Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

148 Bevollmächtigte 
der neu angeordneten, eingehenderen Bearbeitung 
in die Außenbeh. verlegt wurde. Diese V. hatte 
leichzeitig eine Regelung der Gebühren zur 
Hoeige die an die Standesbeamten aus der Staats- 
asse bezahlt werden mußten. Dies geschah durch 
V. Min Just., J. u. F. 23. 9. 76, die merkwürdiger- 
weise die Gebühr nicht nach der Zahl der Falle, 
sondern mit je 1 MA auf 300 Ortsanwesende nach 
er letzt vorangegangenen Volkszählung festsetzte. 
Diese 2 letzten V. blieben bis in die jüngste Feit 
maßgebend, während Umfang und Inhalt der Be 
arbeitung teils durch die BdrtBeschl. 9. 12. 87 und 
6. 12. O1, W. Jahrb. 1005, II 1, teils durch die 
internen Vorschr. des St LA. begrenzt waren. Die 
am 13. 12. 98, Rgbl. 298, durch die Min Just., J. 
und F. erl. V. änderte an der ganzen Art der Er- 
ebung nichts; sie hatte lediglich den Zweck, in das 
ormular für die Sterbfälle auf Grund der 
eichenregister noch die Todesursache und je 
nach Vorhergehen einer ärztlichen Behandlung den 
Namen des behandelnden Arztes oder 
Wundarztes zu erhalten. Dies war erforderlich, 
wenn man die seit 1893 den O#e. obliegende 
Todesursachenstatistik zur Vermeidung doppelter 
Bearbeitung mit der allg. Sterbfallstatistik ver- 
binden wollte. Dies geschah durch das St LA. vom 
Jahr 1899 ab, so daß die allg. SterbfStat. für das 
Reich dem Kais. St A., die Todesursachenstatistik 
aber dem Kais. Gesundheitsamt übermittelt wer- 
den kann; beide Uebersichten entstehen aus einer 
einheitlichen Bearbeitung. Eine weitere Aende- 
rung, aber nicht der Erhebung, sondern lediglich 
der Geschäftsbehandlung wurde durch V. Min Just., 
J. u. F. 13. 12. 11, Rgbl. 673, eingeleitet; ein- 
mal sollten zur Geschäftsvereinfachung die Ab- 
schriftsverzeichnisse nicht mehr an die O AMe., son- 
dern unmittelbar an das Sto#l. eingesandt werden, 
so daß auch die von den Oue. bisher aufzustellen 
ewesenen Ollebersichten vom 1. 1. 19 wegfielen, 
Fü wurde die Gebühr der Standesbeamten für 
ie Lieferung der Abschriften für jeden in eines 
der 3 Verzeichnisse eingetragenen Fal einheitlich 
und gleichmäßig auf 5 3 festgesetzt. Zurzeit 
schweben Verhandlungen mit dem Kais. Stl. 
wegen materieller Ausdehnung der Erhebungen 
und namentlich auch der Bearbeitung, vor allem 
behufs Beurteilung der Geborenenziffern; 
es ist daher wahrscheinlich, daß schon im Jahr 
1914 wieder eine neue V. auch in W. erlassen 
werden muß. Die Zahlen für Totgeborene, 
unehelich Geborene, Mehrlinge, Säugling- 
sterblichkeit usw. werden erst durch Be- 
arbeitung des erhobenen Materials gewonnen, 
worüber die Ergebnisse zu vergleichen sind. 
Die Ergebnisse für W. (Kreise, Oe., Einz Gden) 
werden jeweils in den Mitteilungen des 
St LA., in den W. Jahrb. für Stat. und Landes- 
kunde, in dem Stat. Handbuch und in der 
Gde Stat. (2. Ausg. 1910) veröffentlicht, aber auch 
vom Reich in den Veröffentlichungen sowohl des 
Kais. St A. als des Kais. Gesundheitsamts= sch 
osch. 
Bevollmächtigte zum Bundesrat. Der B. be- 
steht aus den Vertretern der in Art. 1 RV. gen. 
zum Bundesrat. 
d. Einzelstaaten, Art. 6 Abs. 1 RV. Hiezu kommen 
nach Art. 6a RV., RG. 81. 8. 11, RGBlI. 22b, die 
Vertreter des Reichslandes Elsaß-Lothringen, das 
nunmehr als Bst. i. S. d. Art. 6 Abs. 2, Art. 7 
und 8 RV. gilt. Die Stimmführung ist im B. in 
der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemal. 
Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, 
Nassau und Frankfurt, welche diese Staaten im 
Bundestag des früheren D. Bundes besaßen, 17, 
Bayern 6, Sachsen und W. je 4, Baden, Hessen 
und Elsaß-Lothringen je 8, Mecklenburg-Schwerin 
und Braunschweig je 2 und die übrigen Staaten je 
1 Stimme führen. Im ganzen sind es hienach 
61 BStimmen. 1 1. Ernennung ## der VBBevoll- 
mächtigten. Jeder Bst. kann so viel Bev. z. B. 
ernennen, als er Stimmen hat, Art. 6 Abs. 2 RV. 
Dem Kaiser als solchem steht die Befugnis zur Er- 
nennung von BBev. nicht zu, er hat sie lediglich 
in seiner Eigenschaft als König von Preußen. 
Unter den in der RV. Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, 
Art. 8 Abs. 2 und Art. 837 als Stimmen des 
Präsidiums, Präsidialstimmen oder Vertreter des 
Präsidiums bezeichneten St. sind daher die preuß. 
St. zu verstehen. Die Bev. z. B. werden von den 
Inhabern der Staatsgewalt in den d. Einzelstaaten 
(den d. Bundesfürsten, Senaten der fr. Städte, in 
Els Lothr. vom Statthalter) ernannt. Ueberdies 
steht es jedem Btst. frei, Stellvertreter für seine 
Bev. zu ernennen. Auch kann sich ein Bst. durch 
den Bev. eines andern Bst. vertreten lassen. Die 
Vollmacht der ernannten Bev. zur Führung der 
Stimme ihres Bst. ist vom B. zu prüfen. Die 
Namen der Bev. werden durch den RKchsk. öff. be- 
kannt gemacht. # 2. Rechtliche Stellung # der 
BBev. Die Bzt. üben die ihnen durch die RV. 
übertragenen Rechte im B. durch ihre Bev. aus. 
Die Bev. vertreten daher nicht ihre persönl. Ueber- 
zeugung, sondern den Willen des von ihnen ver- 
tretenen Bst. Sie sind deshalb an die Weisungen 
ihres Staats hins. ihrer Abstimmung über die im 
BV. zu beratenden und zu beschließenden Vor- 
logen gebunden und es können die Bev. eines Best., 
der mehrere Stimmen im B. führt, ihre St. nur 
einheitlich abgeben. Die Instruierung der Bev. ist 
Sache der Regierung des Einzelstaats, in ElsLothr. 
des Statthalters. In W. sind die BBev. an die 
Weisungen des Staatsmin. gebunden, da über alle 
Angelegenheiten, welche die Beziehungen zum 
Reich, mithin auch die Weisungen an die w. Bhev. 
hinsichtl. ihrer Abstimmung im B. betreffen, vom 
Staatsmin., erforderlichenfalls nach vorheriger 
Einholung der Gen. des Königs, zu beschließen 
ist; bei Vorlagen, die ein Einzelmin. ausschl. be- 
treffen, haben die w. Bev. den Weisungen des betr. 
Min. entspr. zu stimmen, Art. 6 VG. 1. 7. 76, 
Rgbl. 276. Ist ein Bst. im B. nicht vertreten oder 
find seine Bev. nicht instruiert, so werden ihre 
Stimmen nicht gezählt, Art. 7 Abs. 3 RV. Die 
Bev. sind ihrer Regierung für ihre Tätigkeit und 
bes. für die Befolgung der erteilten Weisungen 
über die Abstimmung im B. nach Maßgabe der 
in den Einzelstaaten geltenden beamtenrechtlichen 
Vorschr. verantwortlich. Die Regierung des Ein- 
zelstaats ist bei der Instruierung ihrer Bev. an
	        
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