Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Besteuerungsrechte. 
samtgde zu. Der Höchstbetrag der VerbrAbg. be- 
läuft sich beim Bier auf 65 3 für 1 hl. beim Gas 
auf 4 3 für 1 chm, bei der Elektr. auf 15 3 für 
1000 Wattstunden. Das Nähere über die Erhebung 
wird durch eine Abg Ord. geregelt, welche die Gde.= 
Koll. zu beschließen und die beteil. Ministerien zu 
zenehmigen haben. Soweit die Verbr Abg. vom Bier 
als Zuschlag zur Malz= oder Uebergangst. bzw. 
zum Zoll durch die St StBeh. angesetzt und ein- 
Fsogen wird, haben die Gden der Staatskasse eine 
ergütung zu leisten, deren Höhe durch die beteil. 
MNinisterien festgesetzt wird. Eine StBefreiung ist 
nur bei der Gas= und ElektrSt. vorgesehen und 
zwar bezügl. des Verbrauchs für die Zivilliste und 
die Staatsanst., sowie jedes Verbrauchs, der zur 
Erzeugung von Betriebskraft dient oder dem Her- 
steller selbst zugutkommt, G. Art. 38—44; VV. 
§49—55;: E. d. St Koll. Abt. f. Z. u. ind. St. 7. 2.06, 
Abl. 11. — 6. Grundstücksumsatzsteuer. 
Sie wird als Gde St. in Form eines Zuschlags zur 
staatl. Ums St. erhoben. Der Zuschlag kann im 
Magximum bis zu 1 v. H. des der Stöt. unter- 
liegenden steuerpfl. Betrags feftgesetzt werden, darf 
jedoch, solang die St St. selbst mehr als 1 v. H. 
(Gurzeit 1,50 4) beträgt, den Betrag von 80 3 
nicht übersteigen; er wird in einer durch 10 teil- 
baren Pfennigzahl ausgedrückt. Steuerberechtigt ist 
diej. Gde, in deren Bezirk der Gegenstand des 
steuerpfl. Rechtsgeschäfts gelegen ist, bei zu- 
ammengesetzten Gden in erster Linie die Ge- 
amtgde. Entfällt der umsatzsteuerpfl. Wert eines 
echtsgeschäfts auf verschiedene Gde Bez., so muß 
er zum Zweck des Ansatzes der Gde Zuschl. in den 
erhebungsberecht. Gden nötigenf. vom BezStAmt 
schätzungsweise auf diese verteilt werden. Sub- 
jektive und objektive St Pfl., StBefreiung, StEr- 
hebung und Bestrafung von St Gefährdungen rich- 
ten sich nach dem G. über die staatl. GrstU St. 28. 
12. 99, Rgbl. 1254. Staat und Reich sind demnach 
von dieser Gde St. befreit, und zwar auch dann, 
wenn sie sich zur Uebernahme der Umsatzsteuer ver- 
tragsmäßig verpflichtet haben. Bei Erwerbungen 
einer Gde hat der Veräußerer, sofern ihm die Be- 
zahlung der USt. anbedungen worden ist, auch den 
Zuschlag zu entrichten. Voraussetz. für Ausübung 
des Best Rechts in einer Gde ist die Erhebung einer 
Gde Uml. von mehr als 4 v. H. der Grund-, Geb.= 
und Gew Kat.; die Ermächtigung zur Erhebung des 
Zuschlags, die stets nur auf bestimmte Zeitdauer 
erteilt wird, erfolgt auf Ansuchen der Gde Koll. 
durch Entschl. der Min J. u. F. Ansatz und Einzug 
des Gde Zuschlags haben in Verbindung mit der 
staatl. USt. die BezSt Aemter zu besorgen; hiefür 
ist der Staatskasse eine Vergütung von den Gden 
zu leisten, welche beträgt bis zu einem Jahres- 
ertrag des Zuschlags von 5000 K 2 v. H. des 
Bruttosollertrags, vom überschießenden Teil des 
Ichresertrags 1 v. H., Gde St G. Art. 45—48; V. 
§5 56—58; V. Min Just., d. J. u. F. 16. 1. 05 b. 
Erhebung des Gde Zuschlags zur Grlt., Abl. d. 
St Koll. 1; St Koll Erl. 12. 8. 05 b. Verrechnung der 
örtl. Zuschl. Cur Grlt., Abl. 105. — 7. Hunde- 
abgabe. Sie kommt nicht mehr zugunsten des 
Staats zur Erhebung, fließt vielmehr ausschl. 
  
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den Gden zu. Sie muß in jeder Gde erhoben 
werden ohne Rücksicht darauf, ob eine GdeUml. 
stattfindet und ob sie zur Deckung der Gde Ausgaben 
erforderlich ist oder nicht. Sie beträgt jährl. 8 M, 
kann jedoch nach der mit dem 1. 4. 14 in Kraft 
tretenen Novelle v. 10. 5. 14, Rgbl. 123, mit 
en. des Min J. von den Gden, die Umlage er- 
heben, bis zum Betrag von 30 -XK für einen 
Hund, in großen und mittleren Städten für jeden 
weiteren Hund desselben StPPflichtigen bis zum 
Betrag von 40 A erhöht werden. Von der 
gesetzlichen Abgabepflicht dürfen die Gden keine 
Ausnahme beschließen; dagegen kann die Erhöhung 
der Abg. entw. für den ganzen Gde Bez. gleich- 
mäßig eingeführt werden oder für die Hunde von 
zu der Gde gehör. Weilern, Höfen und einzel- 
stehenden Wohnsitzen, sowie für Hunde, die zum 
Schafhüten verwendet werden, ausgeschlossen 
bleiben. Eine Ausnahme kann auch für Hunde- 
züchter zugelassen werden. Für diese Ausnahmen 
gelten die vom Min J. zu genehmigenden Vor- 
schriften. Die Gden sind ermächtigt, auf Grund 
des Ges. v. 10. 5. 14 für das Steuerjahr 1914 Er- 
höhungen der Hundeabg. mit Wirkung v. 1. 7. 14 
an unter Regierungsgenehmigung zu be- 
schließen. In zusammengesetzten Gden übt die Ge- 
samtgde das BestRecht aus. Steuerbar ist jeder 
über 3 Mon. alte Hund. Steuerpfl. für das ganze 
Jahr ist der, welcher den Hund am 1. April nicht 
nur vorübergehend hält. Wer nach dem 1. April 
einen steuerb. H. zu halten beginnt, hat vom 
nächsten Quartal an die Abgabe für den Rest des 
Jahres zu entrichten, ausgenommen, wenn der 
H. nur an die Stelle eines von dems. Pflicht. 
bereits versteuerten H. tritt. Ein H., der erst nach 
dem 1. April das abgabepfl. Alter erreicht, ist 
gleichfalls erst vom nächsten Vierteljahr an zu ver- 
steuern. Steuerberecht. ist diej. Gde, in welcher der 
H. z. Z. des Eintritts der St Pfl. nicht bloß vor- 
übergehend gehalten wird, d. h. seinen Standort 
hat. Der Wohn= oder Aufenthaltsort des StPfl. 
ist nicht entscheidend; unerheblich ist auch, ob der 
StuPfl. zugl. Eigentümer ist. Der Standort (i. G. 
zu bloß vorübergehender Haltung) des H., den er 
am 1. April, und wenn die St Pfl. erft später be- 
ginnt, zur Zeit des Eintritts dieser St Pfl. hat, ist 
für die St Pfl. auf das ganze laufende Jahr maß- 
gebend. Eine Gde, in der ein H. nur vorüberg. 
gehalten wird, erlangt demnach kein StRecht, wie 
andererseits solche Personen, die sich nur mit vor- 
übergehendem Halten von H. befassen, steuerfrei 
bleiben. Zu näheren Best. darüber, in welcher Gde 
der Standort eines H. als vorhanden anzunehmen 
ist, ist das Min J. gesetzl. ermächtigt worden, voal. 
§ 60 VV. Die Aufnahme der H. hat jährl. auf 
1. April durch die Gde Beh. zu geschehen. Wer bis 
15. April die Abmeldung eines bis dahin verst. 
H. unterläßt, muß die Abg. für das lauf. Jahr 
fortentrichten. Daneben besteht Anmeld Pflicht für 
den, der nach dem 1. April einen steuerbaren H. zu 
halten beginnt, ebenso für den, der einen noch 
nicht 3 Mon. a. H. hält, sobald dieser in das 
abgabepfl. Alter eingetreten ist. Die AnmeldFrist 
beträgt 2 Wochen. Die Hinterziehung der H#bg. 
wird mit dem Z3fachen StBetrag, beim Mangel der
	        
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