Besitzsteuer — Besteuerungsrechte.
Erklärung best. der BR. c) Im Veran-—-
lagungsverfahren ist die — durch Geldstr.
bis 150 X erzwingbare — uneidliche Vernehmung
von Zeugen und Sachverst. zulässig, vom Steuerpfl.
und seinem ges. Vertreter können Nachweise — bes.
durch Bücher= usw. vorlage — verlangt werden.
Die zur Ermittlung des Verkaufswerts von Aktien
uw. ohne Börsenkurs (§ 35) erforderl. Angaben
haben die Gesellschaftsvorstände oder #-geschäfts-
führer den Steuerpfl. und auf Verlangen bei Ver-
meidung von Zwangstrafen bis zu 150 A der
Steuerbeh. zu liefern. Die Standesämter haben
von den Sterbfällen, die Gerichte von den Todes-
erklärungen Mitteilung an die Steuerbeh. zu
machen. Von den Erben, Testamentsvollstreckern
und Nachlaßpflegern kann innerhalb 6 Monaten
nach dem Tod eines Steuerpfl. ein Verzeichnis
über das hinterlassene Kapital- und Betriebsverm.
(s. o. II. 2. u. 3.) verlangt werden, wenn nicht für
die Erbschaftsteuer, s. d., eine den ganzen Nachlaß
umfassende Erklärung zu erstatten ist; die Ein-
reichung des Verzeichnisses kann mit Geldstr. bis
zu 150 A erzwungen werden. Reichs-, Staats-
und Gde Beh., mit Ausn. der Postbeh., Schuldbuch-
und Sparkassenverwaltungen usw., find zur Aus-
kunfterteilung verpflichtet. Für die bei der Ver-
anlagung Mitwirkenden besteht strenge Geheim-
haltungspflicht. Das Verfahren mit Ausn. des
Rechtsmittel- und Strafverfahrens ist koftenfrei,
§ 85; die Kosten der vom Steuerpfl. verschuldeten
Ermittlungen fallen jedoch diesem nach Maßgabe
von § 60 zur Last. d) Ueber die zu zahlende B.
wird ein Steuerbescheid erteilt, der zugleich
die für eine spätere Veranlagung maßgeb. Verm.-
Feststellung enthält. Pers. mit mehr als 20 000 A
Berm., bei denen sich kein steuerpfl. Zuwachs er-
gibt. wird ein Feststellungsbescheid über
für eine künftige Veranlagung maßgebenden
VermStand erteilt, sofern er nicht bereits rechts-
kräftig feststeht. Nachholung der unterbliebe-
nen Veranlagung ist zulässig, eine Neuveranl.
hat zu erfolgen, wenn nachträglich neue Tatsachen
und Beweismittel bekannt werden, die eine höhere
Veranl. rechtfertigen, § 73. Die Rechtsmittel,
§ 66—69, gegen den Steuer-= und Feststellungs-
bescheid werden durch die Landesgesetzgebung
geregelt; es müssen mindestens 2 Instanzen und
entweder der Weg an ein oberstes Verwal-
tungsgericht oder die Klage im ordentl. Rechtsweg
gegeben sein. Gegen eine Veranl. durch ein Kol-
legium stehen auch dessen Vorsitzendem die Rechts-
mittel zu. Ueber Zustellung an im Ausland
Wohnende s. § 68. Fehlt die richtige Rechtsmittel-
belehrung im Bescheid, so wird die Rechtsmittel-
ist nicht in Lauf gesetzt. Die Einlegung eines
cchtsmittels hält die Erhebung der B. nicht auf;
nach rechtskräftiger Entscheidung zu erstattende
Beträge sind mit 4 v. H. für das Jahr zu ver-
zinsen. 4. Erhebung der B., §9 24, 70, 74. Zu
entrichten ist die St. von dem Steuerpfl. oder
seinen Erben in dem dem Veranlzeitraum (s. o.
IV.) f. mit dem 1. April beginnenden 8jähr. Zeit-
raum (Erhebungszeitraum) auf die von der
obersten Landesfinanzbeh. best. Halb= oder Viertel-
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jahrstermine. Stirbt im Erhebungszeitraum ein
Ehegatte oder tritt dauernde Trennung der Gatten
ein, so haben sie oder ihre Erben die restliche B.
nach dem Verhältnis ihres Anteils am steuerpfl.
Verm Zuwachs zu tragen. Ueber Stundung f. 8# 71,
zwangsweise Beitreibung § 72, Verjährung § 75.
VII. Strafbestimmungen, 1½ § 76—84. Wissent-
lich unrichtige oder unvollständige Angaben, die ge-
eignet sind, die B. zu verkürzen, werden neben
Nachholung der B. mit Geldstr. bis zum 20fachen
Betrag der gefährdeten St. bestraft. Bei absicht-
licher Gefährdung kann neben der Geldstr. auf
Gefängnis bis zu 6 Mten sowie auf öff. Bek. der
Strafe erkannt werden, wenn mind. 10 v. H. der
geschuldeten St. und mind. 300 4 gefährdet waren
oder eine Vorstr. wegen BPinterziehung vorliegt.
Beim Fehlen der Hinterziehungsabsicht tritt Ord-
nungstrafe bis zu 500 4 ein. Sonstige Zuwider-
handlungen gegen Ges. und AusfBest. sind mit
Ordnungstr. bis zu 150 4 belegt. Freiw. Nach-
erklärung und Nachzahlung, bevor Anzeige erstattet
oder Untersuchung eingeleitet ist, bewirkt Straf-
freiheit. Bes. Strafbest. gelten für unrichtige oder
unvollständige Verzeichnisse über hinterlassenes
Vermögen und Nachweisungen von Gesellschafts-
vorständen oder Geschäftsführern behufs Wert-
ermittlung von Aktien usw. ohne Börsen-
kurs, s. o. VI. 2c und § 62, 58. Verletzung der
Geheimhaltungspflicht durch Beamte, Schätzer usw.
wird mit Geldstr. bis zu 1500 oder Gefängnis
bis zu 3 Mon. bestraft. Umwandlung nicht bei-
treibbarer Geldstr. in Freiheitstr. findet nicht statt.
VIII. Als Verwaltungskostenentschädigung *
erhalten die Bst. für die erste Veranlagung und
Erhebung 10 v. H., später 5 v. H. der Roh-
einnahme, § 86. Fischer.
Besoldungsverbesserungsfonds, kirchlicher. Der
B. für ev. Geistliche wird gebildet aus Abzügen
don reichlicher ausgestatteten Kirchenstellen, den
ehemal. Einkommen aufgelöster Pfarreien und den
Beträgen aus der Fruchtbesoldungsregulierung; er
wir verwaltet vom Ev. Konsist. und ist ohne eigene
Kassenführung lediglich für Nachweisung der Be-
soldungsverhältnisse gegenüber der Staatskasse be-
stimmt, Rgbl. 1822 613, Steinheil, Ges. u. Verf.
375. Die Landessynode ist befugt, die Normen
über die Best. des B. innerhalb der durch die
Hccall. Gesetzgebung gezogenen Schranken festzu-
etzen und vom Stand in den Rechnungen Kennt-
nis zu nehmen, Landessynodalordnung 1888
Art. 21 u. 22. Lemppenau.
Besserungsanstalten f. Wohltätigkeits.#und
Erziehungshäuser.
Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften f.
Amtskörperschaftsteuern.
Besteuerungsrechte der Gemeinden (Gemeinde-
steuern). 1x I. Allgemeine#. # Die Materie ist ge-
regelt in dem G. 8. 8. 03 b. die B. d. G. und Amts-
körperschaften, Rgbl. 397; hiezu VV. Min J. u. F.
22. 9. O4, Rgbl. 263. Das Gde Steuerwesen in W.
wird gekennzeichnet durch seine Abhängigkeit von
dem System der Staatsteuern. Die Steuerquellen
für Staat und Gde sind weithin dieselben, gerade
die wichtigsten Gde St. werden ledigl. in Form
von Zuschlägen zu der entspr. St St. bzw. auf der