Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Beschälwesen — Beschwerderecht. 
vielfach an der Kr. ein. Die B. unterliegt der 
Anzeigepflicht, s. d., und veterinärpolizeilichen Be- 
kämpfung. Die Maßregeln bestehen im wesentl. 
in dem Hero# der Zulassung von seuchenkranken 
und verdächtigen Pferden zur Begattung, inso- 
lange die Unverdächtigkeit der Tiere nicht amts- 
tierärztl. festgestellt ist. Bei größerer Ausdehnung 
der B. kann das OA. für die Dauer der Gefahr 
u. a. die Zulassung von Pf. zur Begattung zeit- 
weise verbieten oder allgemein von einer amts- 
tierärztl. Untersuchung der Tiere abhängig machen. 
Die näheren Vorschr. find in den §§ 255—269 
Min V. 11. 7. 12, Rabl. 293 enthalten. 
Leonhardt. 
Beschälwesen s. Gestütswesen III. 2. 
Beschaubezirk s. Fleischbeschau II. 
Beschauer. B. find appr. Tierärzte oder solche 
Personen, welche die für die Ausübung der Fleisch- 
be Jen bezw. Trichinenschau vorgesche. Prüfung 
bestanden haben. Vgl. AB. B u. E. 3. FBG. 
3. 6. 00 RGl. 547 sowie § 27—31 u. 50 Min WV. 
1. 2. 03 Rabl. 27 und s. a. nichttierärztl. Be- 
schauer. Leonhardt. 
Beschangebühren. Die Gden sind zur Tragung 
der Kosten der Schlachtvieh= und Feriheobe au 
als eines örtl. Polizeiaufwands verpflichtet. Zur 
Deckung dieser Kosten können sie von den veteilig- 
ten B. erheben. Vgl. § 25, 26 u. 50 Min . 
1. 2. 03, Rgbl. 27. Leonhardt. 
Beschanzwang. Während bei Schlachttieren, 
deren Fleisch ausschl. im eigenen Haushalt des Be- 
ers verwendet werden soll, die Schlachtvieh= und 
i#ers verwen nach § 2 FB. unter bestimmten 
Voraussetzungen unterbleiben darf, find in W. 
sämtl. in einem öff. Schlachthaus zur 
Schlachtung kommenden Tiere, also auch solche, 
deren Fleisch für den eigenen Haushalt des Be- 
sitzers bestimmt ist, der GEchlachtbieh. und Fleisch- 
beschau zu unterstellen, s. S 35 Abs. 8 M. 
1. 2. O8 im Zushg. mit § 3 Abs. 8 a. a. O. 
Leonhardt. 
Beschlußfähisgkeit d. Landtags s. Landtag VI., 5. 
Beschwerderecht. Ueber das B. der Stände f. 
Landtag IV. 5. — Unter B. versteht man den 
Antrag eines Einzelnen oder Mehrerer, die sich 
durch eine behördl. Verfügung oder Maßregel in 
ihrem Recht oder persönl. Interesse verletzt glau- 
ben, eine Aenderung der angefochtenen Verf. usw. 
vorzunehmen. Die BFührung geht an die böhere 
oder Aufsichtsbeh. Gegen allg. auf Grund der Ges. 
ergangene VO. und Verf. ist die B. Einzelner un- 
zulässig, wenn und insoweit es sich nicht um die 
Anwendung der allg. Vorschr. auf einen bestimm- 
ten den BFührer berührenden Fall handelt. 
In der Sprache der Praxis wird das Wort 
B. auch in der Bedeutung eines Antrags auf 
Abhilfe überhaupt gebraucht, z. B. B. des N. N. 
wegen Belästigung durch Lärm; doch liegt in 
solchen Fällen nicht eine eigentliche B., sondern 
eine Petition, s. d., vor. Das B. ist in 
W. verfassungsmäßig gewährleistet. Nach §8 86, 
837 Vu. hat 1. jeder das Recht, über gesetz- 
und ordnungswidriges Versahen einer Staatsbeh. 
bei der unmittelbar vorges. Stelle schriftl. B. zu 
133 
erheben und diese bis zur höchsten Beh. zu ver- 
folgten, sog. Verwaltungs B.; wird die B. für 
unbegründet befunden, so find dem BFührer 
die Gründe hiefür mitzuteilen. 2. laubt 
der BFührer sich auch bei der Entsch. der 
obersten Staatsbeh. nicht beruhigen zu können, so 
kann er die B. den Ständen mit der schriftl. Bitte 
um Verwendung vortragen, die, wenn sie glauben, 
daß die B. Berücksichtigung verdiene, Auskunft über 
den Gegenstand vom StMin. verlangen können, 
88 Vll. Eine Abänderung der angefochtenen 
u steht den Ständen nicht zu. Sie überweisen die 
B. der Staatsreg. zur Kenntnisnahme, Erwägung 
oder Berücksichtigung. Ob und inwieweit die 
Staatsreg. hierauf eine Abänderung der angef. 
V. veranlassen will, hängt von ihrem Ermessen 
ab, soweit ges. Vorschr. nicht entgegenstehen. Zu 
einem Eingreifen gegenüber richterl. Entscheidun- 
gen ist die Staatsreg. nicht befugt. Wegen Justiz- 
verzögerung ist jedoch B. an das Min Just., bei 
Verwötreitsachen an das Staatsmin. zulassig. Bei 
einer Justizverweigerung, bei der auf ges. Weg 
ausreichende Hilfe nicht zu erlangen ist, liegt es 
dem Bdrt. ob, erwiesene B. über verweigerte oder 
gehemmte Rechtspflege anzunehmen und gerichtl. 
Hilfe bei der b. Bundesreg. zu bewirken, Art. 77 
RV. — Das allg. BRecht nach der VU. (o. Z. 1) 
ist übr. durch eine Reihe von ges. Einzelbest. ab- 
geändert und beschränkt, insbes. brachte eine 
grundlegende allg. Veränderung das Ges. über 
die Verwechtspflege, s. d., und zwar in Ifacher 
Richtung. Einmal ist eine Reihe von Angel. dem 
sog. Parteistreitverfahren vor den VerwGerichten 
überwiesen worden; sodann hat die sog. Rechts B., 
s. d., das B. teils ausgedehnt, teils eingeschränkt, 
letzteres insofern, als in gewissen Fällen nicht 
mehr alle Bnstanzen, sondern sogleich der Verw.= 
GH. angegangen werden muß; ersteres insofern 
als über die Min. hinaus noch unter gewissen 
Voraussetzungen die RechtsB. an den VerwGH. zu- 
gelassen worden ist. Es ist hienach zu untersch. die 
Verwaltungs B. und die RechtsB.: A. Die 
Rechtsbeschwerde, s. Verwechtspflege. Be- 
sondere Bestimmungen bez. der Rechts B. sind 
namentlich getroffen: 1. In Angelegenheiten 
der Gde= und Amtskörpersch Verw. und der staatl. 
Bez Verw., Art. 195 GdO., Art. 79, 86 Bez. 
s. Gemeinde, Amtskörpersch., Bez Verw. — 2. In 
Gewerbesachen, Art. 80 BezO., s. Verfahren in G. 
— B. In Realgemeinderechtsachen, s. d. — 4. Im 
Einspracheverfahren gegen kirchliche Umlagen, 
Art. 70 Ev. KGde G., Art. 44 Kath. PfG#de G., 
s. d. — 5. In baupolizeilichen Angelegen- 
heiten, Art. 6, 10, 97, 115 BO., s. Baurecht und 
Baupolizei. — 6. In Wasserrechtsachen f(. Wasser- 
recht. — 7. In Feldbereinigungsangelegenheiten, 
s. d. — 8. In Bergrechtsachen, s. Bergwesen. — 
9. In Steuersachen, s. Einkommensteuer, Kapital= 
steuer usp.— B. Die Verwaltheschwerde . 
zulässig, wenn die Voraussetzungen der Rechts B. 
nicht vorliegen, gegen alle Arten von Verf., Ge- 
stattungen und sonst. Maßregeln der VerwBeh. 
einschl. der Gde= und KörpschBeh. Die Verw. 
kann sowohl auf Rechtsgründe als auf die Ver-
	        
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