Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Eigent. (Art. 150a) ausgedehnt. Der Betrieb des 
BBaus steht unter Aufsicht der BBeh., Art. 173 bis 
177. Dens. ist vor Beginn des Betriebs und bei 
jeder Abänderung desselben ein Betriebsplan und 
Grubenbild vorzulegen, auch üben dies. einen Ein- 
fluß auf die Statuten der zur Ausbeutung des B. 
gebildeten sog. Gewerksch. aus, Art. 86—125. Wich- 
tig in Hinsicht auf Verhinderung ungesunder 
Spekulationen ist insbes. die Best. des Art. 92, 
nach dem die Zahl der gewerksch. Anteile (Kuxe) 
i. d. R. 100 zu betragen hat und nur mit Gen. 
der Oberbeh. auf 1000 ausgedehnt werden kann. 
Sämtl. bergmänn. Betriebe mit Einschluß der 
Salinen sind der Bpolizei 1# unterworfen, Art. 
178—194, die von den BBeh. ausgeübt wird. Die 
BpPol. erstreckt sich auf die Sicherheit der Baue und 
die Gesundheit der Arb., auf den Schutz der Ober- 
fläche im Interesse der persönl. Sicherheit und des 
öff. Verkehrs sowie auf den Schutz gegen gemein- 
schädliche Einwirkungen des BBaus. Die Ueber- 
wachung der Einhaltung der Vorschr. der RGewO. 
in den §§ 115—119a (Lohnforderungen), 135—139b 
(Kinder, jugendl. Arb., weibl. Arb Kräfte, Statistik), 
152 und 153 (Freiheit der Verabredungen und 
Vereinigungen sowie Nötigungsverbot zum Beitritt 
zu solchen), die nach § 154a auf die B. und Salinen 
entspr. Anw. zu finden haben, ist nach § 4 d. KVO. 
16. 5. 92 b. die Gew Insp., Rabl. 143, dem Vorstand 
des Bamts übertragen und hat ders. die Betriebe 
zu diesem Zweck mind. einmal jährl. zu besuchen. 
Zu bemerken ist, daß sich diese Aufsicht bei den 
Hüttenwerken nur auf den eigentlichen BBau ders. 
nebst Aufbereitungsanst. erstreckt und daß im übri- 
gen die Hüttenwerke wie jedes Privatwerk der 
Aufsicht der nach § 1395 GewO. bestellten Gew.= 
Insp. unterliegen. Bergpolizeiverord- 
nungen sind bis jetzt erlassen worden über: 
1. Behandlung und Verfahren bei Sprengarbeiten 
10. 10. 84, Rgbl. 208; 2. Förderung und Führung 
in Schächten, Bremsschächten und Aufzügen und 
Seilfahrt in Schächten 24. 11. 86, Rgbl. 363; 
3. Sicherung der Steinsalzlagerstätten 1. 8. 01, 
Rabl. 249. — Das BG. enthält ferner in Art. 151 
bis 172 Best. über die Versicherung der Arb. durch 
Zwang zur Gründung und Teilnahme an 
Knappschaftsvereinen. Diese seit ältester 
Zeit auch in W. bestehenden Vereine umfassen 
die Kranken-= und Begräbniskostenversicherung so- 
wie die Invaliden-, Witwen= und Waisenversiche- 
rung. Da die zugunsten der Arb. getr. Best. der 
Unfall- und Invaliden-VersG. und der GewO. 
schärfer sind, haben in verschiedenen Einzelstaaten, 
namentlich in Preußen und Bayern, Abänderungen 
des BG. stattgefunden, die sämtl. Vorteile der 
übrigen Arbeiterschutz= und Arb VG. auch den Berg- 
leuten sichern. In W. hat man in Anbetracht der 
geringen Zahl von bergbaul. Unternehmungen bis- 
her auf solche Aenderungen des BG. verzichtet, 
zugleich aber dafür Sorge getragen, daß in den 
unter Mitwirkung der BBeh. vielfach abgeänderten 
Statuten der Knappsch Vereine (sowohl der staatl. 
wie der privaten) sowie in den Arb Ord. alle diese 
in sonstigen Reichs= und Landesges. sich findenden 
Vorschr. zugunsten der Arb. enthalten sind, ja so- 
  
Bergwesen. 
gar darüber hinausgehen, wie z. B. bei den KK. 
die Zahlung gleicher Beiträge der Arbeitg. und 
der Arbeitn. anstatt der reichsges. Drittelzahlung 
der ersteren schon seit 1. 4. 06 eingeführt ist und 
die Unterstützungen der Invaliden und Hinterbl. 
aus den Knappsch Kassen neben den reichsges. J.= 
und Hinterbl Renten gewährt werden. Ferner ist 
seit 1. 4. 07 auf sämtl. staatl. Salinen und Hütten- 
werken den auf Grund allg. und geheimer Wahl 
der volljähr. Arb. gewählten Knappsch Aeltesten die 
Funktion von Arbusschüssen zuerkannt worden, 
welchen u. a. auch die Behandlung von Lohnfragen 
gestattet ist, V. Min F. 18. 2. 07, Abl. 1. — An Sp. 
werden nach Tar Nr. 13 angesetzt: Für die Ver- 
leihung eines Bergwerks und die Konsolidation 
von B. bei Ausfertigung der Urkunde 300—3000 4, 
sobann wenn das B. nicht betrieben wird, außer- 
em nach Ablauf von 2 Jahren am Tag der Ver- 
leihung oder Betriebseinstellung auf die Dauer 
der Unterlassung des Betriebs für das dritte Jahr 
150 4, für jedes weitere Jahr 50 A mehr. 
Weitere Sp. sind vorgesehen für freiw. Zurück- 
nahme und das Ungültigwerden der Mutung 5 bis 
100 JX, für Verfügung der Verleihung 3—100 M,— 
für Bestätigung einer Felderteilung und eines 
Feldumtausches 30—300 J1(, für Verfügung ders. 
5—50 4, für andere Verfügungen und Entschei- 
dungen 5—200 A. — 1Kx B. Bergverwaltung. 1 Die 
Bergbehörden bilden in W. die 8 Instanzen: 
BAmt, OBmt und Min J. Das Bümt hat die 
Stellung eines BezUmts. Ihm ist insbes. die 
Handhabung der BPPol. nach Vorschr. des BG. und 
der BPol Verord. übertragen. Im übrigen bildet 
es die 1. Instanz in allen Geschäften, die den 
BBeh. obliegen und nicht ausdrücklich dem OBa#mt 
vorbehalten sind. Dem Om##mt, dem in Unterord- 
nung unter das Min J. die Befugnisse eines 
Landeskoll. zugeteilt sind, liett insbes. die Er- 
lassung der BPol O. und die Entgegennahme der 
Mutungen, die Verleihung des BEigent. sowie die 
Aufsicht über die Gewerksch. und die Knappsch.= 
Vereine ob. Die Geschäfte des BAmts sowohl wie 
diej. des OBümts werden in W. nebenamtlich be- 
sorgt. Das erstere ist einem einzigen Beamten 
als dem „Bergmeister“ übertragen, das letztere 
besteht aus einem ököpf. Kollegium. Als BBeh. 
i. w. S. gelten diej. Beh., denen die Verwaltung 
des staatl. BEigent. sowie der staatl. Salinen und 
Hüttenwerke übertragen ist. Die oberste Aufsicht 
über diese Verwaltung hat das MinFF. Unter diesem 
steht als Mittelstelle der BRat (Rgbl. 1835 71) 
als die 3. (selbständige) Abt. der OFin Kammer, 
Rabl. 1849 729, 1850 325, 1851 183, 1858 242, 1864 
169. Er bildet ein Koll. und besteht aus 3 Mitgl. im 
Hauptamt (2 techn., 1 Adm.) und aus 8 im Neben- 
amt (1 Justitiar, 1 Ref. für Weg-, Brücken= und 
Wasserbauten, 1 für Hochbauten). Die BezVerw. 
erfolgt durch 4 Salinen und 6 Hüttenwerke. Für 
dic Ausbildung und Prüfung der Beamten des 
höheren Staatsdiensts in der B.-, Hütten= und 
Salinenverw. (zu dem die 2 techn. Ref. des BRats, 
die 10 Werksvorstände, 5 Hütteninsp. und 8 B.= 
und Salineninsp. gerechnet werden) ist zurzeit noch 
die KVO. 30. 12. 52, Rgbl. 1853 1, maßgebend,
	        
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