148 Bevollmächtigte
der neu angeordneten, eingehenderen Bearbeitung
in die Außenbeh. verlegt wurde. Diese V. hatte
leichzeitig eine Regelung der Gebühren zur
Hoeige die an die Standesbeamten aus der Staats-
asse bezahlt werden mußten. Dies geschah durch
V. Min Just., J. u. F. 23. 9. 76, die merkwürdiger-
weise die Gebühr nicht nach der Zahl der Falle,
sondern mit je 1 MA auf 300 Ortsanwesende nach
er letzt vorangegangenen Volkszählung festsetzte.
Diese 2 letzten V. blieben bis in die jüngste Feit
maßgebend, während Umfang und Inhalt der Be
arbeitung teils durch die BdrtBeschl. 9. 12. 87 und
6. 12. O1, W. Jahrb. 1005, II 1, teils durch die
internen Vorschr. des St LA. begrenzt waren. Die
am 13. 12. 98, Rgbl. 298, durch die Min Just., J.
und F. erl. V. änderte an der ganzen Art der Er-
ebung nichts; sie hatte lediglich den Zweck, in das
ormular für die Sterbfälle auf Grund der
eichenregister noch die Todesursache und je
nach Vorhergehen einer ärztlichen Behandlung den
Namen des behandelnden Arztes oder
Wundarztes zu erhalten. Dies war erforderlich,
wenn man die seit 1893 den O#e. obliegende
Todesursachenstatistik zur Vermeidung doppelter
Bearbeitung mit der allg. Sterbfallstatistik ver-
binden wollte. Dies geschah durch das St LA. vom
Jahr 1899 ab, so daß die allg. SterbfStat. für das
Reich dem Kais. St A., die Todesursachenstatistik
aber dem Kais. Gesundheitsamt übermittelt wer-
den kann; beide Uebersichten entstehen aus einer
einheitlichen Bearbeitung. Eine weitere Aende-
rung, aber nicht der Erhebung, sondern lediglich
der Geschäftsbehandlung wurde durch V. Min Just.,
J. u. F. 13. 12. 11, Rgbl. 673, eingeleitet; ein-
mal sollten zur Geschäftsvereinfachung die Ab-
schriftsverzeichnisse nicht mehr an die O AMe., son-
dern unmittelbar an das Sto#l. eingesandt werden,
so daß auch die von den Oue. bisher aufzustellen
ewesenen Ollebersichten vom 1. 1. 19 wegfielen,
Fü wurde die Gebühr der Standesbeamten für
ie Lieferung der Abschriften für jeden in eines
der 3 Verzeichnisse eingetragenen Fal einheitlich
und gleichmäßig auf 5 3 festgesetzt. Zurzeit
schweben Verhandlungen mit dem Kais. Stl.
wegen materieller Ausdehnung der Erhebungen
und namentlich auch der Bearbeitung, vor allem
behufs Beurteilung der Geborenenziffern;
es ist daher wahrscheinlich, daß schon im Jahr
1914 wieder eine neue V. auch in W. erlassen
werden muß. Die Zahlen für Totgeborene,
unehelich Geborene, Mehrlinge, Säugling-
sterblichkeit usw. werden erst durch Be-
arbeitung des erhobenen Materials gewonnen,
worüber die Ergebnisse zu vergleichen sind.
Die Ergebnisse für W. (Kreise, Oe., Einz Gden)
werden jeweils in den Mitteilungen des
St LA., in den W. Jahrb. für Stat. und Landes-
kunde, in dem Stat. Handbuch und in der
Gde Stat. (2. Ausg. 1910) veröffentlicht, aber auch
vom Reich in den Veröffentlichungen sowohl des
Kais. St A. als des Kais. Gesundheitsamts= sch
osch.
Bevollmächtigte zum Bundesrat. Der B. be-
steht aus den Vertretern der in Art. 1 RV. gen.
zum Bundesrat.
d. Einzelstaaten, Art. 6 Abs. 1 RV. Hiezu kommen
nach Art. 6a RV., RG. 81. 8. 11, RGBlI. 22b, die
Vertreter des Reichslandes Elsaß-Lothringen, das
nunmehr als Bst. i. S. d. Art. 6 Abs. 2, Art. 7
und 8 RV. gilt. Die Stimmführung ist im B. in
der Weise verteilt, daß Preußen mit den ehemal.
Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein,
Nassau und Frankfurt, welche diese Staaten im
Bundestag des früheren D. Bundes besaßen, 17,
Bayern 6, Sachsen und W. je 4, Baden, Hessen
und Elsaß-Lothringen je 8, Mecklenburg-Schwerin
und Braunschweig je 2 und die übrigen Staaten je
1 Stimme führen. Im ganzen sind es hienach
61 BStimmen. 1 1. Ernennung ## der VBBevoll-
mächtigten. Jeder Bst. kann so viel Bev. z. B.
ernennen, als er Stimmen hat, Art. 6 Abs. 2 RV.
Dem Kaiser als solchem steht die Befugnis zur Er-
nennung von BBev. nicht zu, er hat sie lediglich
in seiner Eigenschaft als König von Preußen.
Unter den in der RV. Art. 5 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3,
Art. 8 Abs. 2 und Art. 837 als Stimmen des
Präsidiums, Präsidialstimmen oder Vertreter des
Präsidiums bezeichneten St. sind daher die preuß.
St. zu verstehen. Die Bev. z. B. werden von den
Inhabern der Staatsgewalt in den d. Einzelstaaten
(den d. Bundesfürsten, Senaten der fr. Städte, in
Els Lothr. vom Statthalter) ernannt. Ueberdies
steht es jedem Btst. frei, Stellvertreter für seine
Bev. zu ernennen. Auch kann sich ein Bst. durch
den Bev. eines andern Bst. vertreten lassen. Die
Vollmacht der ernannten Bev. zur Führung der
Stimme ihres Bst. ist vom B. zu prüfen. Die
Namen der Bev. werden durch den RKchsk. öff. be-
kannt gemacht. # 2. Rechtliche Stellung # der
BBev. Die Bzt. üben die ihnen durch die RV.
übertragenen Rechte im B. durch ihre Bev. aus.
Die Bev. vertreten daher nicht ihre persönl. Ueber-
zeugung, sondern den Willen des von ihnen ver-
tretenen Bst. Sie sind deshalb an die Weisungen
ihres Staats hins. ihrer Abstimmung über die im
BV. zu beratenden und zu beschließenden Vor-
logen gebunden und es können die Bev. eines Best.,
der mehrere Stimmen im B. führt, ihre St. nur
einheitlich abgeben. Die Instruierung der Bev. ist
Sache der Regierung des Einzelstaats, in ElsLothr.
des Statthalters. In W. sind die BBev. an die
Weisungen des Staatsmin. gebunden, da über alle
Angelegenheiten, welche die Beziehungen zum
Reich, mithin auch die Weisungen an die w. Bhev.
hinsichtl. ihrer Abstimmung im B. betreffen, vom
Staatsmin., erforderlichenfalls nach vorheriger
Einholung der Gen. des Königs, zu beschließen
ist; bei Vorlagen, die ein Einzelmin. ausschl. be-
treffen, haben die w. Bev. den Weisungen des betr.
Min. entspr. zu stimmen, Art. 6 VG. 1. 7. 76,
Rgbl. 276. Ist ein Bst. im B. nicht vertreten oder
find seine Bev. nicht instruiert, so werden ihre
Stimmen nicht gezählt, Art. 7 Abs. 3 RV. Die
Bev. sind ihrer Regierung für ihre Tätigkeit und
bes. für die Befolgung der erteilten Weisungen
über die Abstimmung im B. nach Maßgabe der
in den Einzelstaaten geltenden beamtenrechtlichen
Vorschr. verantwortlich. Die Regierung des Ein-
zelstaats ist bei der Instruierung ihrer Bev. an