefunden werden kann; die Gr. sollen genügend
tief angelegt werden, und die Verwesung darf
nicht durch die Bodenart oder durch Grundwasser
behindert, benachbarte Wohnhäuser, Brunnen,
Wasserleitungen sollen nicht gesundheitsschädlich
beeinflußt werden, KVO. 6. 10. 08, Rgbl. 505.
Nicht nur bei Einrichtung, sondern auch bei Er-
weiterung eines Kirchhofs ist zu bedenken, daß ein
schicklicher, außerhalb der Städte und Dörfer ge-
legener, womöglich von der Hauptstraße ent-
fernter, und etwas erhaben liegender Platz ge-
wählt wird. Ueber die baupol. Vorschr. hinsichtl.
der B. s. Baurecht, Abstand von Friedhöfen für
Wohnungen, Brunnen s. BO. Art. 63, 64. Bez.
und Gemeindemedizinalvisitationen, s. d., erstrecken
sich auch auf die B. — Strafbestimmun-
gen: § 168 St GB., unbefugte Zerstörung oder
Beschädigung eines Grabes, Verübung beschimpf.
Unfugs an einem Gr.; Art. 23 Polst G., Ver-
unreinigung von B.; Art. 24 Polst G., Zuwider-
handlung gegen örtl. Friedhofordnungen. — Ueber
rechtl. Natur der in den örtl. Friedhoford. sich
findenden Best. über Familiengr., Verhältnis neu
erlassener Best. dieser Art zu bereits erworbenen
Rechten an Familiengr. und Entscheidung von
Streitigkeiten über solche Rechte s. Min Ibl. 1906
S. 124. S. auch öff. Sachen. Rößler.
Behörden, Formen des schriftlichen Geschäfts-
verkehrs der B. untereinander und mit dem Publi-
kum, s. Amtstil und Geschäftsverkehr.
Behörden, landw., und landw. Interessenver-
tretung s. Zentralst. f. d. L.
Behördenorganisation. Systematische, gedrängte
Uebersicht über die B.; über Aufgaben und Stel-
lung der einzelnen Behörden (. d. Die
Tätigkeit des Staats itt entw. Gesetzgebung oder
Verwaltung i. w. S. Die Verw. läßt sich unter-
scheiden in: 1. Justiz, d. h. Tätigkeit auf dem Ge-
biet des Zivil- und Strafrechts; 2. Militärwesen,
d. h. Fürsorge für die Sicherheit des Staats gegen
auswörtige Feinde; 3. das Kirchenwesen, d. h.
Uebung der dem Staat gegen die Kirchen zu-
kommenden Rechte und Pflichten; 4. Finanzwesen,