Besteuerungsrechte.
samtgde zu. Der Höchstbetrag der VerbrAbg. be-
läuft sich beim Bier auf 65 3 für 1 hl. beim Gas
auf 4 3 für 1 chm, bei der Elektr. auf 15 3 für
1000 Wattstunden. Das Nähere über die Erhebung
wird durch eine Abg Ord. geregelt, welche die Gde.=
Koll. zu beschließen und die beteil. Ministerien zu
zenehmigen haben. Soweit die Verbr Abg. vom Bier
als Zuschlag zur Malz= oder Uebergangst. bzw.
zum Zoll durch die St StBeh. angesetzt und ein-
Fsogen wird, haben die Gden der Staatskasse eine
ergütung zu leisten, deren Höhe durch die beteil.
MNinisterien festgesetzt wird. Eine StBefreiung ist
nur bei der Gas= und ElektrSt. vorgesehen und
zwar bezügl. des Verbrauchs für die Zivilliste und
die Staatsanst., sowie jedes Verbrauchs, der zur
Erzeugung von Betriebskraft dient oder dem Her-
steller selbst zugutkommt, G. Art. 38—44; VV.
§49—55;: E. d. St Koll. Abt. f. Z. u. ind. St. 7. 2.06,
Abl. 11. — 6. Grundstücksumsatzsteuer.
Sie wird als Gde St. in Form eines Zuschlags zur
staatl. Ums St. erhoben. Der Zuschlag kann im
Magximum bis zu 1 v. H. des der Stöt. unter-
liegenden steuerpfl. Betrags feftgesetzt werden, darf
jedoch, solang die St St. selbst mehr als 1 v. H.
(Gurzeit 1,50 4) beträgt, den Betrag von 80 3
nicht übersteigen; er wird in einer durch 10 teil-
baren Pfennigzahl ausgedrückt. Steuerberechtigt ist
diej. Gde, in deren Bezirk der Gegenstand des
steuerpfl. Rechtsgeschäfts gelegen ist, bei zu-
ammengesetzten Gden in erster Linie die Ge-
amtgde. Entfällt der umsatzsteuerpfl. Wert eines
echtsgeschäfts auf verschiedene Gde Bez., so muß
er zum Zweck des Ansatzes der Gde Zuschl. in den
erhebungsberecht. Gden nötigenf. vom BezStAmt
schätzungsweise auf diese verteilt werden. Sub-
jektive und objektive St Pfl., StBefreiung, StEr-
hebung und Bestrafung von St Gefährdungen rich-
ten sich nach dem G. über die staatl. GrstU St. 28.
12. 99, Rgbl. 1254. Staat und Reich sind demnach
von dieser Gde St. befreit, und zwar auch dann,
wenn sie sich zur Uebernahme der Umsatzsteuer ver-
tragsmäßig verpflichtet haben. Bei Erwerbungen
einer Gde hat der Veräußerer, sofern ihm die Be-
zahlung der USt. anbedungen worden ist, auch den
Zuschlag zu entrichten. Voraussetz. für Ausübung
des Best Rechts in einer Gde ist die Erhebung einer
Gde Uml. von mehr als 4 v. H. der Grund-, Geb.=
und Gew Kat.; die Ermächtigung zur Erhebung des
Zuschlags, die stets nur auf bestimmte Zeitdauer
erteilt wird, erfolgt auf Ansuchen der Gde Koll.
durch Entschl. der Min J. u. F. Ansatz und Einzug
des Gde Zuschlags haben in Verbindung mit der
staatl. USt. die BezSt Aemter zu besorgen; hiefür
ist der Staatskasse eine Vergütung von den Gden
zu leisten, welche beträgt bis zu einem Jahres-
ertrag des Zuschlags von 5000 K 2 v. H. des
Bruttosollertrags, vom überschießenden Teil des
Ichresertrags 1 v. H., Gde St G. Art. 45—48; V.
§5 56—58; V. Min Just., d. J. u. F. 16. 1. 05 b.
Erhebung des Gde Zuschlags zur Grlt., Abl. d.
St Koll. 1; St Koll Erl. 12. 8. 05 b. Verrechnung der
örtl. Zuschl. Cur Grlt., Abl. 105. — 7. Hunde-
abgabe. Sie kommt nicht mehr zugunsten des
Staats zur Erhebung, fließt vielmehr ausschl.
141
den Gden zu. Sie muß in jeder Gde erhoben
werden ohne Rücksicht darauf, ob eine GdeUml.
stattfindet und ob sie zur Deckung der Gde Ausgaben
erforderlich ist oder nicht. Sie beträgt jährl. 8 M,
kann jedoch nach der mit dem 1. 4. 14 in Kraft
tretenen Novelle v. 10. 5. 14, Rgbl. 123, mit
en. des Min J. von den Gden, die Umlage er-
heben, bis zum Betrag von 30 -XK für einen
Hund, in großen und mittleren Städten für jeden
weiteren Hund desselben StPPflichtigen bis zum
Betrag von 40 A erhöht werden. Von der
gesetzlichen Abgabepflicht dürfen die Gden keine
Ausnahme beschließen; dagegen kann die Erhöhung
der Abg. entw. für den ganzen Gde Bez. gleich-
mäßig eingeführt werden oder für die Hunde von
zu der Gde gehör. Weilern, Höfen und einzel-
stehenden Wohnsitzen, sowie für Hunde, die zum
Schafhüten verwendet werden, ausgeschlossen
bleiben. Eine Ausnahme kann auch für Hunde-
züchter zugelassen werden. Für diese Ausnahmen
gelten die vom Min J. zu genehmigenden Vor-
schriften. Die Gden sind ermächtigt, auf Grund
des Ges. v. 10. 5. 14 für das Steuerjahr 1914 Er-
höhungen der Hundeabg. mit Wirkung v. 1. 7. 14
an unter Regierungsgenehmigung zu be-
schließen. In zusammengesetzten Gden übt die Ge-
samtgde das BestRecht aus. Steuerbar ist jeder
über 3 Mon. alte Hund. Steuerpfl. für das ganze
Jahr ist der, welcher den Hund am 1. April nicht
nur vorübergehend hält. Wer nach dem 1. April
einen steuerb. H. zu halten beginnt, hat vom
nächsten Quartal an die Abgabe für den Rest des
Jahres zu entrichten, ausgenommen, wenn der
H. nur an die Stelle eines von dems. Pflicht.
bereits versteuerten H. tritt. Ein H., der erst nach
dem 1. April das abgabepfl. Alter erreicht, ist
gleichfalls erst vom nächsten Vierteljahr an zu ver-
steuern. Steuerberecht. ist diej. Gde, in welcher der
H. z. Z. des Eintritts der St Pfl. nicht bloß vor-
übergehend gehalten wird, d. h. seinen Standort
hat. Der Wohn= oder Aufenthaltsort des StPfl.
ist nicht entscheidend; unerheblich ist auch, ob der
StuPfl. zugl. Eigentümer ist. Der Standort (i. G.
zu bloß vorübergehender Haltung) des H., den er
am 1. April, und wenn die St Pfl. erft später be-
ginnt, zur Zeit des Eintritts dieser St Pfl. hat, ist
für die St Pfl. auf das ganze laufende Jahr maß-
gebend. Eine Gde, in der ein H. nur vorüberg.
gehalten wird, erlangt demnach kein StRecht, wie
andererseits solche Personen, die sich nur mit vor-
übergehendem Halten von H. befassen, steuerfrei
bleiben. Zu näheren Best. darüber, in welcher Gde
der Standort eines H. als vorhanden anzunehmen
ist, ist das Min J. gesetzl. ermächtigt worden, voal.
§ 60 VV. Die Aufnahme der H. hat jährl. auf
1. April durch die Gde Beh. zu geschehen. Wer bis
15. April die Abmeldung eines bis dahin verst.
H. unterläßt, muß die Abg. für das lauf. Jahr
fortentrichten. Daneben besteht Anmeld Pflicht für
den, der nach dem 1. April einen steuerbaren H. zu
halten beginnt, ebenso für den, der einen noch
nicht 3 Mon. a. H. hält, sobald dieser in das
abgabepfl. Alter eingetreten ist. Die AnmeldFrist
beträgt 2 Wochen. Die Hinterziehung der H#bg.
wird mit dem Z3fachen StBetrag, beim Mangel der