Besitzsteuer.
der Zuwachs gering, da für produktive Zwecke von
dem vorhandenen Futter nichts oder fast nichts
übrig bleibt. Aber auch das Verhältnis von Fried-
fischen und Raubfischen beeinflußt den Ertrag
wesentlich. Sind zufällig nur Friedfische eingesetzt
worden, die sich stark vermehren, so wird bald eine
Uebervölkerung und infolge davon Verkümmerung
der Fische eintreten; sind aber zu viel Raubfische
vorhanden, so werden die anwesenden Friedfische
bald aufgefressen sein und dann bleibt den Raub-
fischen nichts übrig als Kannibalismus. Sind aber
die eigenen Nachkommen ausgerottet, so gehen
schließlich die großen Raubfische an Nahrungs-
mangel zugrund, wenn die Wasserstrecke nicht vor-
her abgefischt wird. Endlich können sich zwei nah-
verwandte Fischarten verbastardieren und dadurch
den Ertrag vermindern. So entstehen z. B. dur
Kreuzung von Karpfen und Karauschen sog.
Bauernkarpfen, die sich durch sehr geringes Wachs-
tum und unvorteilhaften Körperbau auszeichnen.
Richtiger ist es daher, jedes Gewässer mit jungen
Fischen einer bestimmten geeigneten Art und in
der richtigen Größe (Altersklassen) und Menge
zu besetzen. Beim Abfischen wird dann die Zahl
und Gewichtszunahme der Fische zu ermitteln und
daraus eine Lehre für die nächste Besetzung zu
ziehen sein. Sieglin.
Besitzsteuer, RG. 8. 7. 138, RG#Bl. 524, perio-
dische Abgabe von Vermögenszuwachs,
§ 1. VollzVorschr. sind noch nicht erschienen. Da
die BVorschr. sich mit denen beim Wehrbeitrag,
. d., in weitem Umfang decken, werden häufig die
ollzVorschr. zu letzterem geeignete Anhaltspunkte
bieten. L. Steuerpflichtige Personen, # § 11:
1. Reichsangehörige, soweit sie sich nicht
ohne Wohnsitz im R. seit mehr als 2 J. dauernd
im Ausland aufhalten; 2. Ausländer mit
Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im R., je mit
dem Zuwachs am gesamten steuerbaren Ver-
mögen; 3. alle übrigen natürlichen Per-
sonen mit dem Zuwachs am inl. Grund= und
Betriebsvermögen. Zu 1. und 2. kann der Rchsk.
mit Zustimmung des BR. zwecks Vermeidung von
Doppelbesteuerung od. Anwend. eines Vergeltungs-
rechts Abweichendes anordnen. 1 II. Steuerbares
Bermögen, 1 § 2—10, geglied. in 1. Grundver-
mögen (SGrundstücke mit Zubehör, grundstücks-
gleiche Berechtigungen); 2. Betriebsver-
mögen (die dem Betrieb der Land- oder Forst-
wirtsch., des Bergbaus oder eines Gewerbes dienen-
den Gegenstände einschl. der Anteile am Betriebs-
vermögen von Erwerbsgesellschaften, bei denen der
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist,
z. B. offene Handelsgesellschaft, einfache Kom-
manditgesellschaft); 3. Kapitalvermögen
#as gesamte sonst. Vermögen: selbständige Rechte,
apitalforderungen, Aktien, Geschäftsanteile aller
Art, Geld, Guthaben, der Kapitalwert bestimmter
Renten und noch nicht fälliger Ansprüche aus
Lebens--, Kapital- und Rentenversicherungen). Im
Ausland befindl. Grund= und Betriebsvermögen
hört nicht zum steuerbaren Verm.; der Rchsk.
ann mit Zustimmung des BR. im Vergeltungs-
weg Abweichendes anordnen, § 11 Abs. 2. Nicht
135
als Verm. gelten Möbel, Hausrat u. dgl., sofern sie
nicht unter 1. oder 2. fallen. Lehen-, Fideikommiß-
und Stammgutvermögen gilt als Verm. des In-
habers. Verm. von Ehegatten, die nicht dauernd
getrennt leben, wird zusammengerechnet, sie haften
für die B. als Gesamtschuldner, § 14. Die B. von
der Nutznießung unterliegenden Verm. fällt im
Zweifel dem Eigentümer zur Last, § 17. Vom Ver-
mögen sind abzuziehen dingliche und persönliche
Schulden und Lasten (ausg. die zu nicht steuer-
baren Verm Teilen in wirtschaftl. Beziehung stehen
den und Haushaltungschulden). Im Fall von l. 3.
sind nur die in wirtschaftl. Beziehung zum inländ.
Grund- und Betriebsverm. stehenden Schulden
und Lasten abzugsfähig. * III. Festfstellung des
steuerbaren Verm., # § 20, 28, 42—46. Maß-
gebend der Stand am Anfang und Ende eines
eranlagungszeitraums, s. IV.; für Betriebe, bei
denen regelmäßige jährl. Abschlüsse stattfinden,
kann der Stand am Schluß des letzten Wirtschafts-
oder Rechnungs J. zugrund gelegt werden. Das
Vermögen wird auf volle Tausende nach unten ab-
gerundet. — Aufschiebend bedingt oder befristet er-
worbenes Verm. bleibt unberücksichtigt, auflösend
bedingt oder befristet erworbenes wird (vorbehält-
lich späterer Berichtigung auf Antrag) wie unbe-
dingt erworbenes behandelt; entsprechendes gilt
für bedingte oder befristete Lasten; zweifelhafte
Lasten werden wie aufschiebend bedingte behandelt.
Als Wert am 1. 1. 14 gilt das nach dem Wehr-
beitragsges., s. d., festgestellte Verm. mit der Maß-
gabe, daß Abweichungen in der Vermfeststellung,
die sich bei Anwendung der Vorschr. des BesetG.
ergeben hätten, entspr. zu berücksichtigen sind. —
Für die Bewertung (§5 20—41, 47) gilt grund-
sätzlich der gemeine Wert. Börsenfähige Wert-
papiere sind mit dem Kurswert anzusetzen, andere
Kapitalforderungen und Schulden mit dem Nenn-
wert, sofern nicht bes. Umstände eine Abweichung
begründen; sind sie unverzinslich befristet, so
kommen 4 v. H. Zwischenzinsen in Abzug. Bei
mit Dividendenscheinen gehandelten Wertpapieren
kann für die Zeit seit Auszahlung des letzten Ge-
winns ein diesem entspr. Betrag abgezogen
werden. Noch nicht fällige Ansprüche aus
Lebens--, Kapital- und Rentenversicherungen kom-
men mit ?⅜ der eingezahlten Prämien oder dem
nachgewiesenen Rückkaufswert in Anrechnung. Für
Nutzungen und Leistungen gelten bes. Bewertungs-
vorschriften. Unbeitreibliche Forderungen bleiben
außer Ansatz. Bei Grundstücken treten auf
Antrag an Stelle des gemeinen Werts die Ge-
stehungskosten, d. h. Erwerbspreis, sonstige
Anschaffungskosten und besondere Aufwendungen
während der Besitzzeit, soweit die hergestellten
Bauten und Verbesserungen noch vorhanden
sind, mit Ausnahme der laufenden Wirtschafts-
ausgaben und abzüglich der Wertminderungen
durch Abnutzung. Bei vor dem 1. 1. 14 erworbe-
nen Grundstücken gilt der für den Wehrbeitrag,
s. d., festgestellte Wert als Betrag der bis dahin
entstandenen Gestehungskosten. Als Erwerbspreis
gilt beim Erwerb von Todes wegen, durch Erb-
teilung, von Eltern und Voreltern, durch