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(Art. 23). Durch Ges. vom 10. 5. 14, Rabl. 128,
ist hierin eine Aenderung insofern eingetreten,
als nunmehr mit Wirkung v. 1. 4. 14. zu-
gelassen ist, daß die Gde Eink St. auch über 50 v.
H. der staatl. Einheitsätze hinausgehen und im
Maximum sich bis zu 75 v. H. steigern kann der-
art, daß das Aufsteigen der Gde Eink St Sätze über
50 v. H. in gleichmäßigen Stufen bis zu 75 v. H.
sich fortsetzt. Es soll nämlich der Prozentsatz der
Gde St. über 50 v. H. der Einheitsätze hinaus nur
noch um das Fünffache des über 7 v. H. hinaus-
gehenden Umlagesatzes, jedoch höchstens bis auf
75 v. H. der Einheitsätze steigen. Während also
im Einklang mit dem bisherigen Recht für jedes
über 2 v. H. hinausgehende Prozent des Umlage-
satzes die Gde Eink St. um je 10 v. H. der Einheit-
sätze ansteigt und bei Erreichung eines Umlage-
satzes von 7 v. H. 50 v. H. der Einheitsätze (bis-
heriger Höchstsatz) ausmacht, ermäßigt sich nun-
mehr von da ab das Aufsteigen der Gde Eink t.=
Sätze auf 5 v. H. der Einheitsätze für jedes wei-
tere, über 7 v. H. hinausgehende Umlageprozent
und erreicht mithin in gleichmäßigem Anstieg den
Höchstsatz (75 v. H. der Einheitsätze) bei einer Um-
lage von 12 v. H. Regierungsgenehmigung ist
nicht vorgeschrieben. Dagegen hat das Ges. v. 10.
5. 14 für diese Neuordnung eine Befristung ein-
geführt: falls nämlich bis zum 1. 4. 19 nicht eine
anderweitige Neuregelung des Gdesteuerrechts zu-
standekommt, soll mit dem 1. 4. 19 das frühere
Recht, also der Art. 23 in der oben beschriebenen
Fassung des Ges. v. 8. 8. 03 wieder in Kraft
treten. — In Beziehung auf Steuerpflicht
usw. gilt dasselbe wie für die Gde KapSt., s. o.
In der Gde des Wohnsitzes ist sonach grundsätzlich
das gesamte Einkommen des Stpflichtigen, also
auch dasj. aus Grundeigt. und Gew., die nicht
in dieser Gde liegen bzw. betrieben werden, ge-
meindesteuerpflichtig. Wenn aber der St Pfl. außer-
halb der Gde seines Wohn- oder Aufenthaltsorts
oder des Verwaltungsitzes Grundst., Geb. und Gew.
mit einer Kat Summe von zus. mind. 500 4K be-
sitzt, können die beteil. Gden, falls sie selbst Gde.=
Eink —t. erheben, oder der St Pfl. beanspruchen, daß
diesen Gden ein Teil seines staatl. Einheitsatzes
zur Gde Best. überwiesen wird. Das Nähere über
die Berechnung dieses Anteils und die Anmeldung
des Anspruchs val. Art. 27. Für solche St Pfl., die
in W. keinen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, oder,
auch wenn sie einen solchen haben, doch nicht der
allg. St Eink St. und infolgedessen auch nicht der
allg. Gde Eink St. unterliegen, z. B. weil sie außer-
halb W. ihren dienstl. Wohnsitz haben, erfolgt die
Gde Best. aus w. Grund= und GebBesitz oder Gew.=
Betrieb durch die Gde der belegenen Sache. Bei
Konkurrenz mehrerer solcher Gden findet verhält-
nismäß. Verteilung des Einheitsatzes statt, Art. 30.
In 2 Fällen kann die Gde Eink St. nicht einfach in
Form des Zuschlags zur Stt. erhoben werden,
einmal bei den AG. und verwandten Gesellsch., bei
denen das ermittelte Eink. nach Art. 31 Gde St G.
ohne den Zprozentigen Abzug i. S. d. Art. 16
Abs. 8 EinkSt G. der Gde Eink St. zu unterstellen
und deshalb für Gde St Zwecke zuvor ein anderer
Besteuerungsrechte.
Einheitsatz als für die Stt. festzustellen ist. So-
dann aber namentlich deshalb, weil i. G. zur
StEink St. die Gde St Pflicht sich auch auf den Staat
und die ganz oder teilweise von ihm zu unter-
haltenden Anstalten bezügl. des Eink. aus Grund-,
und Gebesitz und GewBetrieb — m. A. des Eink.
aus dem Betrieb der staatl. Verkehrsanst. und aus
dem diesem Betrieb dien. Grund= und Gebesitz —
erstreckt: dies zugleich d. A. v. d. R., daß die Gde.=
Eink St Pflicht die St St Pflichtigkeit zur Voraus-
setzung hat. Das Nähere über die Einschähung
des Staats für Gde St Zwecke s. in Art. 29 u.
Gde St G. Für das Beschwerderecht gegenüber einer
Gde Eink St Veranlagung gelten die Vorschr. des G.
über dic staatl. Eink St.; nur hins. der Verteilung
des Einheitsatzes unter konkurrierende Best Gden
haben neben dem St Pfl. auch die beteil. Gden. ein eig.
Beschwerderecht. Den Ansatz und Einzug der Gde.=
Eink St. können die Gden selbst besorgen oder durch
die staatl. Beh. besorgen lassen, vgl. VV. § 45;
Gde St G. Art. 22—23; VV. § 32—46; StHKoll.=
Anweis. 15. 12. 04, Abl. 339, § 6 f. — 4. Wohn-
steuer. Ihre Erhebung hängt von ähnl. Vor-
aussetzungen ab wie bei der Gde Eink t., d. h. fie
darf nur erhoben werden in Gden, in denen die
Gde Uml. wenigstens 2 v. H. der b. Kat. beträgt;
andererseits muß sie erhoben werden bei einer
Uml. von mehr als 6 v. H. Sie beträgt aufs Jahr
2/¾ für einen Mann, 1.4 für eine selbst. Frauens-
person (sog. Personalabgabe oder Kopfst.); dieser
Betrag darf auch dann nicht ermäßigt werden,
wenn die Gde zur Erhebung bloß berechtigt, nicht
auch verpflichtet ist. Steuerpflichtig sind alle im
Ede Bez. wohnenden und selbst. auf eig. Rechnung
lebenden Personen. Für die St Pfl. auf das ganze
Jahr ist der Wohnsitz in der Gde am 1. April
maßgebend, mit diesem Zeitpunkt ist die St. ver-
fallen. Bei zusammengesetzten Gden ist in erster
Linie die Gesamtgde. steuerberechtigt, die Teilgden
nur, wenn die Gesamtgde von ihrem Recht keinen
Gebrauch macht. Bei mehrfachem Wohnsitz —
Wohnsitz i. S. d. StRechts — ist in jeder Gde die
Wohnst. voll zu bezahlen. Für Neuanziehende gilt
dass. wie bei der Gde KapSt., ebenso in Hinsicht
auf die Verjährung der Nachforderung und Zurück-
forderung. Steuerfrei sind nur die zur Klasse der
Unteroff. und Gemeinen gehör. Personen des Sol-
datenstandes in den Gden, in denen sie des Dienstes
wegen sich aufhalten; im übrigen ist die St Pflicht
allg. und auch der Höhe nach unabhängig von Besitz
oder Eink. der einzelnen, Gde St G. Art. 34—837;
VV. 47 u. 48. — 5. Verbrauchsabgaben.
Hierunter fallen die Bier-, Gas= und Elek-
trizitätst., während die Erhebung einer
Fleischst. seit 1 April 1910 abgeschafft ist. Vor-
aussetzung für die Erhebung der gen. Gde Abg. ist,
daß die Gde Uml. in der b. Gde mehr als 4 v. H.
beträgt. Die Einführung ders., die im übrigen
fakultativ ist, erfolgt auf Grund einer B. d. Min I.
u. F. immer für eine bestimmte Zeitdauer, doch ist
die Erhebung dieser St. in der einz. Gde nur in-
solange zulässig, als die Gde Uml. nicht unter 2 v. H.
herabsinkt. Bei zusammengesetzten Gden kommt
auch hier das BestRecht in erster Linie der Ge-