Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Besteuerungsrechte. 
Gden und zwar im hälftigen Betrag zugelassen, 
die gleichzeitig Gde Eink St. erheben, letzteres des- 
halb, weil der persönl. Arbeitsverdienst einerseits 
bei Bildung des Gewöt Kapitals mitwirkt, aber 
andererseits auch in der Eink St. erfaßt wird, und 
infolgedessen der GewErtrag ohne Beschränkung 
der Abzüge am GewkKat. für die Gde Best. unver- 
hältnismäßig belastet würde, Art. 12 Abs. 1. Von 
der Regel, daß die Uml. auf alle 3 Kat. gleich- 
mäßig erfolgt, können die Gde Kollegien mit minist. 
Gen. dann abweichen, wenn aus bes. Gründen 
sonst eine zu starke Belastung des einen oder 
andern Kat. sich ergeben würde, Art. 12 Abs. 2. 
Sie find überdies — in eig. Zuständigkeit — in 
der Lage, zur Förderung öff. Interessen zeit- 
liche Befreiungen von der Uml. oder eine Ver- 
minderung der Beitragspflicht in bes. Fällen auf 
die Dauer von höchstens 10 Jahren zu verwilligen, 
Art. 7; Gde St G. Art. 5—16; VV. § 8 f.; St Koll.= 
Anweis. 15. 12. 04, Abl. 339, § 1—5. Grundst Kat. 
einer= und Gewöt Kat. andererseits können zu- 
treffendenfalls noch durch Bauplatz= bzw. Waren- 
hausst. eine Erhöhung in Form von Zuschlägen 
#m St Kapital erfahren: a) Bauplatzsteuer. 
as Ges. ermächtigt die Gden, die Baupl., d. h. 
solche Grundst., denen nach dem genehmigten Orts- 
bauplan Bauplatzeigenschaft zukommt, durch Er- 
Whung ihres Uml Anteils mittels eines Zuschl. zum 
rundst Kapital in stärkerem Maße zur Gdellml. 
beizuziehen. Der Zuschl. ist in Prozenten dessj. 
Betrags zu bestimmen, um den eine 3prozentige 
Rente des Verkaufswerts des Grundst. den 118- 
achen Betrag seines St Kapitals übersteigt, und 
b2cef über 100% des Mehrbetrags nicht hinaus- 
gehen. Die nähere Regelung ist einer von den 
Gde Koll. aufzustellenden St Ordnung vorbehalten, 
die staatl. Gen. bedarf. Die Einführung der St. 
ist fakultativ und regelmäßig auf Gden mit mehr 
els 10 000 Einw. beschränkt; sie hat sich übrigens 
seit Geltung des Ges. in keiner einzigen Gde Ein- 
gang verschafft und jetzt nach Einführung des 
R. über die ZuwSt., an deren Ertrag zu 40 v. H. 
die Gden beteiligt worden sind, s. o., vollends 
ihre Bedeutung eingebüßt, Gde St G. Art. 13; VV. 
& 17—19. bo) Warenhaussteuer. Im 
Gegensatz zur Bauplatzst. muß diese Best Art von 
den beteil. Gden eingeführt werden für diej. gew. 
Unternehmungen, die sich mit dem Großbetrieb des 
Kleinhandels mit Waren verschiedener Gattung in 
der Art der Warenhäuser, Großbazare, Ab- 
ahlungs., Versteigerungs= und Versandgeschäfte 
efassen; nur bezügl. der Höhe der St. ist den 
Gden Spielraum gelassen. Die St. ist nach Maß- 
gabe des Jahresumsatzes festzusetzen und beginnt 
in Gden bis zu 10 000 Einw. bei einem Umsatz 
von 80 000 J4, von mehr als 10 000—50 000 Einw. 
bei einem Jahresumsatz von 150 000 +, in größ. 
Gden bei einem Umsatz von 200 000 K. In Gden, 
die GdenUml. erheben — in andern kommen 
Warenhäuser tatsächlich nicht vor —, erfolgt die 
Erhebung der Warenhausst. in Form einer Er- 
öhung des auf das Gew Kat. entfallenden Uml.= 
nteils, wobei ein Zuschlag zum (ev. ermäßigten) 
St Kap. der b. gew. Unternehmung gemacht wird, 
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der wenigst. 20 v. H. betragen muß, aber 50 v. H. 
nicht übersteigen darf. Der Zuschlag ist entweder 
gleichmäßig oder steigend nach bestimmten Teilen 
des Jahresumsatzes zu bemessen, die Einzelheiten 
der Ausführung sind durch eine St Ord. zu regeln, 
für die das gleiche gilt wie bei der Bauplatzst. 
Die Inhaber von Warenh. usw. haben jährlich eine 
Fassion ihres im vergangenen Kalenderjahr er- 
zielten Umsatzes einzureichen; der Umsatz eines 
Betriebs, der noch kein Kal Jahr besteht, wird durch 
Schätzung ermittelt. Hins. dieser Fassion finden 
die Strafbest. des GewSt G. sinngemäße Anwend., 
G/e St G. Art. 14, 16; VV. § 20—25; St Koll Anweis. 
15. 12. O4, Abl. 339, § 5. — 2. Die Gemeinbe- 
kapitalsteuer besteht in einem Zuschlag zur 
staatl. Kap St.; wer nicht zu dieser herangezogen 
werden kann, ist auch nicht gdestpflichtig. Ihre Er- 
hebung hat zur Voraussetzung, daß in der Gde die 
Gde Uml. erhoben wird; trifft dies zu, so muß 
der Kap St Zuschlag zum Ansatz kommen. Der Zu- 
schlag besteht in der Hälfte des Prozentsatzes, in 
dem das Grund-, Geb.= und Gew-Kat. zur Gde Uml. 
beigezogen wird, darf aber 1 v. H. des steuerbaren 
KapErtrags nicht übersteigen, so daß das absolute 
Maximum der Gde KapSt. bei einer 2prozentigen 
Gde Uml. erhoben wird. Die StPflicht gegenüber 
der einz. Gde ist abhängig vom Wohnsitz; der 
dienstliche Wohnsitz kommt hiebei, anders als bei 
der St St., nicht in Betracht. Bei mehrfachem 
Wohnsitz innerhalb W. teilen sich die Gden zu 
gleichen Teilen in das BestRecht. An die Stelle 
des Wohnsthes tritt bei d. Staatsangehörigen, die 
im d. Reich oder einem d. Schutzgebiet keinen 
Wohnsitz haben, sowie bei Ausländern der Aufent- 
halt, bei jur. Personen und Personenvereinen i. S. 
des Art. 38 KapSt G. der Sitz der Verwaltung in 
der b. Gde. Neuanziehende sind nicht stpflichtig, 
wenn die Dauer des Aufenthalts 8 Mon. nicht 
übersteigt. Im übrigen finden die Best. des staatl. 
KapSt G. entspr. Anwend. Die Gden können den 
Ansatz und Einzug ihrer Kapöt. selbst besorgen 
oder durch die staatl. Beh. besorgen lassen; näheres 
hierüber VV. § 31 G. Art. 17—21; VV. 8§ 27—31. 
— 3. Gemeinedeeinkommensteuer. Sie 
besteht, ähnlich wie die Gde KapSt., in einem Zu- 
schlag zur staatl. EinkSt. und hat gleichfalls, 
wenigstens regelmäßig, das Bestehen der Stöt.- 
Pflicht zur wesentl. Voraussetzung. Sie darf nur 
erhoben werden, wenn gleichzeitig eine GdeUml. 
mit mehr als 2 v. H. der Gesamtkat Summe in der 
Gde besteht. Innerhalb dieser Begrenzung sind 
die Gden grundsätzlich berechtigt, jedoch nicht 
verpflichtet, die Gde Eink St. zu erheben; erst wenn 
die Uml mehr als 6 v. H. ausmacht, muß der 
Eink St Zuschlag erhoben werden. Der Zuschlag 
ist in Prozenten der Einheitsätze der staatl. EinkSt. 
festzusetzen; er darf im Höchstbetrag die Hälfte der 
St St. nicht übersteigen. Innerhalb des hienach 
ulässigen Rahmens richtet sich die Gde Eink St. nach 
er Belastung der Ertragskat. in jeder Gde, der 
Zuschlag beträgt nämlich das 10fache des Prozent- 
satzes, in dem das Kat. über 2 v. H. hinaus zur 
Uml. beigezogen wird, so daß bei 7 v. H. Gde Uml. 
der Höchstbetrag der Gde Eink t. erreicht ist
	        
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