Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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die Kunstsammlungen des Staats; 11. die 
Kunstgewerbeschule; 12. das Konser— 
vatorium und die Staatsammlung vater- 
ländischer Kunst= und Altertumsdenkmale (einschl. 
der Münzsammlung); 13. Dic w. Kommission 
für Vancesgeschichte.— Das K. Konservat. 
f. Musik in Stuttgart ist eine Privatanstalt.— Bei 
dem Min. besteht die Min Abt. für die höh. 
Schulen, (. d. Neben den höberen Lehranstalten 
für die männl. und weibl. Jugend ist ihr die 
Turnlehrerbildungsanstalt in Stuttgart unterg. — 
7 V. Kriegsministerium # f. Armeekorps. XIII. 
— VI. Finanzministerium. ## Ihm unterstehen: 
a) die Finanzmittelstellen: 1. Ober- 
finanzkammer, die aus 3 Abteilungen 
besteht: der Domänendirektion (Abteilung für 
Domänen und Bauten), der Forstdirektion (Abt. 
für Forste) und dem Bergrat (Abt. für das Berg- 
wesen). Unter dem Bergrat stehen das Münzamt, 
die Hüttenwerke und die Salinen. Unter der 
Forstdirektion steht die Forstwache; 2. Ober- 
rechnungskammer; 3. Staatskassen- 
verwaltung; 4. Steuerkollegium mit 
den 2 Abt.: Abt. für dir. Steuern und Abt. für 
Zölle und indir. Steuern. Dem Gesamtkoll. ist 
die Steuerwache unterg. Der Abt. für dir. Steuern 
untersteht das Katasterbureau mit der lithogr. 
Anstalt und die Bezirksgeometer; 5. Statist. 
Landesamt, s. d. b) Bezirks= und 
Lokalbeh: 1. Kameralämter (BezSterer- 
ämter) und das Hauptsteueramt Stuttgart unter 
Aufsicht des Gesamtkoll. des Steuerkoll. Den Kame- 
ralämtern unterg. sind die Ortsteuerbeamten 
(Stadtumgelter) und die Grenzsteuerbeamten; 
2. Bezirksbauämter, die unter der Ausfsicht 
der Domänendir. stehen; 3. Forstämter und 
die Forstwache, beide der Forstdir. unterg.; 
4. Bezirks= und Lokalbeh. für Zölle 
und Reichsteuern. Die Hauptzollämter (dem 
Hauptzollamt Friedrichshafen ist die Grenzwache 
unter einem Grenzkontrolleur beigegeben) mit den 
ihnen unterg. Zollämtern, Zuckersteuerstellen und 
Salzsteuerämtern. Bazille. 
Beirat der Verkehrsanstalten. Der B., KO. 
28. 7. 10, Rgbl. 415, ist dem Min A., Verkehrsabt., 
beigegeben. Er hat die Aufgabe, in wichtigen Ver- 
kehrsfragen von allg. Bedeutung sich gutachtlich an 
das Min. zu äußern, Wünsche und Beschwerden 
zur Kenntnis des Min. zu bringen. Vor Feststel- 
lung eines neuen EFahrplans ist er zu hören. 
Er besteht aus 30 Mitgl. und 30 Ersatzmännern. 
6 Mitgl. ernennt der König, 24 werden gewählt, 
Ernennung und Wahl erfolgen auf je 3 Jahre. 
Das Gesamtkoll. der Zentralst. f. d. L. wählt 8, 
jede der 8 Handelskammern und jede der 4 Hand- 
werksk. wählen 1, die Arbeitervertreter im Aus- 
schuß der Versnst. 4 Mitgl. Wählbar sind 
in W. ansässige, zur Wrcbdamt des Schöffenamts 
fähige D., die 30 J. a. sind, ausgeschlossen sind 
Beamte und Arbeiter der Verw. der Verknst. 
Der Beirat wird durch das Min. nach Bedürfnis 
berufen, die Tagesordnung wird vom Min. 
8 Tage vor den Sitzungen bekanntgegeben. Den 
Vorsitz führt der Staatsminister oder ein von ihm 
Beirat der Verkehrsanstalten — Belagerungszustand. 
beauftr. Beamter. Zu den Verhandlungen kann 
das Min. Beamte der Verk Anst., Vertreter anderer 
Staatsbeh. und Sachverst. zuziehen. Beschluß- 
fassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der anw. 
Mitgl. Der B. wählt einen Ausschuß, dessen Vor- 
sitzenden das Min. aus der Mitte des A. ernennt. 
Der A. besteht aus 9 Mitgl., 3 Mitgl. und ihre 
Ersatzmänner müssen den Kreisen der Landwirt- 
schaft, 2 denen des Handels oder der Industrie, 
je eines denen der Handwerker und Lohnarbeiter 
angehören; er verhandelt auf Berufung und unter 
Leitung seines Vorsitzenden. Die Berufung hat zu 
erfolgen, wenn das Min. eine Aeußerung des A. 
an Stelle einer Aeußerung des B. selbst für er- 
forderlich hält. Das Min. kann den A. auch im 
Weg schriftl. Umfrage hören. Das Amt der Mitgl. 
des B. und seines Ausschusses ist ein Ehrenamt, 
ihre Dienstleistungen sind unentgeltlich, doch er- 
halten die Mitgl. des B. und des A. sowie ihre 
Ersatzmänner freie Fahrt auf den St EB. nach und 
von dem Ort der Sitzungen und eine elens 
entschädigung. Sup 
Beiräte der Zentralst. f. d. Landw. s. * zp d 2. 
Beistand bei der elterlichen Gewalt s. Freiw. 
Gerichtsbarkeit III. 
Beiträge, Beitragsmarken, Beitrags- 
entrichtung in der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung s. d. VII. bis X. B. zu Ge- 
meindezwecken s. Besteuerungsrechte der G. 
Beitragswoche in der Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung s. d. VII. 1. 
Bekämpfung gemeingef. Krankheiten f. g. Kr., 
auch die einzelnen Kr. 
Bekleidungsamt. Für jedes Armeekorps besteht 
ein B., es befindet sich i. d. R. am Standort des 
Gen Kommandos; das B. des XIII. AK. hat seinen 
Sitz in Ludwigsburg. Bei jedem B. ist je eine 
mit den zugeh. Maschinen ausgestattete Schuh- 
macher= und Schneiderwerkstatt. Die B. haben im 
Frieden das gesamte Schuhzeug für die Armee 
derzustellen, die übrigen BöStücke (Schneiderarb.) 
für die Truppen, soweit sie von diesen nicht auf 
eig. Werkstätten gemacht werden können, anzu- 
fertigen, sämtl. von Unternehm. fertig zu liefern- 
den B.= und größtenteils auch die Ausrüst tücke 
für die Mannschaften zu beschaffen und abzu- 
nehmen. Dienstanw. f. B. (BeklD.) 10. 3. 04, 
Mittler & Sohn, Berlin. Delin. 
Belagerungszustand, die vorüberg. Aufhebung 
der durch Reichs= und Landesgesetzgebung gewähr- 
leisteten Rechte und Ersetzung des verfassungsmäß. 
Zustandes durch eine Militärdiktatur. Die Er- 
klärung des B. kann nach Art. 68 RV. durch den 
Kaiser erfolgen, der in jedem Teil des Bundesgebiets 
(ausg. Bayern, Schlußbest. z. XI. Abschn. d. R.) 
den B. zu erklären befugt ist, wenn die öff. Sicher- 
heit bedroht erscheint. Die Frage, ob Bedrohung 
der öff. Sicherheit vorliege, untersteht der alleini- 
gen Entscheidung des Kaisers. Im übrigen regeln 
sich bis zum Erlaß eines RG. Voraussetzungen, 
Form der Verkündigung und Wirkungen des B. 
nach preuß. G. 4. 6. 51. Beginn und Aufhören 
des B. sind in bestimmt vorgeschr. Form anzu- 
kündigen: Trommelschlag oder Trompetenschall,
	        
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