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die Kunstsammlungen des Staats; 11. die
Kunstgewerbeschule; 12. das Konser—
vatorium und die Staatsammlung vater-
ländischer Kunst= und Altertumsdenkmale (einschl.
der Münzsammlung); 13. Dic w. Kommission
für Vancesgeschichte.— Das K. Konservat.
f. Musik in Stuttgart ist eine Privatanstalt.— Bei
dem Min. besteht die Min Abt. für die höh.
Schulen, (. d. Neben den höberen Lehranstalten
für die männl. und weibl. Jugend ist ihr die
Turnlehrerbildungsanstalt in Stuttgart unterg. —
7 V. Kriegsministerium # f. Armeekorps. XIII.
— VI. Finanzministerium. ## Ihm unterstehen:
a) die Finanzmittelstellen: 1. Ober-
finanzkammer, die aus 3 Abteilungen
besteht: der Domänendirektion (Abteilung für
Domänen und Bauten), der Forstdirektion (Abt.
für Forste) und dem Bergrat (Abt. für das Berg-
wesen). Unter dem Bergrat stehen das Münzamt,
die Hüttenwerke und die Salinen. Unter der
Forstdirektion steht die Forstwache; 2. Ober-
rechnungskammer; 3. Staatskassen-
verwaltung; 4. Steuerkollegium mit
den 2 Abt.: Abt. für dir. Steuern und Abt. für
Zölle und indir. Steuern. Dem Gesamtkoll. ist
die Steuerwache unterg. Der Abt. für dir. Steuern
untersteht das Katasterbureau mit der lithogr.
Anstalt und die Bezirksgeometer; 5. Statist.
Landesamt, s. d. b) Bezirks= und
Lokalbeh: 1. Kameralämter (BezSterer-
ämter) und das Hauptsteueramt Stuttgart unter
Aufsicht des Gesamtkoll. des Steuerkoll. Den Kame-
ralämtern unterg. sind die Ortsteuerbeamten
(Stadtumgelter) und die Grenzsteuerbeamten;
2. Bezirksbauämter, die unter der Ausfsicht
der Domänendir. stehen; 3. Forstämter und
die Forstwache, beide der Forstdir. unterg.;
4. Bezirks= und Lokalbeh. für Zölle
und Reichsteuern. Die Hauptzollämter (dem
Hauptzollamt Friedrichshafen ist die Grenzwache
unter einem Grenzkontrolleur beigegeben) mit den
ihnen unterg. Zollämtern, Zuckersteuerstellen und
Salzsteuerämtern. Bazille.
Beirat der Verkehrsanstalten. Der B., KO.
28. 7. 10, Rgbl. 415, ist dem Min A., Verkehrsabt.,
beigegeben. Er hat die Aufgabe, in wichtigen Ver-
kehrsfragen von allg. Bedeutung sich gutachtlich an
das Min. zu äußern, Wünsche und Beschwerden
zur Kenntnis des Min. zu bringen. Vor Feststel-
lung eines neuen EFahrplans ist er zu hören.
Er besteht aus 30 Mitgl. und 30 Ersatzmännern.
6 Mitgl. ernennt der König, 24 werden gewählt,
Ernennung und Wahl erfolgen auf je 3 Jahre.
Das Gesamtkoll. der Zentralst. f. d. L. wählt 8,
jede der 8 Handelskammern und jede der 4 Hand-
werksk. wählen 1, die Arbeitervertreter im Aus-
schuß der Versnst. 4 Mitgl. Wählbar sind
in W. ansässige, zur Wrcbdamt des Schöffenamts
fähige D., die 30 J. a. sind, ausgeschlossen sind
Beamte und Arbeiter der Verw. der Verknst.
Der Beirat wird durch das Min. nach Bedürfnis
berufen, die Tagesordnung wird vom Min.
8 Tage vor den Sitzungen bekanntgegeben. Den
Vorsitz führt der Staatsminister oder ein von ihm
Beirat der Verkehrsanstalten — Belagerungszustand.
beauftr. Beamter. Zu den Verhandlungen kann
das Min. Beamte der Verk Anst., Vertreter anderer
Staatsbeh. und Sachverst. zuziehen. Beschluß-
fassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der anw.
Mitgl. Der B. wählt einen Ausschuß, dessen Vor-
sitzenden das Min. aus der Mitte des A. ernennt.
Der A. besteht aus 9 Mitgl., 3 Mitgl. und ihre
Ersatzmänner müssen den Kreisen der Landwirt-
schaft, 2 denen des Handels oder der Industrie,
je eines denen der Handwerker und Lohnarbeiter
angehören; er verhandelt auf Berufung und unter
Leitung seines Vorsitzenden. Die Berufung hat zu
erfolgen, wenn das Min. eine Aeußerung des A.
an Stelle einer Aeußerung des B. selbst für er-
forderlich hält. Das Min. kann den A. auch im
Weg schriftl. Umfrage hören. Das Amt der Mitgl.
des B. und seines Ausschusses ist ein Ehrenamt,
ihre Dienstleistungen sind unentgeltlich, doch er-
halten die Mitgl. des B. und des A. sowie ihre
Ersatzmänner freie Fahrt auf den St EB. nach und
von dem Ort der Sitzungen und eine elens
entschädigung. Sup
Beiräte der Zentralst. f. d. Landw. s. * zp d 2.
Beistand bei der elterlichen Gewalt s. Freiw.
Gerichtsbarkeit III.
Beiträge, Beitragsmarken, Beitrags-
entrichtung in der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung s. d. VII. bis X. B. zu Ge-
meindezwecken s. Besteuerungsrechte der G.
Beitragswoche in der Invaliden= und Hinter-
bliebenenversicherung s. d. VII. 1.
Bekämpfung gemeingef. Krankheiten f. g. Kr.,
auch die einzelnen Kr.
Bekleidungsamt. Für jedes Armeekorps besteht
ein B., es befindet sich i. d. R. am Standort des
Gen Kommandos; das B. des XIII. AK. hat seinen
Sitz in Ludwigsburg. Bei jedem B. ist je eine
mit den zugeh. Maschinen ausgestattete Schuh-
macher= und Schneiderwerkstatt. Die B. haben im
Frieden das gesamte Schuhzeug für die Armee
derzustellen, die übrigen BöStücke (Schneiderarb.)
für die Truppen, soweit sie von diesen nicht auf
eig. Werkstätten gemacht werden können, anzu-
fertigen, sämtl. von Unternehm. fertig zu liefern-
den B.= und größtenteils auch die Ausrüst tücke
für die Mannschaften zu beschaffen und abzu-
nehmen. Dienstanw. f. B. (BeklD.) 10. 3. 04,
Mittler & Sohn, Berlin. Delin.
Belagerungszustand, die vorüberg. Aufhebung
der durch Reichs= und Landesgesetzgebung gewähr-
leisteten Rechte und Ersetzung des verfassungsmäß.
Zustandes durch eine Militärdiktatur. Die Er-
klärung des B. kann nach Art. 68 RV. durch den
Kaiser erfolgen, der in jedem Teil des Bundesgebiets
(ausg. Bayern, Schlußbest. z. XI. Abschn. d. R.)
den B. zu erklären befugt ist, wenn die öff. Sicher-
heit bedroht erscheint. Die Frage, ob Bedrohung
der öff. Sicherheit vorliege, untersteht der alleini-
gen Entscheidung des Kaisers. Im übrigen regeln
sich bis zum Erlaß eines RG. Voraussetzungen,
Form der Verkündigung und Wirkungen des B.
nach preuß. G. 4. 6. 51. Beginn und Aufhören
des B. sind in bestimmt vorgeschr. Form anzu-
kündigen: Trommelschlag oder Trompetenschall,