Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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GewO.; für Werkst. der Hausindustrie § 10 Haus- 
arbeit G.) können durch Beschl. des Bdrt. Vorschr. 
darüber erlassen werden, welchen Anforderungen 
im Interesse der Gesundheit und Sittlichkeit ber 
Arb. in bestimmten Arten von gewerbl. An- 
lagen zu genügen ist. In diese Best. können nach 
ausdrücklicher Vorschr. der Nov. z. GewO. 27. 12. 11 
auch Anordnungen über das Verhalten der Arb. 
im Betr. zum Schutz von Leben und Gesundhbeit, 
die sich unmittelbar an den Arb. richten, so daß 
dieser bei Zuwiderhandlungen der Bestrafung nach 
§ 150a GewO. unterliegt, aufgenommen werden. 
Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Bdrt bez. 
bes. Anordnungen erlassen für: Buchdruckereien, 
u.- d., und Schriftgießereien: RchskBek. 31. 7. 97, 
Gl. 614 mit Aend. durch RchskBek. 5. 7. 07, 
RGBl. 405 u. RchskBek. 27. 12. 08, Rl 654; 
Anl. zur Vulkanisierung von Gummiwaren, (. d., 
RchskBek. 1. 3. 02, R#l. 59; Roßhaarspinnereien, 
s. d., Haar= und Borstenzurichtereien, sowie Bür- 
sten= und Pinselmachereien: Rchsk Bek. 22. 10. 02, 
RKGl. 269; Anl. zur Herstellung von Präserva- 
tivs, s. d., Sicherheitspessarien, Suspensorien 
usw.: Rchsk Bek. 30. 1. 03, Röl. 3 mit Aend. d. 
RchskBek. 1. 4. 03, Rol. 123; Anl. zur Her- 
stellung von Bleifarben, s. d., und anderen Blei- 
produkten: Rchsk Bek. 26. 5. 08, Rel. 225, . 
auch RchskBek. 6. 3. 13, R# Bl. 125; Bleihütten, 
d.: RchskBBek. 16. 6. 05, REl. 545; Betr. in 
denen Maler--, s. d., Anstreicher-, Tüncher-, Weiß- 
binder- und Lackiererarbeiten ausgeführt wer- 
den: Rchsk ek. 27. 6. 05, Rl. 555; Anl. zur An- 
fertigung von Zigarren, s. d.: RchskBek. 17. 2. 07, 
RBl. 34; Anl. zur Herstellung von Alkali- 
chromaten, s. d.: Rchsk Bek. 16. 5. 07, R#l. 233; 
Anl. zur Herstell. elektr. Akkumulatoren aus Blei 
oder Bleiverbindungen, s. Akkumulatorenfabr.: 
Rchsk Bek. 6. 5. 08, RGBl. 172; Steinbrüche, s. d., 
und Steinhauereien (Steinmetzbetr.): RchskBek. 
31. 5. 09, RE#Bl. 471, mit Aend. d. Rchsk Bek. 8. 12. 
09, REl. 971, u. 20. 11. 11, Rl. 955; Anl., in 
denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomas- 
schlackenmehl gelagert wird, s. Thomasschlacken- 
mühlen: Achsk Bek. 3. 7. 09, R#Bl. 543, mit Aend. 
d. Rchsk ek. 17. 12. 09, Rl. 978, u. 23. 12. 11, 
Ro#l. 1153; Anl. zur Herstell. von Zichorie, s. d.: 
IchskBek. 25. 11. 09, REl. 968; Anl. zur Ver- 
arbeitung von Faserstoffen, s. d., Tierhaaren, Ab- 
fällen oder Lumpen: RchskBek. 8. 12. 09, Rl- 
969; Rohzuckerfabriken, s. d., Zuckerraffinerien und 
Melasse-Entzuckerungsanst.: RchskBek. 24. 11. 11, 
R#l. 958; Zinkhütten, s. d., und Zinkerzröst- 
ütten: RchskBek. 13. 12. 12, Rl. 564; Glas- 
hütten s. d., Glasschleifereien und Glasbeizereien, 
sowie Sandbläsereien: Rchskek. 9. 3. 13, Rl- 
129; Ziegeleien, s. d.: Rchsk Bek. 8. 12. 13, RGMl. 
777; Anl. der Großeisenindustrie, s. d.: Rchskek. 
4. 5. 14, R#Bl. 118; weiterhin für offene Verkauf- 
stellen (auf Grund § 139 Abs. 1 GewO.): Ichsk.= 
Bek., b. die Einrichtung von Sitzgelegenheit, s. d., 
28. 11. 00, RGBl. 1033, und hins. der Hausarbeit 
in der Tabakindustrie, s. d., auf Grund § 10 Haus- 
arbeit G.: RchskBek. 17. 11. 13, RBl. 751. Durch 
ein bes. R. 10. 5. 03, RG#Bl. 217, ist endlich die 
Betriebschutz. 
Verwendung von weißem oder gelbem Phosphor 
hur Herstellung von Zündwaren, die vorher unter 
gewissen Beschränkungen gestattet war, seit dem 
1. 1. 07 ganz untersagt worden. — Die vom Bdrt. 
erl. VO. find im RGBl. zu veröffentlichen und 
dem Reichstag zur Kenntnisnahme vorzulegen, 
§J 1208g, § 139h Abs. 1 l. S. GewO., § 10 Abs. 5 
HausarbeitG. Ihr Aushang in den gew. Betr., 
für die sie ergangen sind, ist durch § 120e Abs. 1 
Satz 3, sowie noch i. d. R. durch die einz. VO. 
selbst vorgeschrieben. — Soweit solche Vorschr. durch 
den Bdrt. nicht erlassen sind, können sie durch allg. 
verbindl. Anordnung des Min J. oder durch Velss. 
der Ole. gemäß Art. 51 Polst G. erlassen werden. 
Vor dem Erlasse solcher Anordnungen und Pol-- 
VO. ist den Vorständen der beteiligten Berufs- 
genossenschaften oder Berufsgenossenschaftssektio- 
nen Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung 
zu geben. Diese haben zur Abgabe der Aeußerung 
Vertreter der Arb. mit vollem Stimmrecht und in 
gleicher Zahl wie die beteiligten Vorstandsmitgl. 
zuzuziehen, § 853 RVO. Die Ole. haben ihrer- 
seits vorher noch eine Aeußerung der Zentr. f. 
G. u. H. einzuholen, § 120e Abs. 2 GewO., 5 2 
VV. GewO. 8. 3. 12, Rabl. 34; f. off. Verkaufstellen 
§ 139 Abs. 2 GewO.; für Werkstätten der Haus- 
industrie § 10 Abs. 3 Hausarbeit G. Auf Grund 
des § 120e Abs. 2 hat das Min J. Anordnung ge- 
troffen für Metallschleifereien, s d.: Min I. 8. 
11. 08, Rgbl. 258, und Bäckereien, s. d., und Kon- 
ditoreien: Min JV. 12. 3. 09, Rgbl. 43. Hinsichtlich 
des Schutzes der Bauarbeiter, (. d., trifft 
Art. 32 BO. 28. 7. 10, Rgbl. 333, in Vbdg. mit 
Min IV. 10. 5. 11, Rgbl. 149, ähnliche Best. 
Von den gem. § 120e Abs. 2 GewO. ergangenen 
landesbehördl. Arbeiterschutzvorschr. hat das 
Reichsamt des Innern für das gesamte Reich eine 
Zusammenstellung im Jahre 1897 herausgegeben, 
zu der in den Jahren 1901 und 1905 Nachträge 
erschienen sind. — b) Sofern generelle (reichs= od. 
landesrechtl.) Anordnungen nicht bestehen, sind die 
Lle. befugt, im Wege der Verwaltungsverfüg. f. 
einzelne Anlagen die Ausführung der im In- 
teresse der Gesundheit und Sittlichkeit der Arb. 
gebotenen Maßnahmen, soweit sie nach der Be- 
schaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen, an- 
zuordnen, § 1204 Gew O., s. für offene Verkauf- 
stellen § 1399 GewO., für Werkstätten der Haus- 
industrie § 6 Hausarbeit G. Auch können sie vor- 
schreiben, daß den Arb. zur Einnahme von Mahl- 
zeiten außerhalb der Arbeitsräume angemessene, 
in der kalten Jahreszeit gut geheizte Räume un- 
entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. So- 
weit die angeordn. Maßregeln nicht die Besei- 
tigung einer dringenden, das Leben oder die Ge- 
sundbeit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für 
die Ausführung eine angemessene Frist gelassen 
werden. Die Dge. können solche Anordnungen 
sowohl von Amtswegen als auf Antrag treffen. 
Die Stellung bez. Anträge kommt insbes. den 
Ortspol Beh. und Gewerbeaufsichtsbeamten zu; die 
letzteren find im Falle der Ablehnung ihres An- 
trags befugt, die Entscheidung der Kreisreg. an- 
zurufen, § 27 VV. z. Gew O. 26. 3. 92, Rgbl. 59.
	        
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