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d. h. Beschaffung und Verwendung der zur Er-
füllung der Staatsaufgaben nötigen Geldmittel;
die auswärtigen Angelegenheiten, d. h. Verwal-
tung in bezug auf die Beziehungen zu den ausw.
Staaten; 6. innere Verwaltung, Verw. i. e. S.,
d. h. sonstige Tätigkeit zur Erreichung der Staats-
zweck Um diese vielseitigen, dem Staat obliegen-
n Aufgaben zweck= und planmäßig erledigen zu
können, werden die Staatsgeschäfte nach ihrer
inneren Verwandtschaft in Abteilungen (Depar-
tements, Ressorts, Ministerien) zusammengefaßt.
Dabei hat man sich aber nicht ausschl. an die obige
grunds. Unterscheidung gehalten, sondern sie aus
verschiedenen Gründen durchbrochen. So sind in
W. von der inneren Verw. das Unterrichtswesen
und die Verw. der Eisenbahnen, Posten und Tele-
graphen abgetrennt worden. Das Unterrichtsw.
wurde mit dem Kirchenw. zum Dep. des Kirchen-
und Schulw., die Verwaltung der Eisenbahnen,
Posten und Telegr. mit den ausw. Angel. zu einem
Dep. vereinigt. Demgemäß haben wir in W. f.
6 Dep.: D. der Justiz, der ausw. Angel. und der
Verkehrsanst., des Innern, des Kirchen= und Schul-
wesens, des Kriegs, der Finanzen. Die Vorstände
dieser Dep. heißen Minister oder Departement-
chefs, s. d. Zur Erledigung der den Dep. über-
wiesenen Geschäfte sind weitere unter dem Min.
stehende Beh. oder Aemter, s. d., geschaffen worden,
deren Wirkungskreis sich entw. auf das ganze
Land oder nur auf Teile dess. (Bezirke, Kreise)
erstreckt. Die Teilung des Landes in Verwaltungs-
bezirke ist nicht für alle Dep. dieselbe; grund-
legend aber ist die Einteilung des Landes in die
4 Kreise: Neckar-, Schwarzwald--, Jagst= und
Donaukreis (Ludwigsburg, Reutlingen, Ellwangen,
Ulm) und in die 64 Oberamtsbezirke (lein-
schließlich des Stadtbezirks Stuttgart). Eine Ver-
änderung in der Kreis= und BezEinteilung, wenn
es sich dabei um die veränderte Zuteilung be-
wohnter Grundstücke handelt, kann nur durch Ges.
erfolgen, VU. § 188 Abs. 2 u. § 64. Diese VerwBez.
bilden keinen selbst. Teil des Staatsorganismus;
ihre Einteilung ist nach reinen Zweckmäßigkeits-
gründen erfolgt. Neben diesen staatl. VerwBez.
Libt es noch räumlich abgegrenzte Teile des Staats-
gebiets, die als bes. politische Gemein-
wesen mit der Befugnis, gewisse öff. Angel.
zu besorgen, organisiert sind, die sog. Kommunal-
verbände. In * gibt es nur 2 Arten solcher:
die mit den Oez. räumlich sich deckenden und
mit den Ole. in einen organischen Zusammen-
hang gebrachten Amtskörperschaften (Kom-
munalverband höherer Ordnung), s. d., und die
Gemeinden, s. d. Die Organisation
der staatl. Beh. kann im Weg der Verordnung,
s. d. vorgenommen werden, soweit nicht ständische
Zustimmung erforderlich ist a) wegen des ständ.
Etatsrechts; b) weil die bestehende Organis. auf
Verfassung oder Ges. beruht; c) weil die neue
Beh. mit obrigkeitl. Rechten ausgestattet werden
soll. — Die gegenwärtige w. Beh Organis. läßt sich
demnach folgendermaßen darstellen: A. Oberste,
unmittelb. unter dem Königstehende
Beh. ist das # Staatsministerinm. # Ihm
Behördenorganisation.
sind unmittelbar unterstellt: 1. der Kompetenz-
gerichtshof; 2. der VerwG#. 8. der Disziplinar-#.
— B. Neben dem St Min. stehen, ohne ihm unter-
geordnet zu sein, 6 7K Ministerien, 7 deren Zahl
nur durch ein G. abgeändert werden kann, während
allerdings die Verteilung der Geschäfte unter die
einz. Dep. durch KVO. geschieht, VG. 1. 7. 76,
Rgbl. 267. Die Verwoep. sind in Vll. § 56 in
nachstehender Reihenfolge aufgezählt: # I. Mini-
sterium der Justiz. 1 1. Ihm unterst. das für das
ganze Land zuständ. Strafanst Kollegiumz;
diesem untersteht das Gefängniswesen, (. d., außer
den oberamtlichen und Gde Gefängnissen, s. d.
2. Als Organe der ordentl streitigen
Gerichtsbarkeit bestehen 64 Amtsgerichte,
mit denen die Schöffengerichte verbunden sind,
8 Landgerichte, mit denen die Schwurgerichte ver-
bunden sind, und das Oberlandesgericht in Stutt-
gart, s. Gerichtsverfassung III. Ueber Hilfsbeamte
der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Ge-
richtsvollzieher s. d. 3. Als Organe der bes.
Gerichtsbarkeit bestehen GewGerichte, Kauf-
mannsgerichte und Gemeindegerichte, s. d. 4. Or-
gane für die Verw. (kder freiw. Ge-
richtsbarkeit, s. d. 5. Dem MinJust. unter-
stehen: Redaktion und Verw. des Regierungsblatts
und die staatlich bestellten Dolmetscher, s. d. —
1 UI. Ministerinm der auswärtigen Angelegen-
heiten und der Verkehrsanstalten. # Dieses Min.,
das zugleich das Min. des K. Hauses bildet,
zerfällt in 1. die politische Abteilung die
neben Besorgung der ausw. Angel. und der
Standesveränderungen die Aufsicht über die
Archivdirektion, . d., hat. Der pol. Abt. find
weiter unterstellt die w. Gesandten, s. d., und
Konsuln, s. d. 2. Die Verkehrsabteilung
für die Leitung und Beaufsichtigung der staatl.
Verkehrsanst. (Eisenbahnen, Bodenseeschiffahrt,
Posten und Telegraphen). Bei der Verk Abt. besteht
der Rat und der Beirat der Verknft.,
s. d. Der Verk Abt. unmittelbar untergeordnet sind:
a) Gen Dir. der Posten und Telegr.,
s. Postverw., Telegraphenverw.; b) Gen Dir.
der StEisenb. und der Bodens.=
Schiff., s. d. — 1 III. Ministerium des In-
nern. a) Mit dem Min J. in Verbin-
dung stehende Beh.: Mirnbt. f. d. Hoch-
bauwesen, Komm. f. d. Adelsmatrikel, Bauamt des
Staatstechnikers für das öff. Wasserversorgungs-
wmesen, Landeswohnungsinsp., Archiv des Innern,
Staatsanzeiger für Württemberg, s. d. — bp) Dem
Min J. untergeordnete Beh. und Anst.,
deren Wirkungskreis auf das ganze Land sich er-
streckt: 1. Ministerialabt. für den Straßen= und
Wasserbau, der 15 StrBInsp. und die WassBInsp.
Heilbronn unterg. sind; 2. Ablösungskommission,
3. Oberrekrutierungsrat, 4. Oberbergamt, dem das
Vergamt unterg. ist, 5. Körperschaftsforstdirektion,
6. Oberversicherungsamt, 7. Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt W., 8. Disziplinarhof für Körper-
schaftsbeamte, 9. Verwaltungsrat der Pensions-
kasse für Körperschaftsbeamte, 10. Landjägerkorps,
11. Medizinalkollegium, 12. Zentralstelle für Ge-
werbe und Handel mit ihren Anstalten (Gewerbe-