Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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d. h. Beschaffung und Verwendung der zur Er- 
füllung der Staatsaufgaben nötigen Geldmittel; 
die auswärtigen Angelegenheiten, d. h. Verwal- 
tung in bezug auf die Beziehungen zu den ausw. 
Staaten; 6. innere Verwaltung, Verw. i. e. S., 
d. h. sonstige Tätigkeit zur Erreichung der Staats- 
zweck Um diese vielseitigen, dem Staat obliegen- 
n Aufgaben zweck= und planmäßig erledigen zu 
können, werden die Staatsgeschäfte nach ihrer 
inneren Verwandtschaft in Abteilungen (Depar- 
tements, Ressorts, Ministerien) zusammengefaßt. 
Dabei hat man sich aber nicht ausschl. an die obige 
grunds. Unterscheidung gehalten, sondern sie aus 
verschiedenen Gründen durchbrochen. So sind in 
W. von der inneren Verw. das Unterrichtswesen 
und die Verw. der Eisenbahnen, Posten und Tele- 
graphen abgetrennt worden. Das Unterrichtsw. 
wurde mit dem Kirchenw. zum Dep. des Kirchen- 
und Schulw., die Verwaltung der Eisenbahnen, 
Posten und Telegr. mit den ausw. Angel. zu einem 
Dep. vereinigt. Demgemäß haben wir in W. f. 
6 Dep.: D. der Justiz, der ausw. Angel. und der 
Verkehrsanst., des Innern, des Kirchen= und Schul- 
wesens, des Kriegs, der Finanzen. Die Vorstände 
dieser Dep. heißen Minister oder Departement- 
chefs, s. d. Zur Erledigung der den Dep. über- 
wiesenen Geschäfte sind weitere unter dem Min. 
stehende Beh. oder Aemter, s. d., geschaffen worden, 
deren Wirkungskreis sich entw. auf das ganze 
Land oder nur auf Teile dess. (Bezirke, Kreise) 
erstreckt. Die Teilung des Landes in Verwaltungs- 
bezirke ist nicht für alle Dep. dieselbe; grund- 
legend aber ist die Einteilung des Landes in die 
4 Kreise: Neckar-, Schwarzwald--, Jagst= und 
Donaukreis (Ludwigsburg, Reutlingen, Ellwangen, 
Ulm) und in die 64 Oberamtsbezirke (lein- 
schließlich des Stadtbezirks Stuttgart). Eine Ver- 
änderung in der Kreis= und BezEinteilung, wenn 
es sich dabei um die veränderte Zuteilung be- 
wohnter Grundstücke handelt, kann nur durch Ges. 
erfolgen, VU. § 188 Abs. 2 u. § 64. Diese VerwBez. 
bilden keinen selbst. Teil des Staatsorganismus; 
ihre Einteilung ist nach reinen Zweckmäßigkeits- 
gründen erfolgt. Neben diesen staatl. VerwBez. 
Libt es noch räumlich abgegrenzte Teile des Staats- 
gebiets, die als bes. politische Gemein- 
wesen mit der Befugnis, gewisse öff. Angel. 
zu besorgen, organisiert sind, die sog. Kommunal- 
verbände. In * gibt es nur 2 Arten solcher: 
die mit den Oez. räumlich sich deckenden und 
mit den Ole. in einen organischen Zusammen- 
hang gebrachten Amtskörperschaften (Kom- 
munalverband höherer Ordnung), s. d., und die 
Gemeinden, s. d. Die Organisation 
der staatl. Beh. kann im Weg der Verordnung, 
s. d. vorgenommen werden, soweit nicht ständische 
Zustimmung erforderlich ist a) wegen des ständ. 
Etatsrechts; b) weil die bestehende Organis. auf 
Verfassung oder Ges. beruht; c) weil die neue 
Beh. mit obrigkeitl. Rechten ausgestattet werden 
soll. — Die gegenwärtige w. Beh Organis. läßt sich 
demnach folgendermaßen darstellen: A. Oberste, 
unmittelb. unter dem Königstehende 
Beh. ist das # Staatsministerinm. # Ihm 
Behördenorganisation. 
sind unmittelbar unterstellt: 1. der Kompetenz- 
gerichtshof; 2. der VerwG#. 8. der Disziplinar-#. 
— B. Neben dem St Min. stehen, ohne ihm unter- 
geordnet zu sein, 6 7K Ministerien, 7 deren Zahl 
nur durch ein G. abgeändert werden kann, während 
allerdings die Verteilung der Geschäfte unter die 
einz. Dep. durch KVO. geschieht, VG. 1. 7. 76, 
Rgbl. 267. Die Verwoep. sind in Vll. § 56 in 
nachstehender Reihenfolge aufgezählt: # I. Mini- 
sterium der Justiz. 1 1. Ihm unterst. das für das 
ganze Land zuständ. Strafanst Kollegiumz; 
diesem untersteht das Gefängniswesen, (. d., außer 
den oberamtlichen und Gde Gefängnissen, s. d. 
2. Als Organe der ordentl streitigen 
Gerichtsbarkeit bestehen 64 Amtsgerichte, 
mit denen die Schöffengerichte verbunden sind, 
8 Landgerichte, mit denen die Schwurgerichte ver- 
bunden sind, und das Oberlandesgericht in Stutt- 
gart, s. Gerichtsverfassung III. Ueber Hilfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Ge- 
richtsvollzieher s. d. 3. Als Organe der bes. 
Gerichtsbarkeit bestehen GewGerichte, Kauf- 
mannsgerichte und Gemeindegerichte, s. d. 4. Or- 
gane für die Verw. (kder freiw. Ge- 
richtsbarkeit, s. d. 5. Dem MinJust. unter- 
stehen: Redaktion und Verw. des Regierungsblatts 
und die staatlich bestellten Dolmetscher, s. d. — 
1 UI. Ministerinm der auswärtigen Angelegen- 
heiten und der Verkehrsanstalten. # Dieses Min., 
das zugleich das Min. des K. Hauses bildet, 
zerfällt in 1. die politische Abteilung die 
neben Besorgung der ausw. Angel. und der 
Standesveränderungen die Aufsicht über die 
Archivdirektion, . d., hat. Der pol. Abt. find 
weiter unterstellt die w. Gesandten, s. d., und 
Konsuln, s. d. 2. Die Verkehrsabteilung 
für die Leitung und Beaufsichtigung der staatl. 
Verkehrsanst. (Eisenbahnen, Bodenseeschiffahrt, 
Posten und Telegraphen). Bei der Verk Abt. besteht 
der Rat und der Beirat der Verknft., 
s. d. Der Verk Abt. unmittelbar untergeordnet sind: 
a) Gen Dir. der Posten und Telegr., 
s. Postverw., Telegraphenverw.; b) Gen Dir. 
der StEisenb. und der Bodens.= 
Schiff., s. d. — 1 III. Ministerium des In- 
nern. a) Mit dem Min J. in Verbin- 
dung stehende Beh.: Mirnbt. f. d. Hoch- 
bauwesen, Komm. f. d. Adelsmatrikel, Bauamt des 
Staatstechnikers für das öff. Wasserversorgungs- 
wmesen, Landeswohnungsinsp., Archiv des Innern, 
Staatsanzeiger für Württemberg, s. d. — bp) Dem 
Min J. untergeordnete Beh. und Anst., 
deren Wirkungskreis auf das ganze Land sich er- 
streckt: 1. Ministerialabt. für den Straßen= und 
Wasserbau, der 15 StrBInsp. und die WassBInsp. 
Heilbronn unterg. sind; 2. Ablösungskommission, 
3. Oberrekrutierungsrat, 4. Oberbergamt, dem das 
Vergamt unterg. ist, 5. Körperschaftsforstdirektion, 
6. Oberversicherungsamt, 7. Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt W., 8. Disziplinarhof für Körper- 
schaftsbeamte, 9. Verwaltungsrat der Pensions- 
kasse für Körperschaftsbeamte, 10. Landjägerkorps, 
11. Medizinalkollegium, 12. Zentralstelle für Ge- 
werbe und Handel mit ihren Anstalten (Gewerbe-
	        
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