Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Besitzsteuer — Besteuerungsrechte. 
Erklärung best. der BR. c) Im Veran-—- 
lagungsverfahren ist die — durch Geldstr. 
bis 150 X erzwingbare — uneidliche Vernehmung 
von Zeugen und Sachverst. zulässig, vom Steuerpfl. 
und seinem ges. Vertreter können Nachweise — bes. 
durch Bücher= usw. vorlage — verlangt werden. 
Die zur Ermittlung des Verkaufswerts von Aktien 
uw. ohne Börsenkurs (§ 35) erforderl. Angaben 
haben die Gesellschaftsvorstände oder #-geschäfts- 
führer den Steuerpfl. und auf Verlangen bei Ver- 
meidung von Zwangstrafen bis zu 150 A der 
Steuerbeh. zu liefern. Die Standesämter haben 
von den Sterbfällen, die Gerichte von den Todes- 
erklärungen Mitteilung an die Steuerbeh. zu 
machen. Von den Erben, Testamentsvollstreckern 
und Nachlaßpflegern kann innerhalb 6 Monaten 
nach dem Tod eines Steuerpfl. ein Verzeichnis 
über das hinterlassene Kapital- und Betriebsverm. 
(s. o. II. 2. u. 3.) verlangt werden, wenn nicht für 
die Erbschaftsteuer, s. d., eine den ganzen Nachlaß 
umfassende Erklärung zu erstatten ist; die Ein- 
reichung des Verzeichnisses kann mit Geldstr. bis 
zu 150 A erzwungen werden. Reichs-, Staats- 
und Gde Beh., mit Ausn. der Postbeh., Schuldbuch- 
und Sparkassenverwaltungen usw., find zur Aus- 
kunfterteilung verpflichtet. Für die bei der Ver- 
anlagung Mitwirkenden besteht strenge Geheim- 
haltungspflicht. Das Verfahren mit Ausn. des 
Rechtsmittel- und Strafverfahrens ist koftenfrei, 
§ 85; die Kosten der vom Steuerpfl. verschuldeten 
Ermittlungen fallen jedoch diesem nach Maßgabe 
von § 60 zur Last. d) Ueber die zu zahlende B. 
wird ein Steuerbescheid erteilt, der zugleich 
die für eine spätere Veranlagung maßgeb. Verm.- 
Feststellung enthält. Pers. mit mehr als 20 000 A 
Berm., bei denen sich kein steuerpfl. Zuwachs er- 
gibt. wird ein Feststellungsbescheid über 
für eine künftige Veranlagung maßgebenden 
VermStand erteilt, sofern er nicht bereits rechts- 
kräftig feststeht. Nachholung der unterbliebe- 
nen Veranlagung ist zulässig, eine Neuveranl. 
hat zu erfolgen, wenn nachträglich neue Tatsachen 
und Beweismittel bekannt werden, die eine höhere 
Veranl. rechtfertigen, § 73. Die Rechtsmittel, 
§ 66—69, gegen den Steuer-= und Feststellungs- 
bescheid werden durch die Landesgesetzgebung 
geregelt; es müssen mindestens 2 Instanzen und 
entweder der Weg an ein oberstes Verwal- 
tungsgericht oder die Klage im ordentl. Rechtsweg 
gegeben sein. Gegen eine Veranl. durch ein Kol- 
legium stehen auch dessen Vorsitzendem die Rechts- 
mittel zu. Ueber Zustellung an im Ausland 
Wohnende s. § 68. Fehlt die richtige Rechtsmittel- 
belehrung im Bescheid, so wird die Rechtsmittel- 
ist nicht in Lauf gesetzt. Die Einlegung eines 
cchtsmittels hält die Erhebung der B. nicht auf; 
nach rechtskräftiger Entscheidung zu erstattende 
Beträge sind mit 4 v. H. für das Jahr zu ver- 
zinsen. 4. Erhebung der B., §9 24, 70, 74. Zu 
entrichten ist die St. von dem Steuerpfl. oder 
seinen Erben in dem dem Veranlzeitraum (s. o. 
IV.) f. mit dem 1. April beginnenden 8jähr. Zeit- 
raum (Erhebungszeitraum) auf die von der 
obersten Landesfinanzbeh. best. Halb= oder Viertel- 
137 
jahrstermine. Stirbt im Erhebungszeitraum ein 
Ehegatte oder tritt dauernde Trennung der Gatten 
ein, so haben sie oder ihre Erben die restliche B. 
nach dem Verhältnis ihres Anteils am steuerpfl. 
Verm Zuwachs zu tragen. Ueber Stundung f. 8# 71, 
zwangsweise Beitreibung § 72, Verjährung § 75. 
VII. Strafbestimmungen, 1½ § 76—84. Wissent- 
lich unrichtige oder unvollständige Angaben, die ge- 
eignet sind, die B. zu verkürzen, werden neben 
Nachholung der B. mit Geldstr. bis zum 20fachen 
Betrag der gefährdeten St. bestraft. Bei absicht- 
licher Gefährdung kann neben der Geldstr. auf 
Gefängnis bis zu 6 Mten sowie auf öff. Bek. der 
Strafe erkannt werden, wenn mind. 10 v. H. der 
geschuldeten St. und mind. 300 4 gefährdet waren 
oder eine Vorstr. wegen BPinterziehung vorliegt. 
Beim Fehlen der Hinterziehungsabsicht tritt Ord- 
nungstrafe bis zu 500 4 ein. Sonstige Zuwider- 
handlungen gegen Ges. und AusfBest. sind mit 
Ordnungstr. bis zu 150 4 belegt. Freiw. Nach- 
erklärung und Nachzahlung, bevor Anzeige erstattet 
oder Untersuchung eingeleitet ist, bewirkt Straf- 
freiheit. Bes. Strafbest. gelten für unrichtige oder 
unvollständige Verzeichnisse über hinterlassenes 
Vermögen und Nachweisungen von Gesellschafts- 
vorständen oder Geschäftsführern behufs Wert- 
ermittlung von Aktien usw. ohne Börsen- 
kurs, s. o. VI. 2c und § 62, 58. Verletzung der 
Geheimhaltungspflicht durch Beamte, Schätzer usw. 
wird mit Geldstr. bis zu 1500 oder Gefängnis 
bis zu 3 Mon. bestraft. Umwandlung nicht bei- 
treibbarer Geldstr. in Freiheitstr. findet nicht statt. 
VIII. Als Verwaltungskostenentschädigung * 
erhalten die Bst. für die erste Veranlagung und 
Erhebung 10 v. H., später 5 v. H. der Roh- 
einnahme, § 86. Fischer. 
Besoldungsverbesserungsfonds, kirchlicher. Der 
B. für ev. Geistliche wird gebildet aus Abzügen 
don reichlicher ausgestatteten Kirchenstellen, den 
ehemal. Einkommen aufgelöster Pfarreien und den 
Beträgen aus der Fruchtbesoldungsregulierung; er 
wir verwaltet vom Ev. Konsist. und ist ohne eigene 
Kassenführung lediglich für Nachweisung der Be- 
soldungsverhältnisse gegenüber der Staatskasse be- 
stimmt, Rgbl. 1822 613, Steinheil, Ges. u. Verf. 
375. Die Landessynode ist befugt, die Normen 
über die Best. des B. innerhalb der durch die 
Hccall. Gesetzgebung gezogenen Schranken festzu- 
etzen und vom Stand in den Rechnungen Kennt- 
nis zu nehmen, Landessynodalordnung 1888 
Art. 21 u. 22. Lemppenau. 
Besserungsanstalten f. Wohltätigkeits.#und 
Erziehungshäuser. 
Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften f. 
Amtskörperschaftsteuern. 
Besteuerungsrechte der Gemeinden (Gemeinde- 
steuern). 1x I. Allgemeine#. # Die Materie ist ge- 
regelt in dem G. 8. 8. 03 b. die B. d. G. und Amts- 
körperschaften, Rgbl. 397; hiezu VV. Min J. u. F. 
22. 9. O4, Rgbl. 263. Das Gde Steuerwesen in W. 
wird gekennzeichnet durch seine Abhängigkeit von 
dem System der Staatsteuern. Die Steuerquellen 
für Staat und Gde sind weithin dieselben, gerade 
die wichtigsten Gde St. werden ledigl. in Form 
von Zuschlägen zu der entspr. St St. bzw. auf der 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.