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Eigent. (Art. 150a) ausgedehnt. Der Betrieb des
BBaus steht unter Aufsicht der BBeh., Art. 173 bis
177. Dens. ist vor Beginn des Betriebs und bei
jeder Abänderung desselben ein Betriebsplan und
Grubenbild vorzulegen, auch üben dies. einen Ein-
fluß auf die Statuten der zur Ausbeutung des B.
gebildeten sog. Gewerksch. aus, Art. 86—125. Wich-
tig in Hinsicht auf Verhinderung ungesunder
Spekulationen ist insbes. die Best. des Art. 92,
nach dem die Zahl der gewerksch. Anteile (Kuxe)
i. d. R. 100 zu betragen hat und nur mit Gen.
der Oberbeh. auf 1000 ausgedehnt werden kann.
Sämtl. bergmänn. Betriebe mit Einschluß der
Salinen sind der Bpolizei 1# unterworfen, Art.
178—194, die von den BBeh. ausgeübt wird. Die
BpPol. erstreckt sich auf die Sicherheit der Baue und
die Gesundheit der Arb., auf den Schutz der Ober-
fläche im Interesse der persönl. Sicherheit und des
öff. Verkehrs sowie auf den Schutz gegen gemein-
schädliche Einwirkungen des BBaus. Die Ueber-
wachung der Einhaltung der Vorschr. der RGewO.
in den §§ 115—119a (Lohnforderungen), 135—139b
(Kinder, jugendl. Arb., weibl. Arb Kräfte, Statistik),
152 und 153 (Freiheit der Verabredungen und
Vereinigungen sowie Nötigungsverbot zum Beitritt
zu solchen), die nach § 154a auf die B. und Salinen
entspr. Anw. zu finden haben, ist nach § 4 d. KVO.
16. 5. 92 b. die Gew Insp., Rabl. 143, dem Vorstand
des Bamts übertragen und hat ders. die Betriebe
zu diesem Zweck mind. einmal jährl. zu besuchen.
Zu bemerken ist, daß sich diese Aufsicht bei den
Hüttenwerken nur auf den eigentlichen BBau ders.
nebst Aufbereitungsanst. erstreckt und daß im übri-
gen die Hüttenwerke wie jedes Privatwerk der
Aufsicht der nach § 1395 GewO. bestellten Gew.=
Insp. unterliegen. Bergpolizeiverord-
nungen sind bis jetzt erlassen worden über:
1. Behandlung und Verfahren bei Sprengarbeiten
10. 10. 84, Rgbl. 208; 2. Förderung und Führung
in Schächten, Bremsschächten und Aufzügen und
Seilfahrt in Schächten 24. 11. 86, Rgbl. 363;
3. Sicherung der Steinsalzlagerstätten 1. 8. 01,
Rabl. 249. — Das BG. enthält ferner in Art. 151
bis 172 Best. über die Versicherung der Arb. durch
Zwang zur Gründung und Teilnahme an
Knappschaftsvereinen. Diese seit ältester
Zeit auch in W. bestehenden Vereine umfassen
die Kranken-= und Begräbniskostenversicherung so-
wie die Invaliden-, Witwen= und Waisenversiche-
rung. Da die zugunsten der Arb. getr. Best. der
Unfall- und Invaliden-VersG. und der GewO.
schärfer sind, haben in verschiedenen Einzelstaaten,
namentlich in Preußen und Bayern, Abänderungen
des BG. stattgefunden, die sämtl. Vorteile der
übrigen Arbeiterschutz= und Arb VG. auch den Berg-
leuten sichern. In W. hat man in Anbetracht der
geringen Zahl von bergbaul. Unternehmungen bis-
her auf solche Aenderungen des BG. verzichtet,
zugleich aber dafür Sorge getragen, daß in den
unter Mitwirkung der BBeh. vielfach abgeänderten
Statuten der Knappsch Vereine (sowohl der staatl.
wie der privaten) sowie in den Arb Ord. alle diese
in sonstigen Reichs= und Landesges. sich findenden
Vorschr. zugunsten der Arb. enthalten sind, ja so-
Bergwesen.
gar darüber hinausgehen, wie z. B. bei den KK.
die Zahlung gleicher Beiträge der Arbeitg. und
der Arbeitn. anstatt der reichsges. Drittelzahlung
der ersteren schon seit 1. 4. 06 eingeführt ist und
die Unterstützungen der Invaliden und Hinterbl.
aus den Knappsch Kassen neben den reichsges. J.=
und Hinterbl Renten gewährt werden. Ferner ist
seit 1. 4. 07 auf sämtl. staatl. Salinen und Hütten-
werken den auf Grund allg. und geheimer Wahl
der volljähr. Arb. gewählten Knappsch Aeltesten die
Funktion von Arbusschüssen zuerkannt worden,
welchen u. a. auch die Behandlung von Lohnfragen
gestattet ist, V. Min F. 18. 2. 07, Abl. 1. — An Sp.
werden nach Tar Nr. 13 angesetzt: Für die Ver-
leihung eines Bergwerks und die Konsolidation
von B. bei Ausfertigung der Urkunde 300—3000 4,
sobann wenn das B. nicht betrieben wird, außer-
em nach Ablauf von 2 Jahren am Tag der Ver-
leihung oder Betriebseinstellung auf die Dauer
der Unterlassung des Betriebs für das dritte Jahr
150 4, für jedes weitere Jahr 50 A mehr.
Weitere Sp. sind vorgesehen für freiw. Zurück-
nahme und das Ungültigwerden der Mutung 5 bis
100 JX, für Verfügung der Verleihung 3—100 M,—
für Bestätigung einer Felderteilung und eines
Feldumtausches 30—300 J1(, für Verfügung ders.
5—50 4, für andere Verfügungen und Entschei-
dungen 5—200 A. — 1Kx B. Bergverwaltung. 1 Die
Bergbehörden bilden in W. die 8 Instanzen:
BAmt, OBmt und Min J. Das Bümt hat die
Stellung eines BezUmts. Ihm ist insbes. die
Handhabung der BPPol. nach Vorschr. des BG. und
der BPol Verord. übertragen. Im übrigen bildet
es die 1. Instanz in allen Geschäften, die den
BBeh. obliegen und nicht ausdrücklich dem OBa#mt
vorbehalten sind. Dem Om##mt, dem in Unterord-
nung unter das Min J. die Befugnisse eines
Landeskoll. zugeteilt sind, liett insbes. die Er-
lassung der BPol O. und die Entgegennahme der
Mutungen, die Verleihung des BEigent. sowie die
Aufsicht über die Gewerksch. und die Knappsch.=
Vereine ob. Die Geschäfte des BAmts sowohl wie
diej. des OBümts werden in W. nebenamtlich be-
sorgt. Das erstere ist einem einzigen Beamten
als dem „Bergmeister“ übertragen, das letztere
besteht aus einem ököpf. Kollegium. Als BBeh.
i. w. S. gelten diej. Beh., denen die Verwaltung
des staatl. BEigent. sowie der staatl. Salinen und
Hüttenwerke übertragen ist. Die oberste Aufsicht
über diese Verwaltung hat das MinFF. Unter diesem
steht als Mittelstelle der BRat (Rgbl. 1835 71)
als die 3. (selbständige) Abt. der OFin Kammer,
Rabl. 1849 729, 1850 325, 1851 183, 1858 242, 1864
169. Er bildet ein Koll. und besteht aus 3 Mitgl. im
Hauptamt (2 techn., 1 Adm.) und aus 8 im Neben-
amt (1 Justitiar, 1 Ref. für Weg-, Brücken= und
Wasserbauten, 1 für Hochbauten). Die BezVerw.
erfolgt durch 4 Salinen und 6 Hüttenwerke. Für
dic Ausbildung und Prüfung der Beamten des
höheren Staatsdiensts in der B.-, Hütten= und
Salinenverw. (zu dem die 2 techn. Ref. des BRats,
die 10 Werksvorstände, 5 Hütteninsp. und 8 B.=
und Salineninsp. gerechnet werden) ist zurzeit noch
die KVO. 30. 12. 52, Rgbl. 1853 1, maßgebend,